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Rechtssatz RS0105079

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105079

Geschäftszahl

3Ob13/96

Entscheidungsdatum

27.03.1996

Rechtssatz

Der Gläubiger, dessen Forderungen durch eine Höchstbetragshypothek gesichert sind, ist für den Fall, daß ihm ein Exekutionstitel zur Verfügung steht, nicht verpflichtet, sich im Ramg der bestehenden Höchstbetragshypothek ein Festbetragspfandrecht einverleiben zu lassen. Da selbst bei Zahlung eines dem Höchstbetrag entsprechenden Betrages durch den identen Personalschuldner und Realschuldner das Pfandrecht nicht erlischt, wenn die Kreditforderung den Höchstbetrag überschreitet, ist bei Nichtbegleichung der Judikatschuld eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung zu bewilligen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 13/96
    Entscheidungstext OGH 27.03.1996 3 Ob 13/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105079

Dokumentnummer

JJR_19960327_OGH0002_0030OB00013_9600000_001