Der Revisionsrekurs der Antragstellerinnen ist zulässig, weil das Rekursgericht das Wesen einer Fruchtgenussvereinbarung, die Voraussetzungen der Einverleibung eines Vorkaufsrechts und die Bestimmung des § 95 Abs 2 GBG verkannt hat.Der Revisionsrekurs der Antragstellerinnen ist zulässig, weil das Rekursgericht das Wesen einer Fruchtgenussvereinbarung, die Voraussetzungen der Einverleibung eines Vorkaufsrechts und die Bestimmung des Paragraph 95, Absatz 2, GBG verkannt hat.
Er ist jedoch nur teilweise, nämlich hinsichtlich des Begehrens auf Verbücherung des Vorkaufsrechts für die Zweitantragstellerin, berechtigt. Im Übrigen ist ihm aber die Berechtigung zu versagen.
1.) Zur Verbücherung des Vorkaufsrechts:
Zufolge § 9 GBG können im Grundbuch nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht sowie das Bestandrecht eingetragen werden. Erst durch die Verbücherung entfaltet die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts dingliche Wirkung. Ein Vorkaufsrecht ist zwar nach dem Gesetzeswortlaut ein Nebenvertrag zu einem Kaufvertrag, kann aber nach Lehre und Rechtsprechung auch selbständig durch Vertrag begründet werden (vgl RIS-Justiz RS0020146). Für die Eintragung eines Vorkaufsrechts reicht dann die Vereinbarung über das Vorkaufsrecht und die Vereinbarung seiner Verbücherung aus. Der Angabe eines gesonderten Rechtsgrundes in der Vereinbarung bedarf es dann nicht. Eine solche ist daher im Grundbuchsgesuch nicht zu fordern (Hagleitner in Kodek, Grundbuchsrecht Rz 6 zu § 26 GBG mwN).Zufolge Paragraph 9, GBG können im Grundbuch nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht sowie das Bestandrecht eingetragen werden. Erst durch die Verbücherung entfaltet die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts dingliche Wirkung. Ein Vorkaufsrecht ist zwar nach dem Gesetzeswortlaut ein Nebenvertrag zu einem Kaufvertrag, kann aber nach Lehre und Rechtsprechung auch selbständig durch Vertrag begründet werden vergleiche RIS-Justiz RS0020146). Für die Eintragung eines Vorkaufsrechts reicht dann die Vereinbarung über das Vorkaufsrecht und die Vereinbarung seiner Verbücherung aus. Der Angabe eines gesonderten Rechtsgrundes in der Vereinbarung bedarf es dann nicht. Eine solche ist daher im Grundbuchsgesuch nicht zu fordern (Hagleitner in Kodek, Grundbuchsrecht Rz 6 zu Paragraph 26, GBG mwN).
Eine unentgeltliche Einräumung des Vorkaufsrechts stellt keine Schenkung dar (1 Ob 108/03v = SZ 2004/97). Deshalb unterliegt sie auch nicht der Notariatsaktspflicht (RIS-Justiz RS0119327).
Gemäß § 1 Wr AuslGEG LGBl 1998/11 idgF bedürfen bestimmte Rechtsgeschäfte an Grundstücken, ein Zuschlag im Versteigerungsverfahren und die Annahme eines Überbots einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bzw einer Bestätigung darüber, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Einräumung eines Vorkaufsrechts ist von diesen Grundverkehrsbeschränkungen nicht erfasst.Gemäß Paragraph eins, Wr AuslGEG LGBl 1998/11 idgF bedürfen bestimmte Rechtsgeschäfte an Grundstücken, ein Zuschlag im Versteigerungsverfahren und die Annahme eines Überbots einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bzw einer Bestätigung darüber, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Einräumung eines Vorkaufsrechts ist von diesen Grundverkehrsbeschränkungen nicht erfasst.
Bei der Möglichkeit der Teilstattgebung eines Grundbuchsgesuchs nach § 95 Abs 2 GBG kommt es nicht darauf an, ob ein möglicher Zusammenhang zwischen zwei verschiedenen Teilen eines Begehrens besteht, was eine Gesuchsabweisung zur Gänze nach sich ziehen muss, sondern ob ein unlösbarer Zusammenhang zwischen mehreren Teilen eines Gesuchs besteht (5 Ob 292/07p = NZ 2008, 379 [zust Hoyer NZ 2008, 382]; RIS-Justiz RS0114310 [T2]). Ein solcher unlösbarer Zusammenhang besteht zwischen einem Begehren auf Einverleibung eines Vorkaufsrechts und einem auf Einverleibung eines Fruchtgenussrechts nicht, auch wenn sie in ein und demselben Vertrag derselben Person zugesagt, aber nicht miteinander verknüpft wurden.Bei der Möglichkeit der Teilstattgebung eines Grundbuchsgesuchs nach Paragraph 95, Absatz 2, GBG kommt es nicht darauf an, ob ein möglicher Zusammenhang zwischen zwei verschiedenen Teilen eines Begehrens besteht, was eine Gesuchsabweisung zur Gänze nach sich ziehen muss, sondern ob ein unlösbarer Zusammenhang zwischen mehreren Teilen eines Gesuchs besteht (5 Ob 292/07p = NZ 2008, 379 [zust Hoyer NZ 2008, 382]; RIS-Justiz RS0114310 [T2]). Ein solcher unlösbarer Zusammenhang besteht zwischen einem Begehren auf Einverleibung eines Vorkaufsrechts und einem auf Einverleibung eines Fruchtgenussrechts nicht, auch wenn sie in ein und demselben Vertrag derselben Person zugesagt, aber nicht miteinander verknüpft wurden.
Der Revisionsrekurs erweist sich somit hinsichtlich des Begehrens auf Einverleibung des Vorkaufsrechts als berechtigt.
2.) Zum Fruchtgenussrecht:
Zutreffend ist, dass ein Fruchtgenussrecht gemäß § 26 Abs 2 GBG nur aufgrund von Urkunden einverleibt werden kann, die einen gültigen Rechtsgrund enthalten (RIS-Justiz RS0113380). Gemäß § 480 ABGB gibt jeder Vertrag einen tauglichen Rechtsgrund für eine Dienstbarkeitsbestellung ab (5 Ob 2036/96i = SZ 69/110; RIS-Justiz RS0101795). Der bloße Hinweis auf die vertragliche Einräumung einer Dienstbarkeit reicht aber nicht aus, die causa, also den mit der Rechtseinräumung verfolgten rechtlichen Zweck als grundsätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung von Rechtsgeschäften nachzuweisen (5 Ob 114/08p = NZ 2009, 27; RIS-Justiz RS0011107 [T5]).Zutreffend ist, dass ein Fruchtgenussrecht gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GBG nur aufgrund von Urkunden einverleibt werden kann, die einen gültigen Rechtsgrund enthalten (RIS-Justiz RS0113380). Gemäß Paragraph 480, ABGB gibt jeder Vertrag einen tauglichen Rechtsgrund für eine Dienstbarkeitsbestellung ab (5 Ob 2036/96i = SZ 69/110; RIS-Justiz RS0101795). Der bloße Hinweis auf die vertragliche Einräumung einer Dienstbarkeit reicht aber nicht aus, die causa, also den mit der Rechtseinräumung verfolgten rechtlichen Zweck als grundsätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung von Rechtsgeschäften nachzuweisen (5 Ob 114/08p = NZ 2009, 27; RIS-Justiz RS0011107 [T5]).
Die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage ist im gegenständlichen Fall nicht entscheidungswesentlich. Das der Zweitantragstellerin eingeräumte Recht ist nämlich kein nach § 9 GBG verbücherbares dingliches Recht eines Fruchtgenusses. Im Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs-, das Vorkaufsrecht und das Bestandrecht eingetragen werden. Im Sachenrecht herrscht Typenzwang. Aus dem Gesetz ergibt sich eine geschlossene Zahl von dinglichen Rechten, den Parteien steht es nicht frei, neue Sachenrechte zu bilden. Die Ausgestaltung der Sachenrechte nach Inhalt und Umfang ist abschließend im Gesetz geregelt (RIS-Justiz RS0009728; zum Fruchtgenuss vgl 5 Ob 89/93 = NZ 1995, 90 [Hoyer]).Die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage ist im gegenständlichen Fall nicht entscheidungswesentlich. Das der Zweitantragstellerin eingeräumte Recht ist nämlich kein nach Paragraph 9, GBG verbücherbares dingliches Recht eines Fruchtgenusses. Im Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs-, das Vorkaufsrecht und das Bestandrecht eingetragen werden. Im Sachenrecht herrscht Typenzwang. Aus dem Gesetz ergibt sich eine geschlossene Zahl von dinglichen Rechten, den Parteien steht es nicht frei, neue Sachenrechte zu bilden. Die Ausgestaltung der Sachenrechte nach Inhalt und Umfang ist abschließend im Gesetz geregelt (RIS-Justiz RS0009728; zum Fruchtgenuss vergleiche 5 Ob 89/93 = NZ 1995, 90 [Hoyer]).
Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Das bloße Recht auf Erträgnisse einer Sache, das noch nicht das Recht gibt, die Sache auch zu verwalten, kommt einem Fruchtgenussrecht nicht gleich (RIS-Justiz RS0011877 [T1]). Im Vordergrund des Fruchtgenussrechts steht ein dingliches Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache (RIS-Justiz RS0098753; RS0011873; Klang in Klang II2 510; Koziol/Welser I13 425; Koch in KBB2 § 509 Rz 4).Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Das bloße Recht auf Erträgnisse einer Sache, das noch nicht das Recht gibt, die Sache auch zu verwalten, kommt einem Fruchtgenussrecht nicht gleich (RIS-Justiz RS0011877 [T1]). Im Vordergrund des Fruchtgenussrechts steht ein dingliches Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache (RIS-Justiz RS0098753; RS0011873; Klang in Klang II2 510; Koziol/Welser I13 425; Koch in KBB2 Paragraph 509, Rz 4).
Weil aber das Fruchtgenussrecht an in die öffentlichen Bücher eingetragenen Liegenschaften zufolge § 481 ABGB erst durch die Verbücherung entsteht, muss der übereinstimmende Parteiwille auf einen solchen Fruchtgenuss gerichtet sein, sonst kann nur ein inhaltlich ähnliches obligatorisches Recht entstehen (Hofmann in Rummel3 Rz 1 zu § 509 ABGB mwN; RIS-Justiz RS0088537).Weil aber das Fruchtgenussrecht an in die öffentlichen Bücher eingetragenen Liegenschaften zufolge Paragraph 481, ABGB erst durch die Verbücherung entsteht, muss der übereinstimmende Parteiwille auf einen solchen Fruchtgenuss gerichtet sein, sonst kann nur ein inhaltlich ähnliches obligatorisches Recht entstehen (Hofmann in Rummel3 Rz 1 zu Paragraph 509, ABGB mwN; RIS-Justiz RS0088537).
Die vorgelegte Vereinbarung, wonach der Zweitantragstellerin sämtliche Erträgnisse der Eigentumswohnung zur Hälfte sowie der halbe Verkaufserlös zukommen sollen, erfüllt die Voraussetzungen des § 509 ABGB somit nicht.Die vorgelegte Vereinbarung, wonach der Zweitantragstellerin sämtliche Erträgnisse der Eigentumswohnung zur Hälfte sowie der halbe Verkaufserlös zukommen sollen, erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 509, ABGB somit nicht.
Die dingliche Absicherung einer Kaufpreisteilungsverpflichtung (durch Begründung einer Reallast) wurde vom erkennenden Senat abgelehnt (5 Ob 81/97s = NZ 1998/404; RIS-Justiz RS0108150).
Das Begehren auf Einverleibung eines Fruchtgenussrechts zu Gunsten der Zweitantragstellerin ist daher durch den Inhalt der Urkunden nicht begründet (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG).Das Begehren auf Einverleibung eines Fruchtgenussrechts zu Gunsten der Zweitantragstellerin ist daher durch den Inhalt der Urkunden nicht begründet (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG).
Auf weitere Abweisungsgründe einzugehen erübrigt sich, weil eine Wiederholung dieses Gesuchs nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0060544; zuletzt 5 Ob 15/10g).
Dem Revisionsrekurs war insofern der Erfolg zu versagen.