Rechtssatz RS0008081
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008081
Entscheidungsdatum
26.04.1988
Rechtssatz
Nachvermächtnisnehmer dürfen vom gesetzlichen Erbrecht des § 726 ABGB nicht ausgeschlossen werden; eine auf dem gegenteiligen Rechtsstandpunkt beruhende Erbserklärung der übrigen Erben (Legatare) ist daher der schwächere Erbrechtstitel, so daß ihnen die Klägerrolle im Erbrechtsstreit zuzuweisen ist.Nachvermächtnisnehmer dürfen vom gesetzlichen Erbrecht des Paragraph 726, ABGB nicht ausgeschlossen werden; eine auf dem gegenteiligen Rechtsstandpunkt beruhende Erbserklärung der übrigen Erben (Legatare) ist daher der schwächere Erbrechtstitel, so daß ihnen die Klägerrolle im Erbrechtsstreit zuzuweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008081
Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_0040OB00536_8800000_002