Rechtssatz RS0114310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114310
Entscheidungsdatum
05.08.2025
Rechtssatz
Inwieweit eine Teilstattgebung eines Grundbuchsgesuchs gemäß § 95 Abs 2 GBG in Betracht kommt, richtet sich danach, ob zwischen den einzelnen Teilen eines Gesuchs ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Ergibt sich ein unlösbarer Zusammenhang zwischen verschiedenen Teilen eines Begehrens und ist ein Teil abzuweisen, so ist das Gesuch zur Gänze abzuweisen.Inwieweit eine Teilstattgebung eines Grundbuchsgesuchs gemäß Paragraph 95, Absatz 2, GBG in Betracht kommt, richtet sich danach, ob zwischen den einzelnen Teilen eines Gesuchs ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Ergibt sich ein unlösbarer Zusammenhang zwischen verschiedenen Teilen eines Begehrens und ist ein Teil abzuweisen, so ist das Gesuch zur Gänze abzuweisen.
(Hier: Einverleibung Eigentumsrecht und Pfandrechtslöschung.)
Entscheidungstexte
- 5 Ob 105/00b
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 105/00b
- 5 Ob 218/02y
Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 218/02y
Auch
- 5 Ob 140/03d
Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 140/03d
Auch
- 5 Ob 59/04v
Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 59/04v
Auch
- 5 Ob 200/05f
Entscheidungstext OGH 10.01.2006 5 Ob 200/05f
nur: Ergibt sich ein unlösbarer Zusammenhang zwischen verschiedenen Teilen eines Begehrens und ist ein Teil abzuweisen, so ist das Gesuch zur Gänze abzuweisen. (T1)
- 5 Ob 103/06t
Entscheidungstext OGH 24.10.2006 5 Ob 103/06t
nur T1
- 5 Ob 292/07p
Entscheidungstext OGH 04.03.2008 5 Ob 292/07p
Vgl; Beisatz: Es kommt bei der Frage der Möglichkeit einer Teilstattgebung eines Grundbuchsgesuchs gemäß § 95 Abs 2 GBG nicht darauf an, ob ein möglicher Zusammenhang zwischen verschiedenen Teilen eines Begehrens besteht, was eine Gesuchsabweisung zur Gänze nach sich zieht, sondern ob ein unlösbarer Zusammenhang zwischen mehreren Teilen eines Gesuchs besteht, was eine unterschiedliche Erledigung der Gesuchsteile ausschließt. (T2); Beisatz: Das wäre vor allem dann der Fall, wenn die Gesuchsteile zueinander im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen. (T3); Beisatz: Die Teilabweisung und gleichzeitige Teilstattgebung eines Rangordnungsgesuchs hinsichtlich einzelner Grundstücke einer Liegenschaft ist zulässig. (T4)
- 5 Ob 282/08v
Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 282/08v
Vgl; Beisatz: Im Verhältnis zwischen dem Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts und dem Antrag auf Löschung nach § 57 GBG liegt kein unlösbarer Zusammenhang vor. (T5)
- 5 Ob 131/10s
Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 131/10s
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ein solcher unlösbarer Zusammenhang besteht zwischen einem Begehren auf Einverleibung eines Vorkaufsrechts und einem auf Einverleibung eines Fruchtgenussrechts nicht, auch wenn sie in ein und demselben Vertrag derselben Person zugesagt, aber nicht miteinander verknüpft wurden. (T6)
- 5 Ob 84/12g
Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 84/12g
Vgl
- 5 Ob 74/14i
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 74/14i
Vgl auch
- 5 Ob 127/14h
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 127/14h
Auch
- 5 Ob 48/14s
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 48/14s
Auch; Beisatz: Hier: Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts und Löschung des Bestandrechts. (T7)
- 5 Ob 2/15b
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 5 Ob 2/15b
Auch
- 5 Ob 231/17g
Entscheidungstext OGH 18.01.2018 5 Ob 231/17g
- 5 Ob 232/17d
Entscheidungstext OGH 18.01.2018 5 Ob 232/17d
- 5 Ob 112/18h
Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 112/18h
- 5 Ob 93/22w
Entscheidungstext OGH 19.01.2023 5 Ob 93/22w
- 5 Ob 161/23x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 24.10.2023 5 Ob 161/23x
- 5 Ob 4/25m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.08.2025 5 Ob 4/25m
nur T1
Beisatz: Die Zulässigkeit einer Teilstattgebung (§ 95 Abs 2 GBG) hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114310
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20001024_OGH0002_0050OB00105_00B0000_001