Rechtssatz RS0006461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006461
Entscheidungsdatum
22.03.2005
Rechtssatz
Die Rechtsansicht, daß beim Vorliegen einander widersprechender Erbserklärungen kein Verfahren nach § 125 AußStrG durchzuführen und die Entscheidung vom Abhandlungsgericht selbst zu treffen sei, wenn diese Entscheidung nicht von Tatumständen abhänge, die sich nur durch ein förmliches Beweisverfahren ins Klare setzen ließen, also bloß die Lösung einer Rechtsfrage erforderlich wäre, ist unrichtig.Die Rechtsansicht, daß beim Vorliegen einander widersprechender Erbserklärungen kein Verfahren nach Paragraph 125, AußStrG durchzuführen und die Entscheidung vom Abhandlungsgericht selbst zu treffen sei, wenn diese Entscheidung nicht von Tatumständen abhänge, die sich nur durch ein förmliches Beweisverfahren ins Klare setzen ließen, also bloß die Lösung einer Rechtsfrage erforderlich wäre, ist unrichtig.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 6/85
Entscheidungstext OGH 28.03.1985 6 Ob 6/85
NZ 1986,21 = JBl 1986,120
- 7 Ob 2390/96p
Entscheidungstext OGH 15.01.1997 7 Ob 2390/96p
Vgl auch
- 10 Ob 21/05v
Entscheidungstext OGH 22.03.2005 10 Ob 21/05v
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006461
Dokumentnummer
JJR_19850328_OGH0002_0060OB00006_8500000_002