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Rechtssatz RS0011464

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011464

Geschäftszahl

5Ob26/90; 7Ob642/94; 5Ob10/09w

Entscheidungsdatum

24.03.2009

Rechtssatz

Die Ausnützung des Ranges einer Höchstbetragshypothek - das Verfügungsrecht des Eigentümers setzt das Erlöschen des Grundverhältnisses voraus; in diesem Fall ist dem Eigentümer die Verfügung über den ganzen Höchstbetrag zu gestatten, weil die Nachpfandgläubiger mit dessen Erschöpfung von Anfang an rechnen müssen; ob und in welcher Höhe Forderungen aus dem Grundverhältnis entstanden sind, macht keinen Unterschied (Klang in Klang 2 römisch zwei 527 f.) - für eine verzinsliche Verkehrshypothek und umgekehrt ist möglich.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 26/90
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 5 Ob 26/90
    Veröff: SZ 63/59 = EvBl 1990/140 S 738 = JBl 1990,792 = ÖBA 1990,1014
  • 7 Ob 642/94
    Entscheidungstext OGH 14.12.1994 7 Ob 642/94
    nur: Die Ausnützung des Ranges einer Höchstbetragshypothek - das Verfügungsrecht des Eigentümers setzt das Erlöschen des Grundverhältnisses voraus. (T1)
  • 5 Ob 10/09w
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 10/09w
    Vgl; Beisatz: An der Stelle und im Rang einer Höchstbetragshypothek kann nur eine Festbetragshypothek mit einem Kapitalsbetrag einverleibt werden, der erst unter Hinzurechnung der drei Jahre rückständigen Zinsen den Höchstbetrag erreicht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0011464

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_0050OB00026_9000000_003