Rechtssatz RS0012233
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012233
Entscheidungsdatum
26.04.1988
Rechtssatz
Enthält eine letztwillige Verfügung nur die Anordnung von Legaten, spricht es gegen eine Behandlung der Vermächtnisnehmer als testamentarische Erben, wenn der Erblasser über erhebliche Teile des Vermögens nicht durch Legat verfügt hat; die Vermächtnisnehmer können sich daher - auch im Verhältnis zueinander - nur auf das außerordentliche Erbrecht nach § 726 ABGB stützen.Enthält eine letztwillige Verfügung nur die Anordnung von Legaten, spricht es gegen eine Behandlung der Vermächtnisnehmer als testamentarische Erben, wenn der Erblasser über erhebliche Teile des Vermögens nicht durch Legat verfügt hat; die Vermächtnisnehmer können sich daher - auch im Verhältnis zueinander - nur auf das außerordentliche Erbrecht nach Paragraph 726, ABGB stützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0012233
Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_0040OB00536_8800000_004