Begründung:
Unter Vorlage der oben bezogenen Urkunden beantragten Annemarie K***** und Willibald K***** die aus dem Spruch ersichtlichen Grundbuchseintragungen.
Das Erstgericht wies das gesamte Begehren ab. Gemäß § 26 Abs 1 GBG könnten Einverleibungen nur auf Grund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind. Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe bedürften zu ihrer Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsakts gemäß § 1 NZwG. Der Hinweis im Schenkungsvertrag, dass die Übergabe mit dem Tag der Unterfertigung des Vertrages erfolge, reiche als Nachweis einer Schenkung mit wirklicher Übergabe, die dem Notariatszwang nicht unterläge, nicht aus.Das Erstgericht wies das gesamte Begehren ab. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GBG könnten Einverleibungen nur auf Grund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind. Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe bedürften zu ihrer Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsakts gemäß Paragraph eins, NZwG. Der Hinweis im Schenkungsvertrag, dass die Übergabe mit dem Tag der Unterfertigung des Vertrages erfolge, reiche als Nachweis einer Schenkung mit wirklicher Übergabe, die dem Notariatszwang nicht unterläge, nicht aus.
Gemäß § 26 Abs 2 GBG müssten Urkunden, wenn es sich um die Erwerbung eines dinglichen Rechts handle, einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Im vorliegenden Schenkungsvertrag fehle jedoch die Einräumung des Wohnungsrechtes und des Fruchtgenussrechtes an der gegenständlichen Liegenschaft durch die Geschenknehmer.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GBG müssten Urkunden, wenn es sich um die Erwerbung eines dinglichen Rechts handle, einen gültigen Rechtsgrund enthalten. Im vorliegenden Schenkungsvertrag fehle jedoch die Einräumung des Wohnungsrechtes und des Fruchtgenussrechtes an der gegenständlichen Liegenschaft durch die Geschenknehmer.
Einem dagegen von den Antragstellern erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Es ging von folgendem Sachverhalt aus:
Anna R***** ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch ***** welche aus zwei Grundstücken im Gesamtausmaß von 2389 m2 besteht, worauf sich ein Zweifamilienhaus befindet.
Am 20. 9. 1998 schloss Anna R***** als Geschenkgeberin mit ihrer Tochter Annemarie K***** sowie deren Ehemann Willibald K***** als Geschenknehmer einen "Schenkungsvertrag unter Einräumung eines Wohnungsrechtes/Fruchtgenussrechtes" ab. Am Vertrag beteiligte sich auch Josef R*****, der Ehemann der Geschenkgeberin und Vater der Geschenknehmerin Annemarie K*****. Er unterfertigte diesen Vertrag. Der Vertrag wurde allseits notariell beglaubigt, nicht jedoch in Form eines Notariatsakts errichtet.
Die wesentlichen Teile des Vertrags haben folgenden Wortlaut:
Punkt 1:
"... Anna R***** schenkt und übergibt und Annemarie K***** ... sowie
Willibald K***** ... übernehmen die ... bezeichnete Liegenschaft. Die
Geschenknehmer sind somit im Besitz der Haustorschlüssel sowie der Verwaltungsunterlagen über die Liegenschaft. Die Liegenschaft ist der Erstwohnsitz der Geschenknehmerin.
Die Übergabe der Liegenschaft erfolgte am Tag der Vertragsunterfertigung."
Punkt 4. hat folgende Überschrift:
"Einräumung eines Wohnungsrechtes/Fruchtgenussrechtes".
Punkt 4.1. lautet:
"Die Geschenkgeberin behält sich für sich und ihren Ehemann Josef
R***** ... das lebenslängliche Wohnungsrecht gemäß § 521 erster
Absatz ABGB ... vor."
Punkt 4.3. lautet:
"Die Geschenkgeberin behält sich weiters für sich und ihren Ehemann Josef R***** ... das bücherliche Fruchtgenussrecht an ... vor ...".
Weiters enthält der Vertrag die zur Verbücherung erforderlichen Aufsandungserklärungen. Im Punkt 7. wird festgestellt, der steuerliche Einheitswert der Gesamtliegenschaft betrage S 177.000.
Ausgehend davon erachtete das Rekursgericht die Abweisung durch das Erstgericht im Ergebnis als zutreffend. Es teilte zwar nicht die Ansicht des Erstgerichtes, dass der Formzwang des § 1 NotZwG verletzt worden sei. Beim vorliegenden Vertrag handle es sich zufolge teilweiser Entgeltlichkeit um eine gemischte Schenkung, für die allerdings auch die für eine Schenkung geltenden Formvorschriften einzuhalten seien, wenn nicht eine wirkliche Übergabe den Notariatsakt ersetze. Infolge der Entscheidung 5 Ob 21/94 beurteilte das Erstgericht die Tatsache, dass laut Schenkungsvertrag die außerbücherliche Übergabe im Zeitpunkt der Vertragserrichtung bereits stattgefunden habe, dahin, dass auf die Darstellung konkreter Übergabsakte grundsätzlich verzichtet werden könne. Im Fall einer bereits bestehenden Mitgewahrsame zwischen Schenker und Beschenktem genüge der Hinweis darauf in der Vertragsurkunde.Ausgehend davon erachtete das Rekursgericht die Abweisung durch das Erstgericht im Ergebnis als zutreffend. Es teilte zwar nicht die Ansicht des Erstgerichtes, dass der Formzwang des Paragraph eins, NotZwG verletzt worden sei. Beim vorliegenden Vertrag handle es sich zufolge teilweiser Entgeltlichkeit um eine gemischte Schenkung, für die allerdings auch die für eine Schenkung geltenden Formvorschriften einzuhalten seien, wenn nicht eine wirkliche Übergabe den Notariatsakt ersetze. Infolge der Entscheidung 5 Ob 21/94 beurteilte das Erstgericht die Tatsache, dass laut Schenkungsvertrag die außerbücherliche Übergabe im Zeitpunkt der Vertragserrichtung bereits stattgefunden habe, dahin, dass auf die Darstellung konkreter Übergabsakte grundsätzlich verzichtet werden könne. Im Fall einer bereits bestehenden Mitgewahrsame zwischen Schenker und Beschenktem genüge der Hinweis darauf in der Vertragsurkunde.
Für die für die Schenkung vereinbarten Gegenleistungen bestehe indessen kein Notariatsaktszwang und kein Erfordernis einer wirklichen Übergabe. Der begünstigte Dritte, Josef R*****, erwerbe gemäß § 881 f ABGB das ihm zugedachte Recht unmittelbar aus dem Übergabsvertrag, selbst wenn er, anders als hier, dem Vertrag nicht beigetreten wäre.Für die für die Schenkung vereinbarten Gegenleistungen bestehe indessen kein Notariatsaktszwang und kein Erfordernis einer wirklichen Übergabe. Der begünstigte Dritte, Josef R*****, erwerbe gemäß Paragraph 881, f ABGB das ihm zugedachte Recht unmittelbar aus dem Übergabsvertrag, selbst wenn er, anders als hier, dem Vertrag nicht beigetreten wäre.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes vertrat das Rekursgericht die Ansicht, dass im zu beurteilenden Vertrag auch die vertragsrechtlichen Grundelemente für die "Einräumung" eines Wohnungs- und Fruchtgenussrechtes an Anna R***** und Josef R***** vorhanden seien. Das "Vorbehalten" der angeführten Rechte im Vertrag sei ganz grundsätzlich dahin zu verstehen, dass die Geschenkgeberin die Liegenschaft nur für diese Gegenleistungen an sie und ihren Ehemann hingeben wolle, diese Gegenleistungen somit verlange und diesem Verlangen durch die Unterfertigung des Vertrags durch die Geschenknehmer entsprochen wurde (ABGB MGA35 § 480 E 9).Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes vertrat das Rekursgericht die Ansicht, dass im zu beurteilenden Vertrag auch die vertragsrechtlichen Grundelemente für die "Einräumung" eines Wohnungs- und Fruchtgenussrechtes an Anna R***** und Josef R***** vorhanden seien. Das "Vorbehalten" der angeführten Rechte im Vertrag sei ganz grundsätzlich dahin zu verstehen, dass die Geschenkgeberin die Liegenschaft nur für diese Gegenleistungen an sie und ihren Ehemann hingeben wolle, diese Gegenleistungen somit verlange und diesem Verlangen durch die Unterfertigung des Vertrags durch die Geschenknehmer entsprochen wurde (ABGB MGA35 Paragraph 480, E 9).
Unklar bleibe allerdings nach dem Vertragswortlaut, auf welchen Rechtsgrund sich die Zuwendung des Rechtes an Josef R***** durch die Geschenkgeberin (im Valuta- bzw Zuwendungsverhältnis) stütze. Die gemischte Schenkung sei nur Rechtsgrund für das Deckungsverhältnis zwischen Anna R***** und den beiden Geschenknehmern.
Es sei daher am Erfordernis des § 26 Abs 2 GBG hinsichtlich des durch die Zuwendung bedachten Dritten festzuhalten. Die Vertragsurkunde habe nicht nur den Rechtsgrund für das Deckungsverhältnis, sondern auch für das Valuta- bzw Zuwendungsverhältnis zu enthalten. Es sei keineswegs gewiss, dass der Zuwendung der Rechte durch Anna R***** an ihren Ehemann gleichfalls eine (gemischte) Schenkung zugrundeliege. Das Fehlen eines Rechtsgrundes auch bloß im Valuta- bzw Zuwendungsverhältnis würde die Ungültigkeit der Zuwendung bedeuten können. Das Rekursgericht erteilte in diesem Zusammenhang der zweitinstanzlichen Rechtsprechung, wonach der für das Rechtsverhältnis zwischen dem Übergeber und Übernehmer maßgebliche und ersichtliche Rechtsgrund auch den Rechtsgrund für das Verhältnis zwischen dem Übernehmer (hier Geschenkgeberin) und dem Dritten (hier Ehemann der Geschenkgeberin) bilde (RPflSlgG 1986/2064; 1977/1590), eine Absage. Diese Auffassung lasse sich aus § 26 Abs 2 GBG nicht begründen. Die für Übergabsverträge bestehende Judikatur sei auf bloße (gemischte) Schenkungsverträge nicht ohne weiteres übertragbar, weil es sich bei Übergabsverträgen um Verträge eigener Art handle.Es sei daher am Erfordernis des Paragraph 26, Absatz 2, GBG hinsichtlich des durch die Zuwendung bedachten Dritten festzuhalten. Die Vertragsurkunde habe nicht nur den Rechtsgrund für das Deckungsverhältnis, sondern auch für das Valuta- bzw Zuwendungsverhältnis zu enthalten. Es sei keineswegs gewiss, dass der Zuwendung der Rechte durch Anna R***** an ihren Ehemann gleichfalls eine (gemischte) Schenkung zugrundeliege. Das Fehlen eines Rechtsgrundes auch bloß im Valuta- bzw Zuwendungsverhältnis würde die Ungültigkeit der Zuwendung bedeuten können. Das Rekursgericht erteilte in diesem Zusammenhang der zweitinstanzlichen Rechtsprechung, wonach der für das Rechtsverhältnis zwischen dem Übergeber und Übernehmer maßgebliche und ersichtliche Rechtsgrund auch den Rechtsgrund für das Verhältnis zwischen dem Übernehmer (hier Geschenkgeberin) und dem Dritten (hier Ehemann der Geschenkgeberin) bilde (RPflSlgG 1986 aus 2064,; 1977/1590), eine Absage. Diese Auffassung lasse sich aus Paragraph 26, Absatz 2, GBG nicht begründen. Die für Übergabsverträge bestehende Judikatur sei auf bloße (gemischte) Schenkungsverträge nicht ohne weiteres übertragbar, weil es sich bei Übergabsverträgen um Verträge eigener Art handle.
Dieser Umstand habe zur gänzlichen Abweisung des Gesuchs zu führen, weil der Schenkungsvertrag ein einheitliches Ganzes bilde und aus dem Wortlaut des Vertrages insgesamt unzweideutig die Abhängigkeit der einzelnen Leistungen voneinander zum Ausdruck komme.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 nicht übersteige, der Revisionsrekurs hingegen nach § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei, weil zur entscheidungswesentlichen Frage, ob § 26 Abs 2 GBG auch den Nachweis eines Rechtsgrundes aus dem Valutaverhältnis im Falle eines Vertrages zu Gunsten Dritter erfordere, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 nicht übersteige, der Revisionsrekurs hingegen nach Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig sei, weil zur entscheidungswesentlichen Frage, ob Paragraph 26, Absatz 2, GBG auch den Nachweis eines Rechtsgrundes aus dem Valutaverhältnis im Falle eines Vertrages zu Gunsten Dritter erfordere, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller, der aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig ist. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.