Rechtssatz RS0012814
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012814
Entscheidungsdatum
26.09.1991
Rechtssatz
Ergibt sich aus dem Testament, daß der Legatar nur die Nutzung des ihm vermachten Gegenstandes haben soll, dieser Gegenstand aber dann an den "Nachlegatar" fällt, so sind sowohl Legatar als auch Nachlegatar gleichwertig als Erben im Sinne des § 726 ABGB anzusehen ( ähnlich JBl 1988,712 ).Ergibt sich aus dem Testament, daß der Legatar nur die Nutzung des ihm vermachten Gegenstandes haben soll, dieser Gegenstand aber dann an den "Nachlegatar" fällt, so sind sowohl Legatar als auch Nachlegatar gleichwertig als Erben im Sinne des Paragraph 726, ABGB anzusehen ( ähnlich JBl 1988,712 ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012814
Dokumentnummer
JJR_19910926_OGH0002_0070OB00579_9100000_001