Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der von den Vorinstanzen konstatierte Formmangel die Abweisung des Eintragungsgesuches nicht trägt; er erweist sich jedoch wegen eines anderen nach § 95 Abs 3 GBG wahrzunehmenden Abweisungsgrundes als nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der von den Vorinstanzen konstatierte Formmangel die Abweisung des Eintragungsgesuches nicht trägt; er erweist sich jedoch wegen eines anderen nach Paragraph 95, Absatz 3, GBG wahrzunehmenden Abweisungsgrundes als nicht berechtigt.
Entgegen der im angefochtenen Beschluss zitierten Rechtsprechung von Instanzengerichten (LGZ Wien RPflSlgG 759 und KG St. Pölten RPflSlgG 1040) bedeutet das Fehlen einer Entgeltvereinbarung in einem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag noch nicht, dass eine nach § 1 Abs 1 lit d NZwG formpflichtige Schenkung vorliegt. Auch wenn die Einräumung von Dienstbarkeiten entgeltlich erfolgen kann (vgl RIS-Justiz RS0011527), ist nämlich die Entgeltlichkeit kein Wesensmerkmal des Bestellungsvertrages. Vor allem Wegerechte, um die es hier geht, werden oft in Erfüllung vertraglicher Nebenpflichten bei der Übereignung von Grundstücken eingeräumt; unter bestimmten Voraussetzungen ist ihre Einräumung sogar nach dem Notwegegesetz gegen Ersatz des daraus für den Belasteten resultierenden Schadens erzwingbar. Die für eine Schenkung wesentliche Absicht einer unentgeltlichen Zuwendung (vgl JBl 1971, 197 ua) ist beim Besteller einer Dienstbarkeit, der sich kein Entgelt ausbedingt, also keineswegs zu vermuten. Damit kann der Grundbuchsrichter auch nicht die Verletzung der Formpflicht des § 1 Abs 1 lit d NZwG unterstellen, wenn in einem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag keine Entgeltsvereinbarung getroffen wurde.Entgegen der im angefochtenen Beschluss zitierten Rechtsprechung von Instanzengerichten (LGZ Wien RPflSlgG 759 und KG St. Pölten RPflSlgG 1040) bedeutet das Fehlen einer Entgeltvereinbarung in einem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag noch nicht, dass eine nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG formpflichtige Schenkung vorliegt. Auch wenn die Einräumung von Dienstbarkeiten entgeltlich erfolgen kann vergleiche RIS-Justiz RS0011527), ist nämlich die Entgeltlichkeit kein Wesensmerkmal des Bestellungsvertrages. Vor allem Wegerechte, um die es hier geht, werden oft in Erfüllung vertraglicher Nebenpflichten bei der Übereignung von Grundstücken eingeräumt; unter bestimmten Voraussetzungen ist ihre Einräumung sogar nach dem Notwegegesetz gegen Ersatz des daraus für den Belasteten resultierenden Schadens erzwingbar. Die für eine Schenkung wesentliche Absicht einer unentgeltlichen Zuwendung vergleiche JBl 1971, 197 ua) ist beim Besteller einer Dienstbarkeit, der sich kein Entgelt ausbedingt, also keineswegs zu vermuten. Damit kann der Grundbuchsrichter auch nicht die Verletzung der Formpflicht des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG unterstellen, wenn in einem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag keine Entgeltsvereinbarung getroffen wurde.
Gemäß § 26 Abs 2 GBG müssen allerdings Urkunden, auf Grund deren die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechts verbüchert werden soll, einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Aus diesem Grund reicht die bloße Einräumung einer Dienstbarkeit nicht aus, um die Einverleibung im Grundbuch zu erwirken (vgl Dittrich/Pfeiffer, Grundbuchsrecht kurz gefasst2, 23). Es muss vielmehr aus der Vertragsurkunde zu entnehmen sein, warum die Dienstbarkeit eingeräumt wurde, sei es durch Kauf, Schenkung etc oder in Erfüllung einer bereits bestehenden (zB beim Verkauf eines Grundstücks übernommenen) Verpflichtung.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GBG müssen allerdings Urkunden, auf Grund deren die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechts verbüchert werden soll, einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Aus diesem Grund reicht die bloße Einräumung einer Dienstbarkeit nicht aus, um die Einverleibung im Grundbuch zu erwirken vergleiche Dittrich/Pfeiffer, Grundbuchsrecht kurz gefasst2, 23). Es muss vielmehr aus der Vertragsurkunde zu entnehmen sein, warum die Dienstbarkeit eingeräumt wurde, sei es durch Kauf, Schenkung etc oder in Erfüllung einer bereits bestehenden (zB beim Verkauf eines Grundstücks übernommenen) Verpflichtung.
Im gegenständlichen Fall ist in der Vertragsurkunde kein Rechtsgrund für die Einräumung der Wegerechte genannt. Dass dies in Erfüllung einer bei Grundstücksverkäufen eingegangenen Verpflichtung der Ö*****gesellschaft m. b. H. geschehen sei, wie die Antragsteller im Rechtsmittelverfahren mit dem Hinweis auf die zu TZ 1383/98 erliegende Urkunde geltend gemacht haben, konnte das Erstgericht nicht verwerten. Das Grundbuchsgericht kann nämlich bei seiner Entscheidung neben dem Buchstand, dem Gesuchsantrag und den ihm vorgelegten Urkunden nur gerichtsbekannte Tatsachen berücksichtigen; gerichtsbekannt ist aber eine Tatsache nicht schon deswegen, weil sie in einer dem Grundbuchsgericht zugänglichen Urkundensammlung dokumentiert ist (JBl 1999, 333 mwN).
Die Abweisung des Grundbuchsgesuches erfolgte daher gemäß §§ 26 Abs 2, 94 Abs 1 Z 3 GBG zu Recht.Die Abweisung des Grundbuchsgesuches erfolgte daher gemäß Paragraphen 26, Absatz 2, 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG zu Recht.