Begründung:
Das Erstgericht faßte über Antrag der Antragstellerin nachstehenden Beschluß:
"I. Im Lastenblatt der Liegenschaft EZ 1281 KG Grinzing haftet ob den dem Franz K***, geboren 6.8.1940, gehörigen 481/2762-Anteilen (B-LNr. 16), mit welchen Wohnungseigentum an der Wohnung 6 im Haus 3 untrennbar verbunden ist, zu TZ 1071/78 (C-LNr. 9) das Pfandrecht für die Darlehensforderung im Betrag von
S 2,000.000,-- samt 9,75 % Zinsen, 12 % Verzugs- bzw. Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von
S 400.000,-- mit der Beschränkung durch das Kautionsband für die C***-B***.
II. Auf Grund der Löschungsquittung vom 9.10.1989, Beilage A, der Löschungsbewilligung vom 6.10.1989, Beilage B, sowie der Pfandurkunde vom 25.9.1989, Beilage C - C' werden nunmehr im Lastenblatt der obgenannten Liegenschaft beim Pfandrecht C-LNr. 9 nachstehende Eintragungen bewilligt:römisch zwei. Auf Grund der Löschungsquittung vom 9.10.1989, Beilage A, der Löschungsbewilligung vom 6.10.1989, Beilage B, sowie der Pfandurkunde vom 25.9.1989, Beilage C - C' werden nunmehr im Lastenblatt der obgenannten Liegenschaft beim Pfandrecht C-LNr. 9 nachstehende Eintragungen bewilligt:
1. Die Einverleibung der Löschung der Beschränkung durch das Kautionsband.
2. Die Löschung der Löschungsverpflichtungen C-LNr. 9 lit d und f.2. Die Löschung der Löschungsverpflichtungen C-LNr. 9 Litera d und f,
3. Die Einverleibung der Übertragung des im Punkt I genannten Pfandrechtes für die Darlehensforderung im Betrag von S 2,000.000,-- samt 9,75 % Zinsen, 12 % Verzugs- bzw. Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von S 400.000,-- auf das durch die Pfandurkunde vom 25.9.1989 begründete Pfandrecht der C***-B*** im Höchstbetrag von S 2,000.000,-- zur Sicherstellung aller Kreditforderungen.3. Die Einverleibung der Übertragung des im Punkt römisch eins genannten Pfandrechtes für die Darlehensforderung im Betrag von S 2,000.000,-- samt 9,75 % Zinsen, 12 % Verzugs- bzw. Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von S 400.000,-- auf das durch die Pfandurkunde vom 25.9.1989 begründete Pfandrecht der C***-B*** im Höchstbetrag von S 2,000.000,-- zur Sicherstellung aller Kreditforderungen.
III. Hingegen wird das Mehrbegehren, die Einverleibung der Übertragung des im Punkt I. genannten Pfandrechtes hinsichtlich eines weiteren Höchstbetrages von S 400.000,-- zu bewilligen, abgewiesen."römisch drei. Hingegen wird das Mehrbegehren, die Einverleibung der Übertragung des im Punkt römisch eins. genannten Pfandrechtes hinsichtlich eines weiteren Höchstbetrages von S 400.000,-- zu bewilligen, abgewiesen."
Die Abweisung des Mehrbegehrens begründete das Erstgericht unter Hinweis auf § 469 ABGB damit, daß die beantragte Pfandrechtsübertragung auf ein Pfandrecht im Höchstbetrag von S 2,400.000,-- die bücherlich eingetragene Pfandforderung um S 400.000,-- übersteigen würde.Die Abweisung des Mehrbegehrens begründete das Erstgericht unter Hinweis auf Paragraph 469, ABGB damit, daß die beantragte Pfandrechtsübertragung auf ein Pfandrecht im Höchstbetrag von S 2,400.000,-- die bücherlich eingetragene Pfandforderung um S 400.000,-- übersteigen würde.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der Rekurs gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei (wobei letzterer Ausspruch entgegen § 126 Abs 1 GBG in Verbindung mit § 13 Abs 2 AußStrG nicht kurz begründet wurde). Es führte aus, daß dann, wenn man unter dem Betrag der eingetragenen Pfandforderung auch die Nebengebühren verstehen wollte, die Übertragung des Pfandrechtes nicht nur auf eine Forderung im Betrag des bisher eingetragenen Kapitals samt Nebengebührensicherstellung, sondern auch auf einen Betrag möglich wäre, der sich aus dem bisher eingetragenen Kapital, der voll ausgenützten Nebengebührensicherstellung und allen (wie berechneten?) Zinsen zusammensetzen würde.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der Rekurs gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei (wobei letzterer Ausspruch entgegen Paragraph 126, Absatz eins, GBG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG nicht kurz begründet wurde). Es führte aus, daß dann, wenn man unter dem Betrag der eingetragenen Pfandforderung auch die Nebengebühren verstehen wollte, die Übertragung des Pfandrechtes nicht nur auf eine Forderung im Betrag des bisher eingetragenen Kapitals samt Nebengebührensicherstellung, sondern auch auf einen Betrag möglich wäre, der sich aus dem bisher eingetragenen Kapital, der voll ausgenützten Nebengebührensicherstellung und allen (wie berechneten?) Zinsen zusammensetzen würde.