Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat zwar berits ausgesprochen, daß dort, wo für eine Forderung schon ein vertragsmäßiges Pfandrecht einverleibt ist, zur Sicherung derselben Forderung nicht Exekution durch Vormerkung eines neuen Pfandrechts bewilligt werden darf. Die Sicherungsexekution solle nicht weiter gehen als die Befrieidgungsexekution und diese könne bei bereits bestehendem Pfandrecht nur zur Anmerkung der Vollstreckbarkeit führen (SZ 2/138). Im Anlaßfall handelte es sich allerdings um eine Verkehrs-(Festbetrags-)hypothek. Für eine Höchstbetragshypothek kann die wiedergegebene Rechtsansicht hingegen nicht gelten. Bei dieser besteht zwar die pfandrechtliche Sicherstellung nur bis zur Höhe des eingetragenen Sicherungsbetrages. Wird der Höchstbetrag überschritten, so erlischt das Pfandrecht aber zumindest in dem hier vorliegenden Fall, daß Personal- und Realschuldner ident sind, nicht schon durch die Bezahlung eines dem Höchstbetrag entsprechenden Geldbetrages, sondern erst, wenn dsa Grundverhältnis beendet ist und alle zu diesem Zeitpunkt aus dem Grundverhältnis noch offenen Forderungen getilgt werden, wenngleich diese den Höchstbetrag übersteigen (SZ 61/191; JBl 1992,111; JBl 1958, 122 ua; Klang in Klang2 II 421; Petrasch in Rummel2 Rz 9 zu § 451; zu den Besonderheiten bei Verschiedenheit von Personal- und Realschuldner s SZ 61/191 und Hoyer in Demelius-FS 354 ff).Der Oberste Gerichtshof hat zwar berits ausgesprochen, daß dort, wo für eine Forderung schon ein vertragsmäßiges Pfandrecht einverleibt ist, zur Sicherung derselben Forderung nicht Exekution durch Vormerkung eines neuen Pfandrechts bewilligt werden darf. Die Sicherungsexekution solle nicht weiter gehen als die Befrieidgungsexekution und diese könne bei bereits bestehendem Pfandrecht nur zur Anmerkung der Vollstreckbarkeit führen (SZ 2/138). Im Anlaßfall handelte es sich allerdings um eine Verkehrs-(Festbetrags-)hypothek. Für eine Höchstbetragshypothek kann die wiedergegebene Rechtsansicht hingegen nicht gelten. Bei dieser besteht zwar die pfandrechtliche Sicherstellung nur bis zur Höhe des eingetragenen Sicherungsbetrages. Wird der Höchstbetrag überschritten, so erlischt das Pfandrecht aber zumindest in dem hier vorliegenden Fall, daß Personal- und Realschuldner ident sind, nicht schon durch die Bezahlung eines dem Höchstbetrag entsprechenden Geldbetrages, sondern erst, wenn dsa Grundverhältnis beendet ist und alle zu diesem Zeitpunkt aus dem Grundverhältnis noch offenen Forderungen getilgt werden, wenngleich diese den Höchstbetrag übersteigen (SZ 61/191; JBl 1992,111; JBl 1958, 122 ua; Klang in Klang2 römisch zwei 421; Petrasch in Rummel2 Rz 9 zu Paragraph 451,; zu den Besonderheiten bei Verschiedenheit von Personal- und Realschuldner s SZ 61/191 und Hoyer in Demelius-FS 354 ff).
Ist für die pfandrechtlich sichergestellte Forderung ein Exekutionstitel vorhanden, so kann der Gläubiger einer Verkehrshypothek gemäß § 89 Abs 1 EO die Anmerkung der Vollstreckbarkeit der Forderung erwirken. Dem Gläubiger einer Höchstbetragshypothek steht diese Möglichkeit zwar nicht offen (Heller/Berger/Stix II 918 f), er kann aber beantragen, daß im Rang seines Pfandrechts bis zum Höchstbetrag das Festbetragspfandrecht für die vollstreckbare Forderung einverleibt wird (SZ 48/58; Heller/BergerStix aaO). Eine Verpflichtung hiezu besteht jedoch nicht. Die gegenteilige Ansicht hätte zur Folge, daß ein Gläubiger, dessen Forderung den Höchstbetrag übersteigt, in seinen Rechten in unzulässiger Weise beeinträchtigt wäre, weil der Schuldner schon durch die Zahlung des durch die Festbetragshypothek gesicherten Betrages im Umfang der Zahlung das Erlöschen der pfandrechtlichen Sicherstellung erreichen könnte; dies wäre ihm nach dem Gesagten aber nicht möglich, wenn noch die Höchstbetragshypothek bestünde. Durch die Umwandlung darf nämlich die Gesamtbelastung nicht erhöht werden, weshalb sie zur Folge hat, daß weitere Forderungen aus dem Grundverhältnis nur im Ausmaß der Differenz zwischen dem umgewandelten Betrag und dem Höchstbetrag gedeckt sind (SZ 20/66; Klang aaO).Ist für die pfandrechtlich sichergestellte Forderung ein Exekutionstitel vorhanden, so kann der Gläubiger einer Verkehrshypothek gemäß Paragraph 89, Absatz eins, EO die Anmerkung der Vollstreckbarkeit der Forderung erwirken. Dem Gläubiger einer Höchstbetragshypothek steht diese Möglichkeit zwar nicht offen (Heller/Berger/Stix römisch zwei 918 f), er kann aber beantragen, daß im Rang seines Pfandrechts bis zum Höchstbetrag das Festbetragspfandrecht für die vollstreckbare Forderung einverleibt wird (SZ 48/58; Heller/BergerStix aaO). Eine Verpflichtung hiezu besteht jedoch nicht. Die gegenteilige Ansicht hätte zur Folge, daß ein Gläubiger, dessen Forderung den Höchstbetrag übersteigt, in seinen Rechten in unzulässiger Weise beeinträchtigt wäre, weil der Schuldner schon durch die Zahlung des durch die Festbetragshypothek gesicherten Betrages im Umfang der Zahlung das Erlöschen der pfandrechtlichen Sicherstellung erreichen könnte; dies wäre ihm nach dem Gesagten aber nicht möglich, wenn noch die Höchstbetragshypothek bestünde. Durch die Umwandlung darf nämlich die Gesamtbelastung nicht erhöht werden, weshalb sie zur Folge hat, daß weitere Forderungen aus dem Grundverhältnis nur im Ausmaß der Differenz zwischen dem umgewandelten Betrag und dem Höchstbetrag gedeckt sind (SZ 20/66; Klang aaO).
Die Verpflichtung, für die mit dem Anerkenntnisteilurteil zugesprochene Forderung die bereits eingetragenen Höchstbetragspfandrechte auszunützen, ergibt sich auch nicht aus diesem Urteil, weil dieses keine Einschränkung in der Richtung enthält, daß Exekution nur durch Verwertung dieser Pfandrechte geführt werden darf. Es mag zutreffen, daß durch das beantragte Pfandrecht (auch oder gerade) der noch strittige Teil der Forderung, welche die betreibende Partei gegen den Verpflchteten geltend macht, gesichert und daß hiedurch der Verkauf der damit belasteten Liegenschaft und Liegenschaftsanteile erschwert wird. Beides ist aber eine Folge des Umstands, daß die betreibende Partei über einen Exekutionstitel verfügt, der ihr ohne Einschränkung die Exekution in das gesamte Vermögen des Verpflichteten ermöglicht. Zum Verkauf der Liegenschaft und Liegenschaftsanteile ist überdies noch darauf hinzuweisen, daß auch der Käufer durch eine Zahlung in der Höhe des Höchstbetrages die Löschung der Pfandrechte nur erreichen könnte, wenn er ausdrücklich oder schlüssig erklärte, bloß den besicherten Teil der Forderung der betreibenden Partei abtragen zu wollen, und wenn die betreibende Partei dieser Zahlungsbestimmung nicht widerspräche (SZ 61/191 mwN). Auch er müßte daher aus Gründen der Vorsicht den noch strittigen Teil der Forderung der betreibenden Partei in Rechnung stellen.
Es bestehen somit die im Revisionsrekurs angeführten Hindernisse gegen die Bewilligung der beantragten Exekution nicht. Da ihr auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen, erging der Beschluß des Rekursgerichtes zu Recht.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.