Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In der Rechtsrüge versucht die Klägerin darzulegen, daß die Auffassung des Berufungsgerichtes, die gegenständliche letztwillige Verfügung gebe in ihrer textlichen Abfassung zu keinem Zweifel Anlaß, unrichtig sei. Selbst bei scheinbarer Klarheit des Textes und der Wortwahl müßten äußere Umstände zur Erklärung oder Ergänzung der erblasserischen Ausführungen herangezogen werden. Es müsse der Auslegung überlassen werden, den wahren Willen des Erblassers zu erforschen. Die in der letztwilligen Verfügung enthaltene "Ausschlußklausel" sei nicht völlig unzweideutig. Dieser Umstand erfordere aber zwingend, daß eine Auslegung unter Prüfung sämtlicher Umstände des Sachverhaltes stattzufinden habe, welche die Vorinstanzen unterlassen hätten. Infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes habe es bereits das Erstgericht unterlassen, Feststellungen hinsichtlich der von der Klägerin vorgelegten Briefe und deren Inhalt zu treffen. Das Berufungsgericht habe die unzureichenden Feststellungen des Erstgerichtes übernommen und zu seiner Entscheidungsgrundlage gemacht.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen ist der wahre Wille des Erblassers zu erforschen. Die Auslegung hat in die persönlichen Vorstellungen des Testators einzudringen (Kralik, Erbrecht 121). Sie hat sich, da es bei letztwilligen Verfügungen keinen Erklärungsempfänger gibt, weit mehr am subjektiven Willen des Erklärenden zu orientieren als bei Geschäften unter Lebenden (Kralik aaO, Koziol-Welser, Grundriß7 II 298, Welser in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu § 552). Zur Ermittlung des Willens sind alle Umstände, insbesondere mündliche und schriftliche Äußerungen des Erblassers, zu berücksichtigen (Welser in Rummel, aaO, Rdz 8). Die Erklärung ist als Einheit in ihrem ganzen Zusammenhang zu betrachten, wobei diese Zusammenschau sowohl Zweifel der grammatikalischen Auslegung beseitigen, als auch Zweifel am Sinn einzelner grammatikalisch eindeutiger Punkte wecken kann (Kralik aaO). Die Auslegung einer letztwilligen Erklärung findet aber ihre Grenze darin, daß einerseits eine noch so deutlich erwiesene Absicht des Testators unbeachtlich ist, wenn sie durch den Wortlaut der letztwilligen Verfügung nicht gedeckt wird, andererseits aber der Wortlaut nach dem Willen des Erblassers beurteilt werden muß (7 Ob 675/85 u.a.). Die Auslegung muß in der letztwilligen Verfügung daher irgend einen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden und darf nicht völlig dem unzweideutig ausgedrückten Willen des Erblassers geradezu zuwiderlaufen (SZ 25/203, SZ 38/221, NZ 1969, 90, Koziol-Welser, Grundriß7 299).Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen ist der wahre Wille des Erblassers zu erforschen. Die Auslegung hat in die persönlichen Vorstellungen des Testators einzudringen (Kralik, Erbrecht 121). Sie hat sich, da es bei letztwilligen Verfügungen keinen Erklärungsempfänger gibt, weit mehr am subjektiven Willen des Erklärenden zu orientieren als bei Geschäften unter Lebenden (Kralik aaO, Koziol-Welser, Grundriß7 römisch zwei 298, Welser in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu Paragraph 552,). Zur Ermittlung des Willens sind alle Umstände, insbesondere mündliche und schriftliche Äußerungen des Erblassers, zu berücksichtigen (Welser in Rummel, aaO, Rdz 8). Die Erklärung ist als Einheit in ihrem ganzen Zusammenhang zu betrachten, wobei diese Zusammenschau sowohl Zweifel der grammatikalischen Auslegung beseitigen, als auch Zweifel am Sinn einzelner grammatikalisch eindeutiger Punkte wecken kann (Kralik aaO). Die Auslegung einer letztwilligen Erklärung findet aber ihre Grenze darin, daß einerseits eine noch so deutlich erwiesene Absicht des Testators unbeachtlich ist, wenn sie durch den Wortlaut der letztwilligen Verfügung nicht gedeckt wird, andererseits aber der Wortlaut nach dem Willen des Erblassers beurteilt werden muß (7 Ob 675/85 u.a.). Die Auslegung muß in der letztwilligen Verfügung daher irgend einen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden und darf nicht völlig dem unzweideutig ausgedrückten Willen des Erblassers geradezu zuwiderlaufen (SZ 25/203, SZ 38/221, NZ 1969, 90, Koziol-Welser, Grundriß7 299).
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die hier strittige Erklärung des letzten Willens überhaupt einer Auslegung bedarf, oder ob diese Erklärung ohnedies völlig eindeutig ist. Nur wenn die Erklärung nicht völlig unzweideutig ist, hat eine Auslegung stattzufinden (7 Ob 675/85).
Die Erblasserin vermachte in der letztwilligen Verfügung vom 1.11.1980 der inzwischen verstorbenen Magda B*** das lebenslange Wohnrecht an der Wohnung in Wien 1., Tiefer Graben 8-10/4/31, der Zweitbeklagten ihre Eigentumswohnung in Baden, der Drittbeklagten die Einrichtungsgegenstände, wie sie sich im Zeitpunkt ihres Todes im Salon in der von ihr zuletzt bewohnten Wohnung befanden und dem Viert-, Fünft- und der Sechstbeklagten nach dem Ableben der Erstbeklagten das Eigentumsrecht an der Wohnung in Wien 1., Tiefer Graben. Über weitere im Nachlaß vorgefundene Gegenstände, Wertpapiere, Sparbücher und Schmuck traf die Erblasserin keine Verfügung. Der letzte Absatz der letztwilligen Verfügung lautet wie folgt: "Niemand ist außer den Oberwähnten nach mir erbberechtigt und absolut ausgeschlossen sind die Nachkommen oder Angehörigen meines in Budapest verstorbenen Bruders Dr. Eugen V***. Dies ist mein letzter Wille, den ich vom ersten bis zum letzten Worte in absolut geistiger Frische und mit eigener Hand zu Papier gebracht habe". Die Formulierung: "Niemand ist außer den Oberwähnten - nämlich den Beklagten - nach mir erbberechtigt" ist aber auch im Zusammenhang mit dem übrigen Text der letztwilligen Verfügung durchaus eindeutig und läßt entgegen der Auffassung der Revision keinen Raum für die von der Klägerin angestrebte Auslegung des Willens der Erblasserin in der Richtung, daß außer den Beklagten doch auch die Klägerin erbberechtigt sein sollte. Daran ändert auch die zusätzlich verfügte Ausschließung der Nachkommen oder Angehörigen des in Budapest verstorbenen Bruders der Erblasserin Dr. Eugen V*** nichts. Vielmehr würde auch nach Ansicht des Revisionsgerichtes jede Berücksichtigung anderer Personen als der Beklagten dem schon nach dem Wortlaut unzweideutig ausgedrückten Willen der Erblasserin zuwiderlaufen.
In der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die letztwillige Verfügung den wahren Willen der Erblasserin unzweideutig wiedergibt und daher eine Auslegung in dem von der Klägerin angestrebten Sinn nicht zulässig sei, kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Zweitbeklagten gebührt für die Erstattung der Revisionsbeantwortung kein Streitgenossenzuschlag.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Zweitbeklagten gebührt für die Erstattung der Revisionsbeantwortung kein Streitgenossenzuschlag.