Rechtssatz RS0012812
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012812
Entscheidungsdatum
24.11.2004
Rechtssatz
Die mit § 726 ABGB verfolgte, klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers ist darauf gerichtet, den Nachlaß, bevor er heimfällig wird, doch Personen zuzuwenden, die in einem besonderen Naheverhältnis zum Erblasser stehen; auch das außerordentliche Erbrecht der Legatare soll dem vermuteten Willen des Erblassers gerecht werden.Die mit Paragraph 726, ABGB verfolgte, klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers ist darauf gerichtet, den Nachlaß, bevor er heimfällig wird, doch Personen zuzuwenden, die in einem besonderen Naheverhältnis zum Erblasser stehen; auch das außerordentliche Erbrecht der Legatare soll dem vermuteten Willen des Erblassers gerecht werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 536/88
Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 536/88
JBl 1988,712
- 7 Ob 641/90
Entscheidungstext OGH 11.10.1990 7 Ob 641/90
JBl 1991,724
- 7 Ob 579/91
Entscheidungstext OGH 26.09.1991 7 Ob 579/91
EvBl 1992/13 S 55
- 2 Ob 508/96
Entscheidungstext OGH 06.05.1998 2 Ob 508/96
nur: Die mit § 726 ABGB verfolgte, klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers ist darauf gerichtet, den Nachlaß, bevor er heimfällig wird, doch Personen zuzuwenden, die in einem besonderen Naheverhältnis zum Erblasser stehen. (T1) Veröff: SZ 71/83
- 3 Ob 227/04k
Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 227/04k
Veröff: SZ 2004/170
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0012812
Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_0040OB00536_8800000_008