Rechtssatz RS0105079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105079
Entscheidungsdatum
27.03.1996
Rechtssatz
Der Gläubiger, dessen Forderungen durch eine Höchstbetragshypothek gesichert sind, ist für den Fall, daß ihm ein Exekutionstitel zur Verfügung steht, nicht verpflichtet, sich im Ramg der bestehenden Höchstbetragshypothek ein Festbetragspfandrecht einverleiben zu lassen. Da selbst bei Zahlung eines dem Höchstbetrag entsprechenden Betrages durch den identen Personalschuldner und Realschuldner das Pfandrecht nicht erlischt, wenn die Kreditforderung den Höchstbetrag überschreitet, ist bei Nichtbegleichung der Judikatschuld eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung zu bewilligen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105079
Dokumentnummer
JJR_19960327_OGH0002_0030OB00013_9600000_001