Der Rechtsauffassung des Revisionsrekurswerbers, daß mit der Erbserklärung des Vorvermächtnisnehmers die auch Nachlegataren nach § 726 ABGB eingeräumte Möglichkeit, selbst Erben zu werden, konsumiert sei und daß Nachlegatare nur das ihnen letztwillige zugedachte Legat, nicht aber die Erbschaft bzw. Teile davon zustünden, kann nicht geteilt werden. Nach der Lehre (Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 81 ff; ihm folgend Welser in Rummel, ABGB2 § 726 Rz 4) verfolgte der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 726 ABGB klar erkennbar die Absicht, den Nachlaß, bevor er heimfällig wird, Personen zuzuwenden, die in einem besonderen Naheverhältnis zum Erblasser standen. Demnach sind die in der letztwilligen Verfügung bedachten Legatare in einem solchen Fall so wie eingesetzte Erben zu behandeln. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Wortlaut des Testamentes, daß Werner O***** nicht das unbegrenzte Verfügungsrecht an der Wohnung erlangen sollte, sondern nur ein lebenslängliches Nutzungsrecht. Die Gegner des Rekurswerbers sind daher nicht Nachvermächtnisnehmer, weil sie nicht die dem Vermächtnisnehmer gemachte Zuwendung nach dessen Tod erhalten, sondern das Eigentumsrecht unbelastet erwerben. Sie sind also neben Werner O***** Vermächtnisnehmer, für die § 726 ABGB gilt. Ergibt sich aus dem Testament nichts gegenteiliges, so entspricht es dem Willen des Erblassers, daß der "Vor"vermächtnisnehmer nur die Stellung eines zeitlich beschränkten Eigentümers erlangt, die im wesentlichen jener eines Fruchtnießers entspricht, während der "Nach"legatar mit dem Eintritt des Substitutionsfalles das unbeschränkte Vollrecht an der Sache zu erhalten hat (vgl. JBl 1988, 712 = NZ 1988, 327).Der Rechtsauffassung des Revisionsrekurswerbers, daß mit der Erbserklärung des Vorvermächtnisnehmers die auch Nachlegataren nach Paragraph 726, ABGB eingeräumte Möglichkeit, selbst Erben zu werden, konsumiert sei und daß Nachlegatare nur das ihnen letztwillige zugedachte Legat, nicht aber die Erbschaft bzw. Teile davon zustünden, kann nicht geteilt werden. Nach der Lehre (Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht 81 ff; ihm folgend Welser in Rummel, ABGB2 Paragraph 726, Rz 4) verfolgte der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 726, ABGB klar erkennbar die Absicht, den Nachlaß, bevor er heimfällig wird, Personen zuzuwenden, die in einem besonderen Naheverhältnis zum Erblasser standen. Demnach sind die in der letztwilligen Verfügung bedachten Legatare in einem solchen Fall so wie eingesetzte Erben zu behandeln. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Wortlaut des Testamentes, daß Werner O***** nicht das unbegrenzte Verfügungsrecht an der Wohnung erlangen sollte, sondern nur ein lebenslängliches Nutzungsrecht. Die Gegner des Rekurswerbers sind daher nicht Nachvermächtnisnehmer, weil sie nicht die dem Vermächtnisnehmer gemachte Zuwendung nach dessen Tod erhalten, sondern das Eigentumsrecht unbelastet erwerben. Sie sind also neben Werner O***** Vermächtnisnehmer, für die Paragraph 726, ABGB gilt. Ergibt sich aus dem Testament nichts gegenteiliges, so entspricht es dem Willen des Erblassers, daß der "Vor"vermächtnisnehmer nur die Stellung eines zeitlich beschränkten Eigentümers erlangt, die im wesentlichen jener eines Fruchtnießers entspricht, während der "Nach"legatar mit dem Eintritt des Substitutionsfalles das unbeschränkte Vollrecht an der Sache zu erhalten hat vergleiche JBl 1988, 712 = NZ 1988, 327).
Die vom Rekursgericht angeordnete Inventarisierung entspricht daher der Sach- und Rechtslage.