Der dagegen von der erbl.Witwe erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 125 AußStrG hat das Verlassenschaftsgericht nach Vernehmung der Parteien zu entscheiden, welcher Teil gegen den anderen als Kläger aufzutreten habe, wenn zu dem nämlichen Nachlasse mehrere Erbserklärungen angebracht werden, welche miteinander in Widerspruch stehen. Nach dieser Gesetzesstelle ist auch zu verfahren, wenn Erbserklärungen nur zum Teil kollidieren (WBl 1988, 712; 4 Ob 556/89). Wie der Oberste Gerichtshof bereits - unter Ablehnung gegenteiliger Entscheidungen (SZ 32/23 ua) - ausgesprochen hat (SZ 58/52 = JBl 1986, 120), ist eine Entscheidung des Abhandlungsgerichts über den Erbrechtsstreit nichtig; bei Vorliegen einander widersprechender Erbserklärungen ist jedenfalls - unabhängig von § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG - auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Die zutreffende Ansicht, daß das Vorgehen gemäß § 125 AußStrG kein Anwendungsfall des § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG ist, wird mit den unterschiedlichen Entscheidungswirkungen eines im Abhandlungsverfahren gefaßten Beschlusses und eines Urteiles im Erbrechtsstreit begründet. Auch wurde darauf verwiesen, daß die Einantwortung gemäß § 823 ABGB die klageweise Geltendmachung des Erbrechts nicht ausschließt. Eine im Verlassenschaftsverfahren ergangene Entscheidung über den Erbrechtsstreit hätte daher keine streitbereinigende Wirkung. Die Verweisung der Erbansprecher auf den Zivilrechtsweg mit Zuteilung der Parteienrollen hat daher sowohl beim Streit um die Höhe der Erbquote als auch beim Streit um die Wirksamkeit eines vom Erblasser getroffenen Anordnung zu erfolgen (5 Ob 127/94).Gemäß Paragraph 125, AußStrG hat das Verlassenschaftsgericht nach Vernehmung der Parteien zu entscheiden, welcher Teil gegen den anderen als Kläger aufzutreten habe, wenn zu dem nämlichen Nachlasse mehrere Erbserklärungen angebracht werden, welche miteinander in Widerspruch stehen. Nach dieser Gesetzesstelle ist auch zu verfahren, wenn Erbserklärungen nur zum Teil kollidieren (WBl 1988, 712; 4 Ob 556/89). Wie der Oberste Gerichtshof bereits - unter Ablehnung gegenteiliger Entscheidungen (SZ 32/23 ua) - ausgesprochen hat (SZ 58/52 = JBl 1986, 120), ist eine Entscheidung des Abhandlungsgerichts über den Erbrechtsstreit nichtig; bei Vorliegen einander widersprechender Erbserklärungen ist jedenfalls - unabhängig von Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG - auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Die zutreffende Ansicht, daß das Vorgehen gemäß Paragraph 125, AußStrG kein Anwendungsfall des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG ist, wird mit den unterschiedlichen Entscheidungswirkungen eines im Abhandlungsverfahren gefaßten Beschlusses und eines Urteiles im Erbrechtsstreit begründet. Auch wurde darauf verwiesen, daß die Einantwortung gemäß Paragraph 823, ABGB die klageweise Geltendmachung des Erbrechts nicht ausschließt. Eine im Verlassenschaftsverfahren ergangene Entscheidung über den Erbrechtsstreit hätte daher keine streitbereinigende Wirkung. Die Verweisung der Erbansprecher auf den Zivilrechtsweg mit Zuteilung der Parteienrollen hat daher sowohl beim Streit um die Höhe der Erbquote als auch beim Streit um die Wirksamkeit eines vom Erblasser getroffenen Anordnung zu erfolgen (5 Ob 127/94).
Im vorliegenden Fall haben die Witwe, die Tochter aus zweiter Ehe und die Nachkommen der vorverstorbenen Tochter aus erster Ehe - wegen des unstrittigen Erbstatuts nach deutschem Recht - auf Grund des Gesetzes Erbserklärungen abgegeben, die miteinander kollidieren. Mit Recht hat daher das Rekursgericht den Einantwortungsbeschluß des Erstgerichts, mit dem dieser Erbrechtsstreit entschieden wurde, aus Anlaß des Rekurses als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht das Vorgehen nach den §§ 125 ff AußStrG aufgetragen. Entgegen der Auffassung im Revisionsrekurs, daß eine gänzliche Aufhebung des Einantwortungsbeschlusses mangels Anfechtung durch die Witwe wegen Teilrechtskraft unzulässig sei, kommt im Außerstreitverfahren der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft dann nicht zum Tragen, wenn der unangefochten gebliebene Teil inhaltlich gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, weil er mit der noch überprüfbaren Entscheidung in einem untrennbaren Sachzusammenhang steht (6 Ob 632/69; RZ 1988/54; SZ 66/150; SZ 68/8). Das ist aber beim Streit um die Erbquoten der Fall.Im vorliegenden Fall haben die Witwe, die Tochter aus zweiter Ehe und die Nachkommen der vorverstorbenen Tochter aus erster Ehe - wegen des unstrittigen Erbstatuts nach deutschem Recht - auf Grund des Gesetzes Erbserklärungen abgegeben, die miteinander kollidieren. Mit Recht hat daher das Rekursgericht den Einantwortungsbeschluß des Erstgerichts, mit dem dieser Erbrechtsstreit entschieden wurde, aus Anlaß des Rekurses als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht das Vorgehen nach den Paragraphen 125, ff AußStrG aufgetragen. Entgegen der Auffassung im Revisionsrekurs, daß eine gänzliche Aufhebung des Einantwortungsbeschlusses mangels Anfechtung durch die Witwe wegen Teilrechtskraft unzulässig sei, kommt im Außerstreitverfahren der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft dann nicht zum Tragen, wenn der unangefochten gebliebene Teil inhaltlich gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, weil er mit der noch überprüfbaren Entscheidung in einem untrennbaren Sachzusammenhang steht (6 Ob 632/69; RZ 1988/54; SZ 66/150; SZ 68/8). Das ist aber beim Streit um die Erbquoten der Fall.
Für die Zuteilung der Parteienrollen im Erbrechtsstreit ist hier ausschlaggebend, ob die bessere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß die erbl.Witwe die durch § 1371 BGB erhöhte Erbquote für sich beanspruchen kann. Gemäß § 1371 BGB wird der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht, wenn der Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft gemäß § 1363 BGB durch den Tod eines Ehegatten beendet wird; dabei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Fall einen Zugewinn erzielt haben. Gemäß § 1363 Abs 1 BGB leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren; das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; das gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt; der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (§ 1363 Abs 2 BGB).Für die Zuteilung der Parteienrollen im Erbrechtsstreit ist hier ausschlaggebend, ob die bessere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß die erbl.Witwe die durch Paragraph 1371, BGB erhöhte Erbquote für sich beanspruchen kann. Gemäß Paragraph 1371, BGB wird der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht, wenn der Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft gemäß Paragraph 1363, BGB durch den Tod eines Ehegatten beendet wird; dabei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Fall einen Zugewinn erzielt haben. Gemäß Paragraph 1363, Absatz eins, BGB leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren; das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; das gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt; der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (Paragraph 1363, Absatz 2, BGB).
Die Bezeichnung "Zugewinngemeinschaft" ist insofern irreführend, als tatsächlich keine Gemeinschaft am Zugewinn besteht; es bleibt vielmehr beim Prinzip der Gütertrennung. Jeder Ehegatte hat lediglich eine für den Fall der Eheauflösung unter Lebenden beschränkte Anwartschaft auf eine schuldrechtliche Ausgleichsforderung (Lange in Soergel, BGB12 VII Rz 1 bis 6 zu § 1363; Gernhuber im Münchner Kommentar zum BGB3 VII Rz 6 f zu § 1363), der beim Tod eines Ehegatten durch die höhere Erbquote gemäß § 1371 BGB ausgeglichen wird.Die Bezeichnung "Zugewinngemeinschaft" ist insofern irreführend, als tatsächlich keine Gemeinschaft am Zugewinn besteht; es bleibt vielmehr beim Prinzip der Gütertrennung. Jeder Ehegatte hat lediglich eine für den Fall der Eheauflösung unter Lebenden beschränkte Anwartschaft auf eine schuldrechtliche Ausgleichsforderung (Lange in Soergel, BGB12 römisch sieben Rz 1 bis 6 zu Paragraph 1363,; Gernhuber im Münchner Kommentar zum BGB3 römisch sieben Rz 6 f zu Paragraph 1363,), der beim Tod eines Ehegatten durch die höhere Erbquote gemäß Paragraph 1371, BGB ausgeglichen wird.
Der gesetzliche eheliche Güterstand in Österreich ist gemäß § 1237 ABGB die Gütertrennung. Anders als in der Bundesrepublik Deutschland bestehen hier aber für den Todesfall keine besonderen erbrechtlichen Bestimmungen zugunsten des überlebenden Ehegatten, die dem Ausgleich des ehelichen Zugewinns dienten. Das österreichische Ehegattenerbrecht nimmt auf den Güterstand der Ehegatten keinerlei Bezug. Die Erbquote des überlebenden Ehegatten hängt gemäß § 757 ABGB vielmehr davon ab, mit welchen Verwandten er konkurriert. Da somit der österreichische gesetzliche eheliche Güterstand im entscheidenden Punkt nicht dem deutschen gesetzlichen ehelichen Güterstand entspricht, ist zu prüfen, in welchem Güterstand die Revisionsrekurswerberin mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Todes gelebt hat.Der gesetzliche eheliche Güterstand in Österreich ist gemäß Paragraph 1237, ABGB die Gütertrennung. Anders als in der Bundesrepublik Deutschland bestehen hier aber für den Todesfall keine besonderen erbrechtlichen Bestimmungen zugunsten des überlebenden Ehegatten, die dem Ausgleich des ehelichen Zugewinns dienten. Das österreichische Ehegattenerbrecht nimmt auf den Güterstand der Ehegatten keinerlei Bezug. Die Erbquote des überlebenden Ehegatten hängt gemäß Paragraph 757, ABGB vielmehr davon ab, mit welchen Verwandten er konkurriert. Da somit der österreichische gesetzliche eheliche Güterstand im entscheidenden Punkt nicht dem deutschen gesetzlichen ehelichen Güterstand entspricht, ist zu prüfen, in welchem Güterstand die Revisionsrekurswerberin mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Todes gelebt hat.
Wegen der unbestrittenen deutschen Staatsbürgerschaft des Erblassers ist gemäß § 28 IPRG deutsches Erbrecht anzuwenden. Der Anspruch des überlebenden Ehegatten auf den erhöhten Erbteil gemäß § 1371 BGB hängt davon ab, ob die Ehegatten im (deutschen) gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Anders als bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall, bei der das Erbstatut entscheidet (Zemen, ZfRV 1990, 311), ist dieseFrage des Ehegüterrechts gemäß § 19 IPRG nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich bestimmt haben, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Sollten der Erblasser und die Witwe keine Rechtswahl getroffen haben, hängt diese Anknüpfung für die vor dem Inkrafttreten des IPRG (1.1.1979) geschlossene Ehe der Revisionswerberin mit dem Erblasser mangels einer davor bestehenden ausdrücklichen Regelung über das Ehewirkungsstatut davon ab, zu welcher Rechtsordnung die engste Beziehung und die meisten Anknüpfungspunkte bestanden haben. Mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehepartner kommen als Anknüpfungspunkte deren gewöhnlicher Aufenthalt und die Lage ihres Vermögens in Frage (SZ 49/160; Schwimann in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 19 IPRG). Sollte sich im weiteren Verfahren herausstellen, daß der Güterstand nach deutschem Recht zu beurteilen ist, und gilt mangels einer anderen Vereinbarung der gesetzliche Güterstand des BGB, dann spräche die größere Wahrscheinlichkeit für das bessere Erbrecht für die Witwe. Anders verhielte es sich, sollte der Güterstand nach österreichischem Recht zu beurteilen sein.Wegen der unbestrittenen deutschen Staatsbürgerschaft des Erblassers ist gemäß Paragraph 28, IPRG deutsches Erbrecht anzuwenden. Der Anspruch des überlebenden Ehegatten auf den erhöhten Erbteil gemäß Paragraph 1371, BGB hängt davon ab, ob die Ehegatten im (deutschen) gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Anders als bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall, bei der das Erbstatut entscheidet (Zemen, ZfRV 1990, 311), ist dieseFrage des Ehegüterrechts gemäß Paragraph 19, IPRG nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich bestimmt haben, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Sollten der Erblasser und die Witwe keine Rechtswahl getroffen haben, hängt diese Anknüpfung für die vor dem Inkrafttreten des IPRG (1.1.1979) geschlossene Ehe der Revisionswerberin mit dem Erblasser mangels einer davor bestehenden ausdrücklichen Regelung über das Ehewirkungsstatut davon ab, zu welcher Rechtsordnung die engste Beziehung und die meisten Anknüpfungspunkte bestanden haben. Mangels einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehepartner kommen als Anknüpfungspunkte deren gewöhnlicher Aufenthalt und die Lage ihres Vermögens in Frage (SZ 49/160; Schwimann in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu Paragraph 19, IPRG). Sollte sich im weiteren Verfahren herausstellen, daß der Güterstand nach deutschem Recht zu beurteilen ist, und gilt mangels einer anderen Vereinbarung der gesetzliche Güterstand des BGB, dann spräche die größere Wahrscheinlichkeit für das bessere Erbrecht für die Witwe. Anders verhielte es sich, sollte der Güterstand nach österreichischem Recht zu beurteilen sein.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.