Der Beklagte beantragte in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zugeben.
In der Zulassung der Revision liegt auch der Bewertungsausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO; 3 Ob 507/93; 4 Ob 47/94). Die Revision ist daher zulässig; sie ist auch berechtigt.In der Zulassung der Revision liegt auch der Bewertungsausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO; 3 Ob 507/93; 4 Ob 47/94). Die Revision ist daher zulässig; sie ist auch berechtigt.
Wenn die eingesetzten Erben die Verlassenschaft nicht annehmen können oder wollen und die gesetzlichen Erben ihr entsagen, so werden die Legatare verhältnismäßig als Erben betrachtet (§ 726 ABGB). Die klare erkennbare Absicht des Gesetzes ist darauf gerichtet, den Nachlaß, bevor er heimfällig wird (§ 760 ABGB), doch Personen zuzuwenden, die in einem besonderen Naheverhältnis zum Erblasser stehen (EvBl 1992/13). Sind es bei der gesetzlichen Erbfolge im engeren Sinn familienrechtliche Beziehungen, die dieses Naheverhältnis indizieren, so ist es nun der Umstand, daß der Erblasser gewissen Personen doch etwas aus seinem Nachlaß zugedacht hat (Zankl, Erbrecht4 51). Man kann in diesem Zusammenhang von einem "außerordentlichen Erbrecht" sprechen (Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht3 81; JBl 1988, 712).Wenn die eingesetzten Erben die Verlassenschaft nicht annehmen können oder wollen und die gesetzlichen Erben ihr entsagen, so werden die Legatare verhältnismäßig als Erben betrachtet (Paragraph 726, ABGB). Die klare erkennbare Absicht des Gesetzes ist darauf gerichtet, den Nachlaß, bevor er heimfällig wird (Paragraph 760, ABGB), doch Personen zuzuwenden, die in einem besonderen Naheverhältnis zum Erblasser stehen (EvBl 1992/13). Sind es bei der gesetzlichen Erbfolge im engeren Sinn familienrechtliche Beziehungen, die dieses Naheverhältnis indizieren, so ist es nun der Umstand, daß der Erblasser gewissen Personen doch etwas aus seinem Nachlaß zugedacht hat (Zankl, Erbrecht4 51). Man kann in diesem Zusammenhang von einem "außerordentlichen Erbrecht" sprechen (Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht3 81; JBl 1988, 712).
Das "außerordentliche Erbrecht" des Legatars setzt die gültige Berufung seiner Person zum Vermächtnisnehmer voraus. Formungültige oder widerrufene Vermächtnisse reichen dazu nicht aus. Ob wirkungslose Legate den Vorzug vor dem Heimfallsrecht haben (so JBl 1991, 724) kann hier dahingestellt bleiben, weil eine solche Konstellation nicht vorliegt.
Hier vermachte der Erblasser im Kodizill vom 16.1.1989 dem Beklagten eine Liegenschaft, die ihm im Rahmen einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest aus dem Nachlaß seiner am 15.11.1988 verstorbenen Mutter zukommen sollte, über die er daher zwar unter Lebenden, nicht aber von Todes wegen verfügen konnte (Welser in Rummel, ABGB2 I Rz 26 zu § 613; Schwimann/Eccher, ABGB2 III § 614 Rz 4; SZ 61/82), der Klägerin in einem anderen Kodizill eine Liegenschaft in T*****. Das Vermächtnis Dris. Frederic D***** an den Beklagten war dann aber wirkungslos, denn es betraf eine Sache, über die der Vorerbe von Todes wegen nicht verfügen konnte (Weiß in Klang, ABGB III2, 433, 556, 559; P. Bydlinski in NZ 1988, 241 [244]). Dessen ungeachtet war aber dieses Vermächtnis gültig im Sinne des § 647 ABGB, denn es mangelte - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - weder an der Testierfähigkeit des Erblassers, noch an der Erbfähigkeit des Bedachten oder an der Formgültigkeit der letztwilligen Verfügung (vgl auch Ehrenzweig, Privatrecht II/2, 547; Welser in Rummel aaO Rz 4 zu § 576 bzw Rz 2 zu § 662). Aus der Unterscheidung zwischen Wirksamkeit und Gültigkeit ist jedoch für den Standpunkt des Beklagten nichts zu gewinnen. Entscheidend ist hier, daß es um zwei konkurrierende Legatare geht, die einander nicht ausschließen, sodaß die Legatare gemäß § 726 ABGB "verhältnismäßig" als Erben zu betrachten sind. Allgemein gilt, daß ein späteres Kodizill ein früheres nicht schon durch seine "Existenz" aufhebt, sondern nur wenn dies der Erblasser anordnet oder die erste Verfügung mit der zweiten nicht vereinbar ist (§ 714 ABGB; Welser in Rummel aaO Rz 1 zu § 714). Dies ist hier nicht der Fall.Hier vermachte der Erblasser im Kodizill vom 16.1.1989 dem Beklagten eine Liegenschaft, die ihm im Rahmen einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest aus dem Nachlaß seiner am 15.11.1988 verstorbenen Mutter zukommen sollte, über die er daher zwar unter Lebenden, nicht aber von Todes wegen verfügen konnte (Welser in Rummel, ABGB2 römisch eins Rz 26 zu Paragraph 613,; Schwimann/Eccher, ABGB2 römisch drei Paragraph 614, Rz 4; SZ 61/82), der Klägerin in einem anderen Kodizill eine Liegenschaft in T*****. Das Vermächtnis Dris. Frederic D***** an den Beklagten war dann aber wirkungslos, denn es betraf eine Sache, über die der Vorerbe von Todes wegen nicht verfügen konnte (Weiß in Klang, ABGB III2, 433, 556, 559; P. Bydlinski in NZ 1988, 241 [244]). Dessen ungeachtet war aber dieses Vermächtnis gültig im Sinne des Paragraph 647, ABGB, denn es mangelte - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - weder an der Testierfähigkeit des Erblassers, noch an der Erbfähigkeit des Bedachten oder an der Formgültigkeit der letztwilligen Verfügung vergleiche auch Ehrenzweig, Privatrecht II/2, 547; Welser in Rummel aaO Rz 4 zu Paragraph 576, bzw Rz 2 zu Paragraph 662,). Aus der Unterscheidung zwischen Wirksamkeit und Gültigkeit ist jedoch für den Standpunkt des Beklagten nichts zu gewinnen. Entscheidend ist hier, daß es um zwei konkurrierende Legatare geht, die einander nicht ausschließen, sodaß die Legatare gemäß Paragraph 726, ABGB "verhältnismäßig" als Erben zu betrachten sind. Allgemein gilt, daß ein späteres Kodizill ein früheres nicht schon durch seine "Existenz" aufhebt, sondern nur wenn dies der Erblasser anordnet oder die erste Verfügung mit der zweiten nicht vereinbar ist (Paragraph 714, ABGB; Welser in Rummel aaO Rz 1 zu Paragraph 714,). Dies ist hier nicht der Fall.
Ist nur ein Legatar vorhanden, so erhält er den ganzen Nachlaß oder doch die Nachlaßquote, auf die § 726 ABGB anwendbar ist, auch wenn der Wert seines Vermächnisses (zB Familienbilder und -andenken) gleich Null ist. Sind hingegen zwei (oder mehrere) Legatare vorhanden, so werden sie "verhältnismäßig" als Erben betrachtet. Für das Verhältnis ist nach herrschender Auffassung der objektive Wert des Vermächtnisses maßgebend. Die Erbquote des einzelnen Legatars ergibt sich daher aus dem Verhältnis des gemeinen Wertes seines Vermächtnisses zur Summe der gemeinen Werte aller Vermächtnisse (Ehrenzweig/Kralik aaO 83f; Welser in Rummel aaO Rz 4 zu § 726; JBl 1988, 712 = NZ 1988, 327; NZ 1992, 131). Ein Vorbringen in der Richtung, unabhängig von der Wirkungslosigkeit des Vermächtnisses sei es Wille des Erblassers gewesen, im Falle konkurrierender Vermächtnisnehmer dem Beklagten jedenfalls bei Berechnung der auf ihre gemäß § 726 ABGB, letzter Halbsatz, entfallenden Quote wertmäßig so zu stellen, als wäre die Anordnung nicht gemäß § 662 ABGB wirkungslos, wurde vom Beklagten in erster Instanz nicht erstattet. Die erstmals in der Revisionsbeantwortung aufgestellte Behauptung erweist sich demnach als unzulässige Neuerung. Legatare, deren Legat keinen gemeinen Wert hat, werden dann aber neben Legataren, deren Legat einen gemeinen Wert hat, aufgrund dieser Regelung nicht berücksichtigt (Ehrenzweig/Kralik aaO 83f).Ist nur ein Legatar vorhanden, so erhält er den ganzen Nachlaß oder doch die Nachlaßquote, auf die Paragraph 726, ABGB anwendbar ist, auch wenn der Wert seines Vermächnisses (zB Familienbilder und -andenken) gleich Null ist. Sind hingegen zwei (oder mehrere) Legatare vorhanden, so werden sie "verhältnismäßig" als Erben betrachtet. Für das Verhältnis ist nach herrschender Auffassung der objektive Wert des Vermächtnisses maßgebend. Die Erbquote des einzelnen Legatars ergibt sich daher aus dem Verhältnis des gemeinen Wertes seines Vermächtnisses zur Summe der gemeinen Werte aller Vermächtnisse (Ehrenzweig/Kralik aaO 83f; Welser in Rummel aaO Rz 4 zu Paragraph 726,; JBl 1988, 712 = NZ 1988, 327; NZ 1992, 131). Ein Vorbringen in der Richtung, unabhängig von der Wirkungslosigkeit des Vermächtnisses sei es Wille des Erblassers gewesen, im Falle konkurrierender Vermächtnisnehmer dem Beklagten jedenfalls bei Berechnung der auf ihre gemäß Paragraph 726, ABGB, letzter Halbsatz, entfallenden Quote wertmäßig so zu stellen, als wäre die Anordnung nicht gemäß Paragraph 662, ABGB wirkungslos, wurde vom Beklagten in erster Instanz nicht erstattet. Die erstmals in der Revisionsbeantwortung aufgestellte Behauptung erweist sich demnach als unzulässige Neuerung. Legatare, deren Legat keinen gemeinen Wert hat, werden dann aber neben Legataren, deren Legat einen gemeinen Wert hat, aufgrund dieser Regelung nicht berücksichtigt (Ehrenzweig/Kralik aaO 83f).
Sind nun aber mehrere Legatare "verhältnismäßig" als Erben zu betrachten, dann schlägt die Wirkungslosigkeit des Legates zu Lasten des Beklagten durch. Während das Legat der Klägerin (unstrittig) einen gemeinen Wert hat, ist dies beim Legat des Beklagten nicht der Fall, weil ihm nur eine Liegenschaft vermacht wurde, über die der Erblasser auch mangels Verzichtes des Nacherben nicht von Todes wegen verfügen konnte. Auf ein Verschaffungsvermächtnis hat sich der Beklagte nicht berufen. Sein wirkungsloses Legat verfügt daher über keinen gemeinen Wert, weshalb seine Erbquote tatsächlich Null beträgt. Damit erweist sich aber die Erbrechtsklage der Klägerin als berechtigt.
Das Gesetz schreibt nicht vor, wie das Klagebegehren einer Erbrechtsklage zu formulieren ist. Herrschend ist die Auffassung, daß der Gegenstand der Erbrechtsklage in der Feststellung besteht, daß der vom Beklagten in Anspruch genommene Erbrechtstitel unwirksam ist. Erbrechtsklagen sind demnach negative Feststellungsklagen (Fasching III 31; Koziol/Welser II10 398f; JBl 1990, 51; JBl 1987, 655; NZ 1984, 104; EvBl 1983/99 ua). Als solche wurde auch die vorliegende Klage formuliert, wobei aber dem Urteilsspruch von Amts wegen eine deutlichere Fassung zu geben war und die Bezugnahme auf einen vom Beklagten bereits aufgegebenen Berufungsgrund entfallen konnte (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 405).Das Gesetz schreibt nicht vor, wie das Klagebegehren einer Erbrechtsklage zu formulieren ist. Herrschend ist die Auffassung, daß der Gegenstand der Erbrechtsklage in der Feststellung besteht, daß der vom Beklagten in Anspruch genommene Erbrechtstitel unwirksam ist. Erbrechtsklagen sind demnach negative Feststellungsklagen (Fasching römisch drei 31; Koziol/Welser II10 398f; JBl 1990, 51; JBl 1987, 655; NZ 1984, 104; EvBl 1983/99 ua). Als solche wurde auch die vorliegende Klage formuliert, wobei aber dem Urteilsspruch von Amts wegen eine deutlichere Fassung zu geben war und die Bezugnahme auf einen vom Beklagten bereits aufgegebenen Berufungsgrund entfallen konnte (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 405,).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.