Rechtssatz RS0012589
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012589
Entscheidungsdatum
26.04.1988
Rechtssatz
Die Ansicht, daß Nachvermächtnisnehmer keinesfalls als Erben iSd § 726 ABGB zu betrachten seien, ist verfehlt; sowohl Vermächtnisnehmer wie Nachlegatare sind iSd § 726 ABGB als subsidiär berufene Erben zu betrachten.Die Ansicht, daß Nachvermächtnisnehmer keinesfalls als Erben iSd Paragraph 726, ABGB zu betrachten seien, ist verfehlt; sowohl Vermächtnisnehmer wie Nachlegatare sind iSd Paragraph 726, ABGB als subsidiär berufene Erben zu betrachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0012589
Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_0040OB00536_8800000_005