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Rechtssatz RS0108326

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108326

Geschäftszahl

2Ob508/96; 2Ob246/23z

Entscheidungsdatum

23.04.2024

Rechtssatz

Eine legatarische Verfügung über eine Liegenschaft, die unter eine fideikommissarische Substitution auf den Überrest fällt, ist als Vermächtnis einer fremden Sache wirkungslos.

Diesem Legatar steht dann aber gegenüber einem Vermächtnisnehmer, der sich auf eine gültiges und wirksames Kodizill berufen kann, kein außerordentliches Erbrecht nach Paragraph 726, ABGB zu.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 508/96
    Entscheidungstext OGH 06.05.1998 2 Ob 508/96
    Veröff: SZ 71/83
  • 2 Ob 246/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2024 2 Ob 246/23z
    vgl; nur: Eine legatarische Verfügung über eine Liegenschaft, die unter Nacherbschaft (auch nur auf den Überrest) fällt, ist wirkungslos, weil der Vorerbe insoweit von Todes wegen nicht wirksam verfügen kann. (T1)
    Beisatz: Der Rechtsprechung hierzu (vgl auch 6 Ob 136/07d) lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Wirkungslosigkeit des Vermächtnisses über eine substitutionsgebundene Sache aus § 662 ABGB abzuleiten wäre. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0108326

Im RIS seit

06.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19980506_OGH0002_0020OB00508_9600000_001