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Entscheidung 5 Ob 114/08p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob114/08p

Entscheidungsdatum

03.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Johann J*****, vertreten durch Dr. Peter Zdesar & Partner, öffentliche Notare in Villach, betreffend Urkundenhinterlegung bezüglich der Liegenschaft EZ 116 KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 23. November 2007, AZ 2 R 259/07a, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG und Paragraph 17, UHG zurückgewiesen (Paragraph 126, Absatz 3, GBG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Damit eine Dienstbarkeit bücherlich einverleibt werden kann, bedarf es zufolge Paragraph 26, Absatz 2, GBG und Paragraph 433, ABGB, hier in Verbindung mit Paragraph 4, UHG, des urkundlichen Nachweises eines hiefür gültigen Rechtsgrunds. Aus diesem Grund reicht der bloße Hinweis auf die vertragliche Einräumung einer Dienstbarkeit nicht aus, die causa, also den mit der Rechtseinräumung verfolgten rechtlichen bzw wirtschaftlichen Zweck als grundsätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung von Rechtsgeschäften nachzuweisen vergleiche RIS-Justiz RS0011107; RS0010811; RS0113380 ua). Die „vereinbarungsgemäße" Einräumung einer Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts, wie sie im hier vorgelegten Dienstbarkeitsvertrag erfolgte, reicht demnach zur begehrten Urkundenhinterlegung nicht aus vergleiche 5 Ob 339/99k = NZ 2001/493 [Hoyer]; 5 Ob 272/99g). Auch die vom Revisionsrekurswerber herangezogene Entscheidung GlUNF 2226 macht deutlich, dass die vertragliche Servitutserwerbung durch den Verkäufer eines Grundstücks als (Teil der) Gegenleistung für die Eigentumsübertragung zu qualifizieren war vergleiche auch RIS-Justiz RS0113380).

Demnach steht die Entscheidung des Rekurgerichts in Übereinstimmung mit der zu Paragraph 26, Absatz 2, GBG ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers zu führen.

Anmerkung

E87722 5Ob114.08p

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in NZ 2009/10 S 27 - NZ 2009,27 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00114.08P.0603.000

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009

Dokumentnummer

JJT_20080603_OGH0002_0050OB00114_08P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung