Rechtssatz RS0029455
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029455
Entscheidungsdatum
08.07.2003
Norm
EO §7 Ba
GBG §14 Abs2
NO §3 Abs1 lita
NO §3 Abs1 litb
NO §3a
Rechtssatz
Bei einer Höchstbetragshypothek, die - im Gegensatz zur Verkehrshypothek - ihrem Wesen nach nicht eine bestimmte einzelne Forderung, sondern alle aus einem gegebenen Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes möglicherweise entstehende Forderungen (§ 14 Abs 2 GBG) in einem bestimmten Rahmen, eben bis zum Höchstbetrag, pfandrechtlich sicherstellen soll, kann mangels Erfüllung der Erfordernisse des § 3 Abs 1 lit a und b NO, die vom Grundbuchsgericht anläßlich der Entscheidung über ein diesbezügliches Eintragungsgesuch zu prüfen sind, nicht die Vollstreckbarkeit nach § 3 a NotO angemerkt werden.Bei einer Höchstbetragshypothek, die - im Gegensatz zur Verkehrshypothek - ihrem Wesen nach nicht eine bestimmte einzelne Forderung, sondern alle aus einem gegebenen Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes möglicherweise entstehende Forderungen (Paragraph 14, Absatz 2, GBG) in einem bestimmten Rahmen, eben bis zum Höchstbetrag, pfandrechtlich sicherstellen soll, kann mangels Erfüllung der Erfordernisse des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und b NO, die vom Grundbuchsgericht anläßlich der Entscheidung über ein diesbezügliches Eintragungsgesuch zu prüfen sind, nicht die Vollstreckbarkeit nach Paragraph 3, a NotO angemerkt werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 61/94
Entscheidungstext OGH 28.06.1994 5 Ob 61/94
Veröff: SZ 67/116
- 5 Ob 140/03d
Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 140/03d
Auch; Beisatz: Der Gläubiger einer Höchstbetragshypothek kann aber beantragen, dass im Rang seines Pfandrechts bis zum Höchstbetrag das Festbetragspfandrecht für die vollstreckbare Forderung einverleibt wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029455
Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_0050OB00061_9400000_001