Das Abhandlungsgericht hat gemäß § 122 AußStrG grundsätzlich jede formgerechte und den Inhaltserfordernissen des § 799 ABGB genügende Erbserklärung anzunehmen, wenn nicht von vornherein feststeht, daß sie keinesfalls zu der mit der Erbserklärung beantragten Einantwortung führen könnte. Eine Entscheidung über konkurrierende Teilnahmeansprüche an der Abhandlung, die im Regelfall mit der Einantwortung zu enden hat, steht dem Abhandlungsgericht nicht zu. Im Falle einander widersprechender Erbserklärungen ist über das relativ stärkere Erbrecht der einzelnen miteinander konkurrierenden Erbansprüche im Rechtsstreit zu entscheiden. Das Abhandlungsgericht hat gemäß § 125 AußStrG lediglich über die Zuteilung der Klägerrolle Beschluß zu fassen. Diese Regelung setzt die dargelegte Grenzziehung zwischen dem außerstreitigen Verfahren und dem Rechtsstreit zwingend voraus. Dabei ist entgegen einer vielfach ausgesprochenen (SZ 32/23 uva) und aus dieser Sicht auch als überholt bekämpften Ansicht die Zuweisung der Entscheidung des sogenannten Erbrechtsstreites, also der Feststellung des relativ stärkeren Erbrechtes zweier mit ihren Erbserklärungen in Widerspruch geratenen Erbansprecher, in den Aufgabenbereich des Streitrichters nicht als 'Anwendungsfall des § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG' zu sehen. Vielmehr ist der Zweck, die Streitbereinigung auf den Rechtsweg zu verweisen, in erster Linie in den unterschiedlichen Entscheidungswirkungen eines im Abhandlungsverfahren gefaßten Beschlusses und eines Urteiles im sogenannten Erbrechtsstreit zu suchen. Das offenkundige verfahrensökonomische Ziel ist die Vermeidung eines Erbschaftsstreites, der mit großer Wahrscheinlichkeit von dem im Abhandlungsverfahren unberücksichtigt gebliebenen Erbansprecher nach der Einantwortung an den anderen zu erwarten wäre, wenn nicht bereits vor der Einantwortung zwischen den durch ihre Erbserklärungen in offenen Widerspruch zueinander geratenen Erbansprechern bindend über das relativ stärkere Erbrecht abgesprochen würde. Als bloße Vorentscheidung zur Einantwortung könnte einer Lösung dieser Frage durch das Abhandlungsgericht keinesfalls eine weiterreichende Bedeutung zukommen als der Einantwortung selbst und diese schließt gemäß § 823 ABGB die klageweise Geltendmachung des besseren Erbrechtes nicht aus.Das Abhandlungsgericht hat gemäß Paragraph 122, AußStrG grundsätzlich jede formgerechte und den Inhaltserfordernissen des Paragraph 799, ABGB genügende Erbserklärung anzunehmen, wenn nicht von vornherein feststeht, daß sie keinesfalls zu der mit der Erbserklärung beantragten Einantwortung führen könnte. Eine Entscheidung über konkurrierende Teilnahmeansprüche an der Abhandlung, die im Regelfall mit der Einantwortung zu enden hat, steht dem Abhandlungsgericht nicht zu. Im Falle einander widersprechender Erbserklärungen ist über das relativ stärkere Erbrecht der einzelnen miteinander konkurrierenden Erbansprüche im Rechtsstreit zu entscheiden. Das Abhandlungsgericht hat gemäß Paragraph 125, AußStrG lediglich über die Zuteilung der Klägerrolle Beschluß zu fassen. Diese Regelung setzt die dargelegte Grenzziehung zwischen dem außerstreitigen Verfahren und dem Rechtsstreit zwingend voraus. Dabei ist entgegen einer vielfach ausgesprochenen (SZ 32/23 uva) und aus dieser Sicht auch als überholt bekämpften Ansicht die Zuweisung der Entscheidung des sogenannten Erbrechtsstreites, also der Feststellung des relativ stärkeren Erbrechtes zweier mit ihren Erbserklärungen in Widerspruch geratenen Erbansprecher, in den Aufgabenbereich des Streitrichters nicht als 'Anwendungsfall des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG' zu sehen. Vielmehr ist der Zweck, die Streitbereinigung auf den Rechtsweg zu verweisen, in erster Linie in den unterschiedlichen Entscheidungswirkungen eines im Abhandlungsverfahren gefaßten Beschlusses und eines Urteiles im sogenannten Erbrechtsstreit zu suchen. Das offenkundige verfahrensökonomische Ziel ist die Vermeidung eines Erbschaftsstreites, der mit großer Wahrscheinlichkeit von dem im Abhandlungsverfahren unberücksichtigt gebliebenen Erbansprecher nach der Einantwortung an den anderen zu erwarten wäre, wenn nicht bereits vor der Einantwortung zwischen den durch ihre Erbserklärungen in offenen Widerspruch zueinander geratenen Erbansprechern bindend über das relativ stärkere Erbrecht abgesprochen würde. Als bloße Vorentscheidung zur Einantwortung könnte einer Lösung dieser Frage durch das Abhandlungsgericht keinesfalls eine weiterreichende Bedeutung zukommen als der Einantwortung selbst und diese schließt gemäß Paragraph 823, ABGB die klageweise Geltendmachung des besseren Erbrechtes nicht aus.
§ 125 AußStrG läßt keine Ausnahme im Sinne der Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG zu. Nach dem dargelegten Sinn der gesetzlichen Zuweisung der Streitaustragung auf den streitigen Rechtsweg darf eine Einschränkung nicht, wie es das Rekursgericht getan hat, in § 125 AußStrG hineininterpretiert werden. Die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung ZBl. 1918/72 betraf keinen Fall widerstreitender Erbserklärungen. Die rekursgerichtliche Ansicht findet in der Lehre keine Stütze (vgl. Ehrenzweig System 2 II/2, 612; Kralik Erbrecht, 331; Dolinar Außerstreitverfahrensrecht, Allgemeiner Teil 88; Rintelen Grundriß 63; Schuster von Bonnott Kommentar 4 , 23 f; Touaillon ZBl. 1908, 971 und 986). Damit haben die Vorinstanzen mit ihrer - die rechtskräftige Annahme der widersprechenden Erbserklärungen zu Gericht im Ergebnis teilweise wiederaufhebenden (vgl. hiezu Touaillon ZBl. 1908, 795) - Entscheidung über das relativ stärkere Erbrecht des Enkels der Erblasserin die Grenzen ihrer außerstreitigen Gerichtsbarkeit überschritten (§ 2 Abs 2 Z 1 AußStrG).Paragraph 125, AußStrG läßt keine Ausnahme im Sinne der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG zu. Nach dem dargelegten Sinn der gesetzlichen Zuweisung der Streitaustragung auf den streitigen Rechtsweg darf eine Einschränkung nicht, wie es das Rekursgericht getan hat, in Paragraph 125, AußStrG hineininterpretiert werden. Die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung ZBl. 1918/72 betraf keinen Fall widerstreitender Erbserklärungen. Die rekursgerichtliche Ansicht findet in der Lehre keine Stütze vergleiche Ehrenzweig System 2 II/2, 612; Kralik Erbrecht, 331; Dolinar Außerstreitverfahrensrecht, Allgemeiner Teil 88; Rintelen Grundriß 63; Schuster von Bonnott Kommentar 4 , 23 f; Touaillon ZBl. 1908, 971 und 986). Damit haben die Vorinstanzen mit ihrer - die rechtskräftige Annahme der widersprechenden Erbserklärungen zu Gericht im Ergebnis teilweise wiederaufhebenden vergleiche hiezu Touaillon ZBl. 1908, 795) - Entscheidung über das relativ stärkere Erbrecht des Enkels der Erblasserin die Grenzen ihrer außerstreitigen Gerichtsbarkeit überschritten (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG).
Ihren Beschlüssen haftet aus diesem Grund Nullität an (vgl. EvBl 1966/80).Ihren Beschlüssen haftet aus diesem Grund Nullität an vergleiche EvBl 1966/80).
Sie waren deshalb als nichtig aufzuheben.
Das Abhandlungsgericht wird das Verfahren im Sinne des § 125 AußStrG fortzusetzen haben. Dabei wird zu beachten sein, daß der Enkel der Erblasserin seine Erbserklärung ausdrücklich als Transmissar seines angeblich nach der Erblasserin verstorbenen Vaters abgegeben hat und ihm in dieser Hinsicht theoretisch die Beweisführung offenstünde, daß sein an Quetschungen des Brustkorbes und Schädels gestorbener Vater die an der Zertrümmerung des Schädels und Abtrennung des Halses sowie Zerquetschung des Brustkorbes gestorbene Erblasserin überlebt habe. Da die Vorinstanzen in teilweiser Abweichung von dem in der Erbserklärung angegebenen Berufungsgrund die Erbserklärung des Enkels aus dem Grund einer stillschweigenden fideikommissarischen Substitution angenommen haben wird, vor der Entscheidung über die Klägerrolle klarzustellen sein, wie der Enkel der Erblasserin sein Erbrecht in erster Linie und wie er es allenfalls hilfsweise abgeleitet wissen will.Das Abhandlungsgericht wird das Verfahren im Sinne des Paragraph 125, AußStrG fortzusetzen haben. Dabei wird zu beachten sein, daß der Enkel der Erblasserin seine Erbserklärung ausdrücklich als Transmissar seines angeblich nach der Erblasserin verstorbenen Vaters abgegeben hat und ihm in dieser Hinsicht theoretisch die Beweisführung offenstünde, daß sein an Quetschungen des Brustkorbes und Schädels gestorbener Vater die an der Zertrümmerung des Schädels und Abtrennung des Halses sowie Zerquetschung des Brustkorbes gestorbene Erblasserin überlebt habe. Da die Vorinstanzen in teilweiser Abweichung von dem in der Erbserklärung angegebenen Berufungsgrund die Erbserklärung des Enkels aus dem Grund einer stillschweigenden fideikommissarischen Substitution angenommen haben wird, vor der Entscheidung über die Klägerrolle klarzustellen sein, wie der Enkel der Erblasserin sein Erbrecht in erster Linie und wie er es allenfalls hilfsweise abgeleitet wissen will.