Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob schon vor der Bewilligung des auf die Anmerkung der Vollstreckbarkeit gemäß § 3a NO gerichteten Grundbuchsgesuchs die Voraussetzungen des § 3 NO zu prüfen seien, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob schon vor der Bewilligung des auf die Anmerkung der Vollstreckbarkeit gemäß Paragraph 3 a, NO gerichteten Grundbuchsgesuchs die Voraussetzungen des Paragraph 3, NO zu prüfen seien, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die begehrten Anmerkungen der Vollstreckbarkeit bewilligt werden; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 95 Abs 1 GBG über das Grundbuchsgesuch - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - ohne Zwischenerledigung zu entscheiden ist, und zwar gemäß § 94 GBG aufgrund des Grundbuchsstandes und der mit dem Grundbuchsantrag vorgelegten Urkunden (MGA Grundbuchsrecht4 § 94 GBG/E 2). Der von der Antragstellerin eventualiter gestellte Aufhebungsantrag ("zur neuerlichen Tatsachenerhebung") entspricht daher keinesfalls der Rechtslage.Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Paragraph 95, Absatz eins, GBG über das Grundbuchsgesuch - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - ohne Zwischenerledigung zu entscheiden ist, und zwar gemäß Paragraph 94, GBG aufgrund des Grundbuchsstandes und der mit dem Grundbuchsantrag vorgelegten Urkunden (MGA Grundbuchsrecht4 Paragraph 94, GBG/E 2). Der von der Antragstellerin eventualiter gestellte Aufhebungsantrag ("zur neuerlichen Tatsachenerhebung") entspricht daher keinesfalls der Rechtslage.
Erfolgt jedoch die Entscheidung entsprechend der zutreffenden Vorgangsweise der Vorinstanzen allein aufgrund der für die Beurteilung der begehrten Anmerkungen der Vollstreckbarkeit maßgebenden Notariatsakte GZ 3962 und 3963, so erweist sich die Abweisung dieses Begehrens der Antragstellerin aus den wiedergegebenen, sowohl dem Ergebnis als auch der juristischen Ableitung nach überzeugenden Gründen des Rekursgerichtes als zutreffend. Darauf kann daher grundsätzlich verwiesen werden (§ 126 Abs 3 GBG; § 126 Abs 2 GBG iVm § 16 Abs 3 AußStrG und § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Erfolgt jedoch die Entscheidung entsprechend der zutreffenden Vorgangsweise der Vorinstanzen allein aufgrund der für die Beurteilung der begehrten Anmerkungen der Vollstreckbarkeit maßgebenden Notariatsakte GZ 3962 und 3963, so erweist sich die Abweisung dieses Begehrens der Antragstellerin aus den wiedergegebenen, sowohl dem Ergebnis als auch der juristischen Ableitung nach überzeugenden Gründen des Rekursgerichtes als zutreffend. Darauf kann daher grundsätzlich verwiesen werden (Paragraph 126, Absatz 3, GBG; Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG und Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Den Ausführungen im Revisionsrekurs ist kurz noch folgenden zu erwidern:
Es ist zwar richtig, daß auch im Falle einer Höchstbetragshypothek Gläubiger und Schuldner sowie Forderungsart urkundenmäßig festgeschrieben sind und daß auch die maximale Höhe der pfandrechtlich gesicherten Forderung urkundenmäßig festgelegt ist. Gerade diese Ausführungen zeigen aber, daß sich hier - wie es überhaupt dem Wesen der Höchstbetraghypothek entspricht - für keinen Zeitpunkt, und daher auch nicht für den nach § 93 GBG für die Beurteilung des Grundbuchsgesuches maßgebenden Zeitpunkt der Überreichung des Grundbuchsantrages, eine ziffermäßig bestimmte Forderung aus der Urkunde selbst ergibt. Folgerichtig enthalten die dem Eintragungsbegehren zugrundeliegenden Notaritatsakte auch keine dem Bestimmtheitsgebot des § 3 Abs 1 NO entsprechende Verpflichtungserklärung. Ist aber die Vollstreckbarkeit nicht gegeben, so kann sie auch nicht angemerkt werden. Eine Kredithypothek ist eben selbst dann, wenn ein Notariatsakt sie als vollstreckbar erklärt, keine vollstreckbare Forderung; ein solcher Notariatsakt bildet keinen Exekutionstitel (SZ 17/137; 3 Ob 74, 75/91). Die Erklärung der Partei, daß ein Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll, ersetzt eben nicht die auch für einen Titel erforderliche Leistungsverpflichtung (EvBl 1975/51; NZ 1992, 268 uva).Es ist zwar richtig, daß auch im Falle einer Höchstbetragshypothek Gläubiger und Schuldner sowie Forderungsart urkundenmäßig festgeschrieben sind und daß auch die maximale Höhe der pfandrechtlich gesicherten Forderung urkundenmäßig festgelegt ist. Gerade diese Ausführungen zeigen aber, daß sich hier - wie es überhaupt dem Wesen der Höchstbetraghypothek entspricht - für keinen Zeitpunkt, und daher auch nicht für den nach Paragraph 93, GBG für die Beurteilung des Grundbuchsgesuches maßgebenden Zeitpunkt der Überreichung des Grundbuchsantrages, eine ziffermäßig bestimmte Forderung aus der Urkunde selbst ergibt. Folgerichtig enthalten die dem Eintragungsbegehren zugrundeliegenden Notaritatsakte auch keine dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 3, Absatz eins, NO entsprechende Verpflichtungserklärung. Ist aber die Vollstreckbarkeit nicht gegeben, so kann sie auch nicht angemerkt werden. Eine Kredithypothek ist eben selbst dann, wenn ein Notariatsakt sie als vollstreckbar erklärt, keine vollstreckbare Forderung; ein solcher Notariatsakt bildet keinen Exekutionstitel (SZ 17/137; 3 Ob 74, 75/91). Die Erklärung der Partei, daß ein Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll, ersetzt eben nicht die auch für einen Titel erforderliche Leistungsverpflichtung (EvBl 1975/51; NZ 1992, 268 uva).
Zusammenfassend gilt daher folgendes:
Bei einer Höchstbetragshypothek, die - im Gegensatz zur Verkehrshypothek - ihrem Wesen nach nicht eine bestimmte einzelne Forderung, sondern alle aus einem gegebenen Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes möglicherweise entstehende Forderungen (§ 14 Abs 2 GBG) in einem bestimmten Rahmen, eben bis zum Höchstbetrag, pfandrechtlich sicherstellen soll, kann mangels Erfüllung der Erfordernisse des § 3 Abs 1 lit a und b NO, die vom Grundbuchsgericht anläßlich der Entscheidung über ein diesbezügliches Eintragungsgesuch zu prüfen sind, nicht die Vollstreckbarkeit nach § 3 a NO angemerkt werden.Bei einer Höchstbetragshypothek, die - im Gegensatz zur Verkehrshypothek - ihrem Wesen nach nicht eine bestimmte einzelne Forderung, sondern alle aus einem gegebenen Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes möglicherweise entstehende Forderungen (Paragraph 14, Absatz 2, GBG) in einem bestimmten Rahmen, eben bis zum Höchstbetrag, pfandrechtlich sicherstellen soll, kann mangels Erfüllung der Erfordernisse des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und b NO, die vom Grundbuchsgericht anläßlich der Entscheidung über ein diesbezügliches Eintragungsgesuch zu prüfen sind, nicht die Vollstreckbarkeit nach Paragraph 3, a NO angemerkt werden.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.