Rechtssatz RS0106975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106975
Entscheidungsdatum
15.01.1997
Rechtssatz
Die Bezeichnung "Zugewinngemeinschaft" im § 1363 BGB ist insofern irreführend, als tatsächlich keine Gemeinschaft am Zugewinn besteht; es bleibt vielmehr beim Prinzip der Gütertrennung. Jeder Ehegatte hat lediglich eine für den Fall der Eheauflösung unter Lebenden beschränkte Anwartschaft auf eine schuldrechtliche Ausgleichsforderung, der beim Tod eines Ehegatten durch die höhere Erbquote gemäß § 1371 BGB ausgeglichen wird.Die Bezeichnung "Zugewinngemeinschaft" im Paragraph 1363, BGB ist insofern irreführend, als tatsächlich keine Gemeinschaft am Zugewinn besteht; es bleibt vielmehr beim Prinzip der Gütertrennung. Jeder Ehegatte hat lediglich eine für den Fall der Eheauflösung unter Lebenden beschränkte Anwartschaft auf eine schuldrechtliche Ausgleichsforderung, der beim Tod eines Ehegatten durch die höhere Erbquote gemäß Paragraph 1371, BGB ausgeglichen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106975
Dokumentnummer
JJR_19970115_OGH0002_0070OB02390_96P0000_001