Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Wenn zu dem nämlichen Nachlaß mehrere Erbserklärungen angebracht werden, welche miteinander in Widerspruch stehen, so hat das Gericht zu entscheiden, welcher Teil gegen den anderen als Kläger aufzutreten habe (§ 125 AußStrG). Diese Entscheidung hat auch dann stattzufinden, wenn die Erbserklärungen nur teilweise kollidieren (JBl 1969, 42 mwN). Sind die Erbserklärungen testamentarischer oder gesetzlicher Erben untereinander in Widerspruch, so hat das Gericht gemäß § 126 Abs 2 AußStrG denjenigen der streitenden Erben zur Überreichung der Klage anzuweisen, welcher, um sein Erbrecht geltend machen zu können, den stärkeren Erbrechtstitel seines Gegners vorerst entkräften müßte.Wenn zu dem nämlichen Nachlaß mehrere Erbserklärungen angebracht werden, welche miteinander in Widerspruch stehen, so hat das Gericht zu entscheiden, welcher Teil gegen den anderen als Kläger aufzutreten habe (Paragraph 125, AußStrG). Diese Entscheidung hat auch dann stattzufinden, wenn die Erbserklärungen nur teilweise kollidieren (JBl 1969, 42 mwN). Sind die Erbserklärungen testamentarischer oder gesetzlicher Erben untereinander in Widerspruch, so hat das Gericht gemäß Paragraph 126, Absatz 2, AußStrG denjenigen der streitenden Erben zur Überreichung der Klage anzuweisen, welcher, um sein Erbrecht geltend machen zu können, den stärkeren Erbrechtstitel seines Gegners vorerst entkräften müßte.
Sämtliche erbserklärten Erben stützen ihre - sich zum Großteil überschneidenden - Erbserklärungen auf ihre Einsetzung als Vermächtnisnehmer (§ 726 ABGB) und die - die gesetzliche Erbfolge ausschließende - Verfügung der Erblasserin, daß außer den "oberwähnten" (= den in der letztwilligen Verfügung mit Legaten bedachten) "niemand erbberechtigt sein soll". Die erbserklärten Erben machen daher das außerordentliche Erbrecht (Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 81) der nach dem Gesetz (§ 726 ABGB) zur Vermeidung des Heimfalls (§ 760 ABGB) in letzter Linie berufenen Vermächtnisnehmer geltend, das zwar keine letztwillige Erbfolge ist (siehe aber Gschnitzer-Weiß in Klang2 III 731: "im gewissen Sinn doch eine letztwillige Erbfolge"), aber an eine letztwillige Erklärung des Erblassers anknüpft (Ehrenzweig-Kralik aaO), so daß die Legatare wie eingesetzte Erben zu behandeln sind (Welser in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 726). Für die Frage, wer - in bezug auf die sich überschneidenden Quoten - den stärkeren Erbrechtstitel seines Gegners vorerst entkräften muß (§ 126 Abs 2 AußStrG), kommt es daher darauf an, ob nach der Auslegung des Wortlautes der letztwilligen Verfügung alle Vermächtnisnehmer gleichrangig berufen sind und, wenn dies nicht der Fall sein sollte, ob auch den Nachvermächtnisnehmern (§ 652 ABGB) die Rechte aus § 726 ABGB zustehen.Sämtliche erbserklärten Erben stützen ihre - sich zum Großteil überschneidenden - Erbserklärungen auf ihre Einsetzung als Vermächtnisnehmer (Paragraph 726, ABGB) und die - die gesetzliche Erbfolge ausschließende - Verfügung der Erblasserin, daß außer den "oberwähnten" (= den in der letztwilligen Verfügung mit Legaten bedachten) "niemand erbberechtigt sein soll". Die erbserklärten Erben machen daher das außerordentliche Erbrecht (Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 81) der nach dem Gesetz (Paragraph 726, ABGB) zur Vermeidung des Heimfalls (Paragraph 760, ABGB) in letzter Linie berufenen Vermächtnisnehmer geltend, das zwar keine letztwillige Erbfolge ist (siehe aber Gschnitzer-Weiß in Klang2 römisch drei 731: "im gewissen Sinn doch eine letztwillige Erbfolge"), aber an eine letztwillige Erklärung des Erblassers anknüpft (Ehrenzweig-Kralik aaO), so daß die Legatare wie eingesetzte Erben zu behandeln sind (Welser in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 726,). Für die Frage, wer - in bezug auf die sich überschneidenden Quoten - den stärkeren Erbrechtstitel seines Gegners vorerst entkräften muß (Paragraph 126, Absatz 2, AußStrG), kommt es daher darauf an, ob nach der Auslegung des Wortlautes der letztwilligen Verfügung alle Vermächtnisnehmer gleichrangig berufen sind und, wenn dies nicht der Fall sein sollte, ob auch den Nachvermächtnisnehmern (Paragraph 652, ABGB) die Rechte aus Paragraph 726, ABGB zustehen.
Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, enthält die letztwillige Verfügung keine Erbeinsetzung, weil keiner der Bedachten - weder unbestimmt noch zu bestimmten Teilen - als Gesamtrechtsnachfolger der Erblasserin berufen wurde und der Nachsatz, daß "außer den oberwähnten niemand nach der Erblasserin erbberechtigt sein soll", in erster Linie die Ausschließung der gesetzlichen Erben (unter ausdrücklicher Hervorhebung bestimmter Personen) zum Ausdruck bringt, aber keine positive Erbeinsetzung der Legatare, sei es gleichteilig oder zu anderen Quoten, enthält. Gegen eine Behandlung der Vermächtnisnehmer als testamentarische Erben spricht auch, daß die Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung über erhebliche Teile ihres Vermögens nicht durch Legat verfügt hat (vgl Welser in Rummel, aaO Rz 7 zu § 535). Der erwähnte Nachsatz bringt damit nur zum Ausdruck, daß die Regelung des § 726 ABGB im vorliegenden Fall tatsächlich dem vermuteten Willen der Erblasserin gerecht wird (worauf es allerdings nach Ehrenzweig-Kralik aaO 82 nicht ankommt).Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, enthält die letztwillige Verfügung keine Erbeinsetzung, weil keiner der Bedachten - weder unbestimmt noch zu bestimmten Teilen - als Gesamtrechtsnachfolger der Erblasserin berufen wurde und der Nachsatz, daß "außer den oberwähnten niemand nach der Erblasserin erbberechtigt sein soll", in erster Linie die Ausschließung der gesetzlichen Erben (unter ausdrücklicher Hervorhebung bestimmter Personen) zum Ausdruck bringt, aber keine positive Erbeinsetzung der Legatare, sei es gleichteilig oder zu anderen Quoten, enthält. Gegen eine Behandlung der Vermächtnisnehmer als testamentarische Erben spricht auch, daß die Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung über erhebliche Teile ihres Vermögens nicht durch Legat verfügt hat vergleiche Welser in Rummel, aaO Rz 7 zu Paragraph 535,). Der erwähnte Nachsatz bringt damit nur zum Ausdruck, daß die Regelung des Paragraph 726, ABGB im vorliegenden Fall tatsächlich dem vermuteten Willen der Erblasserin gerecht wird (worauf es allerdings nach Ehrenzweig-Kralik aaO 82 nicht ankommt).
Das gesetzliche Erbrecht der Legatare tritt immer dann ein, wenn die gesetzlichen Erben, aus welchem Grund immer, nicht zum Nachlaß gelangen, daher auch (und gerade!) dann, wenn die gesetzlichen Erben durch ein sogenanntes negatives Testament ausgeschlossen sind (Welser in Rummel aaO Rz 3 zu § 726; SZ 43/148; SZ 47/129 = NZ 1975, 168). Im vorliegenden Fall tritt daher die gesetzliche Erbfolge der Legatare im Sinne des § 726 ABGB ein, doch kann dem Rekursgericht nicht darin gefolgt werden, daß die Revisionsrekurswerber von diesem Erbrecht ausgeschlossen wären.Das gesetzliche Erbrecht der Legatare tritt immer dann ein, wenn die gesetzlichen Erben, aus welchem Grund immer, nicht zum Nachlaß gelangen, daher auch (und gerade!) dann, wenn die gesetzlichen Erben durch ein sogenanntes negatives Testament ausgeschlossen sind (Welser in Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 726,; SZ 43/148; SZ 47/129 = NZ 1975, 168). Im vorliegenden Fall tritt daher die gesetzliche Erbfolge der Legatare im Sinne des Paragraph 726, ABGB ein, doch kann dem Rekursgericht nicht darin gefolgt werden, daß die Revisionsrekurswerber von diesem Erbrecht ausgeschlossen wären.
Nach dem klaren Wortlaut der letztwilligen Verfügung vermachte die Erblasserin ihrer Freundin ihre voll ausbezahlte Eigentumswohnung (in Wien, Tiefer Graben) zur lebenslangen Benützung; auch die Wohnungseinrichtung wurde ihr, das Mobiliar des Barock-Salons ausgenommen, zur Benützung übergeben. Darunter ist nach dem für die Annahme des stärkeren Erbrechtstitels maßgebenden "äußeren Wortlaut" (GlUNF 5.714) der letztwilligen Verfügung ein Wohnungsrecht auf Lebenszeit (so auch 2 Ob 709/86) oder allenfalls der Fruchtgenuß der Wohnung zu verstehen. Die Revisionsrekurswerber können daher gar nicht Nachvermächtnisnehmer sein, weil sie nicht die an die Vermächtnisnehmerin gemachte Zuwendung (oder einen Teil dieser Zuwendung) nach deren Tod erhalten, sondern das "Eigentumsrecht wie Verfügungsrecht" erwerben. Die Erblasserin sagte zwar, daß das Eigentumsrecht auf die Revisionsrekurswerberin "nach ihrem" (= der wohnungsberechtigten Legatarin) "Ableben" übergehe; sie hat aber für die Zeit bis zum Tod der Vermächtnisnehmerin über das Eigentumsrecht an dieser Eigentumswohnung nicht verfügt, so daß der Wortlaut zwanglos dahin verstanden werden kann, daß die Vermächtnisnehmer mit dem Tod der Wohnungsberechtigten das volle (bis dahin beschränkte) "Eigentum wie Verfügungsrecht" erhalten. Der Wortlaut der letztwilligen Verfügung spricht daher dafür, daß den Geschwistern S*** das Verächtnis schon mit dem Ableben der Erblasserin zufallen sollte, jedoch bis zum Ableben der Martha B*** durch das für sie ausgesetzte Vermächtnis des Wohnungsrechts beschränkt war.
Damit sind aber entgegen dem Standpunkt der übrigen erbserklärten Erben auch die Geschwister S*** als weitere Legatare verhältnismäßig, d.h. nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Vermächtnisse (Welser in Rummel aaO Rz 5 zu § 726), berufen. Die Erbquote der einzelnen Vermächtnisnehmer ergibt sich aus dem Verhältnis des gemeinen Wertes ihrer Vermächtnisse zur Summe der gemeinen Werte aller Vermächtnisse (Ehrenzweig-Kralik aaO 83). Ob der gemeine Wert der den Revisionsrekurswerbern vermachten Eigentumswohnung tatsächlich 75 % der Summe aller Vermächtnisse beträgt, steht zwar nicht fest, bedarf aber für die gegenwärtige Entscheidung über den stärkeren Erbrechtstitel keiner Klärung, da die übrigen erbserklärten Erben auf dem Standpunkt stehen, den Revisionsrekurswerbern gebühre als Nachvermächtnisnehmern überhaupt kein gesetzliches Erbrecht nach § 726 ABGB, und daher den gesamten Nachlaß (unter Anerkennung der Legate als Vorausvermächtnisse) zu je 1/3 beanspruchen.Damit sind aber entgegen dem Standpunkt der übrigen erbserklärten Erben auch die Geschwister S*** als weitere Legatare verhältnismäßig, d.h. nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Vermächtnisse (Welser in Rummel aaO Rz 5 zu Paragraph 726,), berufen. Die Erbquote der einzelnen Vermächtnisnehmer ergibt sich aus dem Verhältnis des gemeinen Wertes ihrer Vermächtnisse zur Summe der gemeinen Werte aller Vermächtnisse (Ehrenzweig-Kralik aaO 83). Ob der gemeine Wert der den Revisionsrekurswerbern vermachten Eigentumswohnung tatsächlich 75 % der Summe aller Vermächtnisse beträgt, steht zwar nicht fest, bedarf aber für die gegenwärtige Entscheidung über den stärkeren Erbrechtstitel keiner Klärung, da die übrigen erbserklärten Erben auf dem Standpunkt stehen, den Revisionsrekurswerbern gebühre als Nachvermächtnisnehmern überhaupt kein gesetzliches Erbrecht nach Paragraph 726, ABGB, und daher den gesamten Nachlaß (unter Anerkennung der Legate als Vorausvermächtnisse) zu je 1/3 beanspruchen.
Infolge dieser Rechtslage bedarf die Frage, ob und in welchem Ausmaß auch Nachvermächtnisnehmer (§ 652 ABGB) die Rechte aus § 726 ABGB haben, keiner abschließenden Klärung. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß Nachvermächtnisnehmer keinesfalls als Erben im Sinne des § 726 ABGB zu betrachten seien, ist jedoch verfehlt: Die mit dieser Bestimmung verfolgte, klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers ist darauf gerichtet, den Nachlaß, bevor er heimfällig wird, doch Personen zuzuwenden, die in einem besonderen Naheverhältnis zum Erblasser stehen (Ehrenzweig-Kralik aaO 81); auch das außerordentliche Erbrecht der Legatare soll dem vermuteten Willen des Erblassers gerecht werden. Dem kann es aber nicht entsprechen, daß nur der Vorvermächtnisnehmer, der - so wie der Vorerbe - nur die Stellung eines zeitlich beschränkten Eigentümers erlangt, die im wesentlichen jener eines Fruchtnießers entspricht (Welser in Rummel aaO Rz 1 zu § 613; ähnlich Ehrenzweig-Kralik aaO 189; RZ 1961, 182; SZ 41/151 = EvBl 1969/155; SZ 51/65 = EvBl 1978/211; 1 Ob 502/88) verhältnismäßig als Erbe betrachtet wird, während der Nachlegatar, der mit dem Eintritt des Substitutionsfalles - so wie der Nacherbe - das unbeschränkte Vollrecht an der Sache erhält, leer ausgehen sollte. nach richtiger Ansicht sind vielmehr beide im Sinne des § 726 ABGB als subsidiär berufene Erben zu betrachten. Hiebei bestehen zwei Möglichkeiten der Beteiligung: Entweder ist dem Vor- und Nachlegatar der verhältnismäßige Erbteil des § 726 ABGB gemeinsam zuzuteilen, so daß er, so wie das Legat, mit der Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution zunächst dem Vorlegatar und nach Eintritt des Substitutionsfalls (der vorliegend bereits eingetreten ist) dem Nachlegatar zukommt; oder es teilen, wie Ehrenzweig-Kralik aaO 84 vorschlagen, Vor- und Nachvermächtnisnehmer den Wert ihres Vermächtnisses je nach dem Wert, der sich aus der Dauer des voraussichtlichen Vermächtnisbesitzes ergibt. Welche Teilung der besonderen Interessenlage der fideikommissarischen Substitution besser entspricht, kann derzeit auf sich beruhen. Die Rechtsausführungen zu dieser Frage sollen lediglich zeigen, daß die Revisionsrekurswerber selbst dann, wenn die Verfügung zugunsten der Revisionsrekurswerber ein Nachvermächtnis wäre, vom gesetzlichen Erbrecht des § 726 ABGB nicht ausgeschlossen werden dürften. Die auf dem gegenteiligen Rechtsstandpunkt beruhende Erbserklärung der übrigen Erben ist daher der schwächere Erbrechtstitel, so daß ihnen die Klägerrolle im Erbrechtsstreit zuzuweisen ist. Dies gilt auch für Franziska W*** und Eva E***, die den erstgerichtlichen Beschluß, mit dem sie von der Verteilung der Parteirollen überhaupt ausgenommen worden waren, nicht bekämpft haben. Auch sie haben aus demselben Rechtsgrund wie Martha B*** die mit der Erbserklärung der Revisionsrekurswerber teilweise kollidierende Erbserklärung abgegeben, so daß sie am Verfahren auf der Beklagtenseite zu beteiligen sind. Insofern ist dem Anfechtungsantrag nicht zu folgen. Im übrigen war aber diesem Rechtsmittel Folge zu geben.Infolge dieser Rechtslage bedarf die Frage, ob und in welchem Ausmaß auch Nachvermächtnisnehmer (Paragraph 652, ABGB) die Rechte aus Paragraph 726, ABGB haben, keiner abschließenden Klärung. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß Nachvermächtnisnehmer keinesfalls als Erben im Sinne des Paragraph 726, ABGB zu betrachten seien, ist jedoch verfehlt: Die mit dieser Bestimmung verfolgte, klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers ist darauf gerichtet, den Nachlaß, bevor er heimfällig wird, doch Personen zuzuwenden, die in einem besonderen Naheverhältnis zum Erblasser stehen (Ehrenzweig-Kralik aaO 81); auch das außerordentliche Erbrecht der Legatare soll dem vermuteten Willen des Erblassers gerecht werden. Dem kann es aber nicht entsprechen, daß nur der Vorvermächtnisnehmer, der - so wie der Vorerbe - nur die Stellung eines zeitlich beschränkten Eigentümers erlangt, die im wesentlichen jener eines Fruchtnießers entspricht (Welser in Rummel aaO Rz 1 zu Paragraph 613,; ähnlich Ehrenzweig-Kralik aaO 189; RZ 1961, 182; SZ 41/151 = EvBl 1969/155; SZ 51/65 = EvBl 1978/211; 1 Ob 502/88) verhältnismäßig als Erbe betrachtet wird, während der Nachlegatar, der mit dem Eintritt des Substitutionsfalles - so wie der Nacherbe - das unbeschränkte Vollrecht an der Sache erhält, leer ausgehen sollte. nach richtiger Ansicht sind vielmehr beide im Sinne des Paragraph 726, ABGB als subsidiär berufene Erben zu betrachten. Hiebei bestehen zwei Möglichkeiten der Beteiligung: Entweder ist dem Vor- und Nachlegatar der verhältnismäßige Erbteil des Paragraph 726, ABGB gemeinsam zuzuteilen, so daß er, so wie das Legat, mit der Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution zunächst dem Vorlegatar und nach Eintritt des Substitutionsfalls (der vorliegend bereits eingetreten ist) dem Nachlegatar zukommt; oder es teilen, wie Ehrenzweig-Kralik aaO 84 vorschlagen, Vor- und Nachvermächtnisnehmer den Wert ihres Vermächtnisses je nach dem Wert, der sich aus der Dauer des voraussichtlichen Vermächtnisbesitzes ergibt. Welche Teilung der besonderen Interessenlage der fideikommissarischen Substitution besser entspricht, kann derzeit auf sich beruhen. Die Rechtsausführungen zu dieser Frage sollen lediglich zeigen, daß die Revisionsrekurswerber selbst dann, wenn die Verfügung zugunsten der Revisionsrekurswerber ein Nachvermächtnis wäre, vom gesetzlichen Erbrecht des Paragraph 726, ABGB nicht ausgeschlossen werden dürften. Die auf dem gegenteiligen Rechtsstandpunkt beruhende Erbserklärung der übrigen Erben ist daher der schwächere Erbrechtstitel, so daß ihnen die Klägerrolle im Erbrechtsstreit zuzuweisen ist. Dies gilt auch für Franziska W*** und Eva E***, die den erstgerichtlichen Beschluß, mit dem sie von der Verteilung der Parteirollen überhaupt ausgenommen worden waren, nicht bekämpft haben. Auch sie haben aus demselben Rechtsgrund wie Martha B*** die mit der Erbserklärung der Revisionsrekurswerber teilweise kollidierende Erbserklärung abgegeben, so daß sie am Verfahren auf der Beklagtenseite zu beteiligen sind. Insofern ist dem Anfechtungsantrag nicht zu folgen. Im übrigen war aber diesem Rechtsmittel Folge zu geben.