Begründung:
Egon T***** ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** mit der Grundstücksadresse ***** . Auf dieser Liegenschaft sind zu C-LNr 12a, 14a, 15a, 16a und 19a Höchstbetragshypotheken zugunsten der Antragstellerin einverleibt. Zu C-LNr 17a ist für die Antragstellerin ein Pfandrecht über EUR 591.120,83 (früher S 8,134.000) einverleibt.
Sämtliche Höchstbetragshypotheken wurden zur Sicherung der vom Liegenschaftseigentümer bei der Antragstellerin in der Zeit von 1993 bis 2002 aufgenommenen Kredite und zumindest eines Darlehens begründet.
Mit Pfandurkunde vom 8. 5. 2002 verpfändete der Liegenschaftseigentümer zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten, die der Antragstellerin gegen ihn aus bereits gewährten und zukünftig zu gewährenden Darlehen, Geld- Haftungs- und Garantiekrediten erwachsen sind und in Hinkunft erwachsen werden, die bezeichnete Liegenschaft und erteilte seine Einwilligung zur Einverleibung einer weiteren Höchstbetragshypothek im Betrag von EUR 80.000.
Mit Notariatsakt des öffentlichen Notars Dr. Werner P*****, Graz, vom 24. 5. 2002, GZ 8104 anerkannte der Liegenschaftseigentümer, dass er der Antragstellerin per 12. 5. 2002 aus den Abstattungskrediten Konto Nr 1-12.417.358 EUR 72.859 samt derzeit 5,75 % Zinsen, aus Konto Nr 2-12.417.358 EUR 62.000 samt derzeit 5,25 % Zinsen, aus Konto Nr 3-12.417.358 EUR 60.545 samt derzeit 3,1 % sowie aus Konto Nr 4-12.417.358 EUR 140.150 samt 5,75 % Zinsen sowie aus einem Darlehen Konto Nr 10.824.035 EUR 606.874 samt derzeit 4,5 % aufrecht schulde. Unter Anführung der jeweiligen Pfandbestellungsurkunden wurde im Notariatsakt festgehalten, dass zur Sicherstellung der oben genannten Kredite jeweils Höchstbetragshypotheken einverleibt sind sowie zur Besicherung des Darlehens unter C-LNr 17a eine Festbetragshypothek, sowie dass für einen der oben bezeichneten Kredite noch ein weiteres Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 80.000 einverleibt werden soll. Der Liegenschaftseigentümer verpflichtete sich, die vorgenannten Beträge samt Zinsen beginnend mit konkret genannten Zeitpunkten, in genau bezeichneten monatlichen bzw vierteljährlichen Raten zurückzubezahlen und erteilte seine ausdrückliche Zustimmung, dass dieser Notariatsakt hinsichtlich der übernommenen und vorbezeichneten Rückzahlungsverpflichtungen im Gesamtbetrag von EUR 972.428 sofort vollstreckbar sein solle. Überdies erteilte er seine Zustimmung, dass bei den Höchstbetragspfandrechten die Vollstreckbarkeit gemäß § 3a NO betreffend bestimmter Teilbeträge (die jeweils unter den entsprechenden Höchstbetragsbeträgen liegen) angemerkt werde. Diese ausdrückliche Zustimmung bezieht sich auch auf die Festbetragshypothek C-LNr 17a hinsichtlich eines Gesamtbetrages von EUR 591.120,83 und auf das noch einzuverleibende Höchstbetragspfandrecht von EUR 80.000 über EUR 62.000 samt Zinsen seit 12. 5. 2002.Mit Notariatsakt des öffentlichen Notars Dr. Werner P*****, Graz, vom 24. 5. 2002, GZ 8104 anerkannte der Liegenschaftseigentümer, dass er der Antragstellerin per 12. 5. 2002 aus den Abstattungskrediten Konto Nr 1-12.417.358 EUR 72.859 samt derzeit 5,75 % Zinsen, aus Konto Nr 2-12.417.358 EUR 62.000 samt derzeit 5,25 % Zinsen, aus Konto Nr 3-12.417.358 EUR 60.545 samt derzeit 3,1 % sowie aus Konto Nr 4-12.417.358 EUR 140.150 samt 5,75 % Zinsen sowie aus einem Darlehen Konto Nr 10.824.035 EUR 606.874 samt derzeit 4,5 % aufrecht schulde. Unter Anführung der jeweiligen Pfandbestellungsurkunden wurde im Notariatsakt festgehalten, dass zur Sicherstellung der oben genannten Kredite jeweils Höchstbetragshypotheken einverleibt sind sowie zur Besicherung des Darlehens unter C-LNr 17a eine Festbetragshypothek, sowie dass für einen der oben bezeichneten Kredite noch ein weiteres Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 80.000 einverleibt werden soll. Der Liegenschaftseigentümer verpflichtete sich, die vorgenannten Beträge samt Zinsen beginnend mit konkret genannten Zeitpunkten, in genau bezeichneten monatlichen bzw vierteljährlichen Raten zurückzubezahlen und erteilte seine ausdrückliche Zustimmung, dass dieser Notariatsakt hinsichtlich der übernommenen und vorbezeichneten Rückzahlungsverpflichtungen im Gesamtbetrag von EUR 972.428 sofort vollstreckbar sein solle. Überdies erteilte er seine Zustimmung, dass bei den Höchstbetragspfandrechten die Vollstreckbarkeit gemäß Paragraph 3 a, NO betreffend bestimmter Teilbeträge (die jeweils unter den entsprechenden Höchstbetragsbeträgen liegen) angemerkt werde. Diese ausdrückliche Zustimmung bezieht sich auch auf die Festbetragshypothek C-LNr 17a hinsichtlich eines Gesamtbetrages von EUR 591.120,83 und auf das noch einzuverleibende Höchstbetragspfandrecht von EUR 80.000 über EUR 62.000 samt Zinsen seit 12. 5. 2002.
Mit ihrem am 17. 6. 2002 beim Erstgericht eingereichten Grundbuchsgesuch begehrt die Antragstellerin unter Vorlage eines Firmenbuchauszugs und der nachgenannten Urkunden, ihr auf der Liegenschaft EZ ***** KG ***** aufgrund der Pfandurkunde vom 7. 5./8. 5. 2002 und des gegenständlichen Notariatsakts ein Pfandrecht für ihre Kreditforderungen bis zum Höchstbetrag von EUR 80.000 einzuverleiben und hinsichtlich eines Teilbetrages von EUR 62.000 samt 5,25 % Zinsen seit 12. 5. 2002 dort auch die Vollstreckbarkeit gemäß § 3a NO anzumerken. Weiters wird beantragt, aufgrund desselben Notariatsakts die Vollstreckbarkeit gemäß § 3a NO bei dem unter C-LNr 12a bereits einverleibten Höchstbetragspfandrecht von EUR 661.322,79 hinsichtlich der Teilbeträge von EUR 72.859 samt 5,75 % Zinsen seit 12. 5. 2002, EUR 60.545 samt 3,1 % Zinsen seit 12. 5. 2002 und EUR 140.150 samt 6,75 % Zinsen seit 12. 5. 2002, bei dem einverleibten Höchstbetragspfandrecht zu C-LNr 14a von EUR 236.186,71 hinsichtlich eines Teilbetrages von EUR 140.150 samt 5,75 % Zinsen seit 12. 5. 2002 und bei dem bereits einverleibten Pfandrecht unter C-LNr 17a von EUR 591.120,83 hinsichtlich des Gesamtbetrags ebenfalls die Vollstreckbarkeit gemäß § 3a NO anzumerken.Mit ihrem am 17. 6. 2002 beim Erstgericht eingereichten Grundbuchsgesuch begehrt die Antragstellerin unter Vorlage eines Firmenbuchauszugs und der nachgenannten Urkunden, ihr auf der Liegenschaft EZ ***** KG ***** aufgrund der Pfandurkunde vom 7. 5./8. 5. 2002 und des gegenständlichen Notariatsakts ein Pfandrecht für ihre Kreditforderungen bis zum Höchstbetrag von EUR 80.000 einzuverleiben und hinsichtlich eines Teilbetrages von EUR 62.000 samt 5,25 % Zinsen seit 12. 5. 2002 dort auch die Vollstreckbarkeit gemäß Paragraph 3 a, NO anzumerken. Weiters wird beantragt, aufgrund desselben Notariatsakts die Vollstreckbarkeit gemäß Paragraph 3 a, NO bei dem unter C-LNr 12a bereits einverleibten Höchstbetragspfandrecht von EUR 661.322,79 hinsichtlich der Teilbeträge von EUR 72.859 samt 5,75 % Zinsen seit 12. 5. 2002, EUR 60.545 samt 3,1 % Zinsen seit 12. 5. 2002 und EUR 140.150 samt 6,75 % Zinsen seit 12. 5. 2002, bei dem einverleibten Höchstbetragspfandrecht zu C-LNr 14a von EUR 236.186,71 hinsichtlich eines Teilbetrages von EUR 140.150 samt 5,75 % Zinsen seit 12. 5. 2002 und bei dem bereits einverleibten Pfandrecht unter C-LNr 17a von EUR 591.120,83 hinsichtlich des Gesamtbetrags ebenfalls die Vollstreckbarkeit gemäß Paragraph 3 a, NO anzumerken.
Das Erstgericht wies das gesamte Begehren ab. Die Eintragung der Anmerkung der Vollstreckbarkeit sei bei Höchstbetragshypotheken unzulässig. Einer Teilbewilligung des Antrags stehe § 96 Abs 1 GBG entgegen. Die Abweisung des Gesuchs wurde gemäß 99 GBG angemerkt.Das Erstgericht wies das gesamte Begehren ab. Die Eintragung der Anmerkung der Vollstreckbarkeit sei bei Höchstbetragshypotheken unzulässig. Einer Teilbewilligung des Antrags stehe Paragraph 96, Absatz eins, GBG entgegen. Die Abweisung des Gesuchs wurde gemäß 99 GBG angemerkt.
Einem dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin gab das Rekursgericht nur teilweise Folge und bewilligte die Anmerkung der Vollstreckbarkeit nach § 3a NO über einen Betrag von EUR 591.120,83 bei der unter C-LNr 17a einverleibten Verkehrshypothek. Die weitere Abweisung des Grundbuchsbegehrens hielt das Rekursgericht aus folgenden Erwägungen aufrecht:Einem dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin gab das Rekursgericht nur teilweise Folge und bewilligte die Anmerkung der Vollstreckbarkeit nach Paragraph 3 a, NO über einen Betrag von EUR 591.120,83 bei der unter C-LNr 17a einverleibten Verkehrshypothek. Die weitere Abweisung des Grundbuchsbegehrens hielt das Rekursgericht aus folgenden Erwägungen aufrecht:
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (SZ 67/116) sei die Anmerkung der Vollstreckbarkeit nach § 3a NO bei einer Höchstbetragshypothek nicht möglich. Im Gegensatz zu einer Verkehrshypothek, die eine einzelne bestimmte Forderung sichere, würden durch eine Höchstbetragshypothek alle aus einem gegebenen Kredit entstandenen und möglicherweise entstehenden Forderungen in einem bestimmten Rahmen, eben bis zu einem Höchstbetrag, pfandrechtlich sichergestellt. Damit lägen die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 lit a und b NO für die Anmerkung der Vollstreckbarkeit nach § 3a NO nicht vor. Allerdings bestehe die Möglichkeit, die während der Laufzeit des durch die Höchstbetragshypothek gesicherten Kreditverhältnisses vollstreckbar gewordenen Forderungen im Rang der entsprechend zu reduzierenden Höchstbetragshypothek einverleiben zu lassen (vgl Hoyer zu NZ 1995/333). Das bedeute, dass der Gläubiger einer Höchstbetragshypothek beantragen könne, dass im Rang seines Pfandrechts bis zum Höchstbetrag ein Festbetragspfandrecht einverleibt werde (NZ 1997, 116). In diesem Fall hafte das Pfandrecht jedoch nur mehr für die vollstreckbar gewordene Forderung und nicht mehr für alle aus dem Kreditverhältnis entspringenden, auch zukünftigen Forderungen. Eine solche Abänderung der Höchstbetragspfandrechte in Festbetragshypotheken habe die Antragstellerin aber nicht angestrebt. Die Vorstellung der Antragstellerin, dass die Höchstbetragshypotheken "gesplittet" werden sollten, also Teile in Festbetragshypotheken umgewandelt würden, sei durch den vorgelegten Notariatsakt nicht gedeckt. Auch stehe nicht fest, in welchem Ausmaß die Höchstbetragshypotheken dann weiter bestehen sollten, weil Teilbeträge samt Zinsen für vollstreckbar erklärt wurden und hinsichtlich dieser Zinsen ein Höchstbetrag nicht festgelegt worden sei. Die von der Antragstellerin zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen 5 Ob 26/90 und 8 Ob 513/84 hätten mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts gemeinsam. Die Einverleibung des weiters begehrten Höchstbetragspfandrechtes über EUR 80.000 komme nicht in Betracht, da dies nicht lediglich ein Minus zum Antragsbegehren darstelle.Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (SZ 67/116) sei die Anmerkung der Vollstreckbarkeit nach Paragraph 3 a, NO bei einer Höchstbetragshypothek nicht möglich. Im Gegensatz zu einer Verkehrshypothek, die eine einzelne bestimmte Forderung sichere, würden durch eine Höchstbetragshypothek alle aus einem gegebenen Kredit entstandenen und möglicherweise entstehenden Forderungen in einem bestimmten Rahmen, eben bis zu einem Höchstbetrag, pfandrechtlich sichergestellt. Damit lägen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und b NO für die Anmerkung der Vollstreckbarkeit nach Paragraph 3 a, NO nicht vor. Allerdings bestehe die Möglichkeit, die während der Laufzeit des durch die Höchstbetragshypothek gesicherten Kreditverhältnisses vollstreckbar gewordenen Forderungen im Rang der entsprechend zu reduzierenden Höchstbetragshypothek einverleiben zu lassen vergleiche Hoyer zu NZ 1995/333). Das bedeute, dass der Gläubiger einer Höchstbetragshypothek beantragen könne, dass im Rang seines Pfandrechts bis zum Höchstbetrag ein Festbetragspfandrecht einverleibt werde (NZ 1997, 116). In diesem Fall hafte das Pfandrecht jedoch nur mehr für die vollstreckbar gewordene Forderung und nicht mehr für alle aus dem Kreditverhältnis entspringenden, auch zukünftigen Forderungen. Eine solche Abänderung der Höchstbetragspfandrechte in Festbetragshypotheken habe die Antragstellerin aber nicht angestrebt. Die Vorstellung der Antragstellerin, dass die Höchstbetragshypotheken "gesplittet" werden sollten, also Teile in Festbetragshypotheken umgewandelt würden, sei durch den vorgelegten Notariatsakt nicht gedeckt. Auch stehe nicht fest, in welchem Ausmaß die Höchstbetragshypotheken dann weiter bestehen sollten, weil Teilbeträge samt Zinsen für vollstreckbar erklärt wurden und hinsichtlich dieser Zinsen ein Höchstbetrag nicht festgelegt worden sei. Die von der Antragstellerin zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen 5 Ob 26/90 und 8 Ob 513/84 hätten mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts gemeinsam. Die Einverleibung des weiters begehrten Höchstbetragspfandrechtes über EUR 80.000 komme nicht in Betracht, da dies nicht lediglich ein Minus zum Antragsbegehren darstelle.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage vorliege, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen bei Forderungen, zu deren Sicherstellung ein Höchstbetragspfandrecht einverleibt worden sei, die Anmerkung der Vollstreckbarkeit nach § 3a NO zulässig sei.Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage vorliege, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen bei Forderungen, zu deren Sicherstellung ein Höchstbetragspfandrecht einverleibt worden sei, die Anmerkung der Vollstreckbarkeit nach Paragraph 3 a, NO zulässig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Begehren auf Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Stattgebung ihres Begehrens.