Rechtssatz RS0007949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007949
Entscheidungsdatum
15.01.1997
Rechtssatz
1. Das Verfahren nach § 125 AußStrG ist jedenfalls auch einzuleiten, wenn der eine Erbe die ganze Verlassenschaft und der andere nur einen Teil in Anspruch nimmt.1. Das Verfahren nach Paragraph 125, AußStrG ist jedenfalls auch einzuleiten, wenn der eine Erbe die ganze Verlassenschaft und der andere nur einen Teil in Anspruch nimmt.
2. Hat das Gericht für den Prozess die Rollen des Klägers und Beklagten verteilt und die Frist zur Einbringung der Klage festgesetzt, so ist die Erteilung der Einantwortung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Erbrechtsstreites, Einhaltung der Frist vorausgesetzt, aufzuschieben, wie überhaupt das Verfahren, von dringenden Verfügungen abgesehen, bis zu dieser Entscheidung einzustellen ist. Allerdings bezieht sich die Hemmung der Abhandlung nicht auf die Inventur und Schätzung (13.12.1921, ZBl 1922,205; 11.06.1924, SZ 6/215 = ZBl 1925,4).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 137/60
Entscheidungstext OGH 28.04.1960 1 Ob 137/60
- 4 Ob 536/88
Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 536/88
Auch; nur: Das Verfahren nach § 125 AußStrG ist jedenfalls auch einzuleiten, wenn der eine Erbe die ganze Verlassenschaft und der andere nur einen Teil in Anspruch nimmt. (T1) = WBl 1988,712
- 4 Ob 556/89
Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 556/89
Auch; nur T1
- 7 Ob 2390/96p
Entscheidungstext OGH 15.01.1997 7 Ob 2390/96p
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0007949
Dokumentnummer
JJR_19600428_OGH0002_0010OB00137_6000000_001