Rechtssatz RS0017044
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017044
Entscheidungsdatum
23.04.2024
Rechtssatz
Die vom Beschenkten übernommene Verpflichtung, die geschenkte Liegenschaft niemandem anderen als einem bestimmten Dritten zu hinterlassen, begründet einen Vertrag zugunsten dieses Dritten, der daraus einen unmittelbaren Anspruch erwirbt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 143/71
Entscheidungstext OGH 07.07.1971 6 Ob 143/71
Veröff: SZ 44/112
- 7 Ob 111/99w
Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 111/99w
Beisatz: Besitznachfolgerecht. (T1)
- 5 Ob 272/99g
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 272/99g
Auch; Beis wie T1; Beisatz: "Vorbehalt" des Wohnungsrechtes und Fruchtgenussrechtes durch die Geschenkgeberin zu Gunsten ihres Ehegatten. (T2) Beisatz: Der im Deckungsverhältnis enthaltene Rechtsgrund reicht auch für die Verbücherung des von einem Dritten daraus abgeleiteten Anspruchs aus. (T3)
- 5 Ob 58/13k
Entscheidungstext OGH 20.06.2013 5 Ob 58/13k
Vgl
- 2 Ob 220/14p
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 220/14p
Beisatz: Im Zweifel ist mangels abweichender Vereinbarung oder Indizien aus dem Vertragszweck davon auszugehen, dass der Dritte das Recht im Zeitpunkt der Benachrichtigung von der Drittbegünstigung (sobald der Dritte von der Begünstigung erfährt) erwirbt. (T4)
Beisatz: Danach ist der Anspruch des Dritten grundsätzlich nicht mehr (einseitig) widerruflich. (T5)
- 1 Ob 177/17m
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 1 Ob 177/17m
Vgl; Beis wie T1
- 5 Ob 68/19i
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 68/19i
Vgl; Beisatz: Kommt die Anordnung oder Vereinbarung eines Besitznachfolgerechts nach dem Inhalt des Vertrags der letztwilligen Anordnung einer Nacherbschaft im Sinn des § 608 ABGB nahe, wird eine unmittelbare Berechtigung der begünstigten Personen daraus eher zu verneinen sein. Wird im Vertrag hingegen die Verpflichtung zur Weiterüberlassung an eine ganz bestimmte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt konkret vereinbart, wird im Sinn der zitierten Rechtssätze eher von einer unmittelbaren Berechtigung der dritten Person auszugehen sein. Es ist eine Frage der Auslegung des konkreten Veräußerungsvertrags, ob ein aus einer Besitznachfolgevereinbarung begünstigter Dritter unmittelbar daraus ein Forderungsrecht erwirbt, bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt. (T6)
- 5 Ob 130/19g
Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 130/19g
Vgl; Beis wie T6
- 2 Ob 246/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2024 2 Ob 246/23z
Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017044
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19710707_OGH0002_0060OB00143_7100000_002