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Entscheidung 2 Ob 246/23z×

Entscheidung 2 Ob 246/23z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012536 Rechtssatz 14.05.1974Zivilrecht
Auch im Fall einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest erlangt der Nacherbe schon mit dem (Vor-) Erbfall ein veräußerliches und vererbliches Anwartschaftsrecht. Das Eigentumsrecht am Substitutionsgut ist zwischen dem Vorerben und dem Nacherbe …
RS0012539 Rechtssatz 25.10.1950Zivilrecht
Zum Begriffe des "Besitznachfolgerechtes".
RS0012549 Rechtssatz 10.12.1986Zivilrecht
Dem Vorerben kommt nur ein eingeschränktes Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu. Wie immer man diese Rechtsstellung dogmatisch einordnet und welche Verbücherungsform immer man für die richtige hält, immer ist davon aus …
RS0012564 Rechtssatz 03.09.1992Zivilrecht
Der Nacherbe ist - wie der Vorerbe - Erbe und damit Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, nicht aber des Vorerben.
RS0012568 Rechtssatz 22.01.1976Zivilrecht
Eine Wertungsübereinstimmung zwischen den §§ 703 und 705 ABGB einerseits und der Novellenbestimmung des § 615 Abs 2 ABGB führt zu einer einschränkenden Auslegung des letztgenannten Norm in dem Sinn, dass im Zweifel der in einem ungewissen künftigen Ereignis …
RS0017044 Rechtssatz 07.07.1971Zivilrecht
Die vom Beschenkten übernommene Verpflichtung, die geschenkte Liegenschaft niemandem anderen als einem bestimmten Dritten zu hinterlassen, begründet einen Vertrag zugunsten dieses Dritten, der daraus einen unmittelbaren Anspruch erwirbt.
RS0017098 Rechtssatz 09.01.1969Zivilrecht
Die vom Übernehmer eingegangene Verpflichtung, die Übergabsliegenschaft seinerzeit einem Dritten zu hinterlassen, stellt einen sogenannten "echten" Vertrag zugunsten Dritter dar. Das vom Dritten erworbene Besitznachfolgerecht wurzelt in dem zwischen dem Übe …
RS0108326 Rechtssatz 06.05.1998Zivilrecht
Eine legatarische Verfügung über eine Liegenschaft, die unter eine fideikommissarische Substitution auf den Überrest fällt, ist als Vermächtnis einer fremden Sache wirkungslos. Diesem Legatar steht dann aber gegenüber einem Vermächtnisnehmer, der sich auf e …
RS0116351 Rechtssatz 30.04.2002Zivilrecht
Zusammen haben Vorerbe und Nacherbe die Rechte eines freien (Voll-)Eigentümers.