I. Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.römisch eins. Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Obwohl der Entscheidungsgegenstand (§ 502 Abs 2 ZPO) nicht in einem Geldbetrag besteht, hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung keinen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO - nämlich, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht - beigesetzt. Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu der Frage, warum die ordentliche Revision zuzulassen sei, und aus der Zitierung des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ergibt sich aber zweifelsfrei, daß die zweite Instanz von einem S 50.000 übersteigenden Entscheidungsgegenstand im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO ausgegangen ist, hätte sie doch sonst gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO auszusprechen gehabt, daß die Revision "jedenfalls unzulässig" ist. Ein Verbesserungsauftrag ist daher entbehrlich (ÖBl 1991, 267).Obwohl der Entscheidungsgegenstand (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) nicht in einem Geldbetrag besteht, hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung keinen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO - nämlich, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht - beigesetzt. Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu der Frage, warum die ordentliche Revision zuzulassen sei, und aus der Zitierung des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ergibt sich aber zweifelsfrei, daß die zweite Instanz von einem S 50.000 übersteigenden Entscheidungsgegenstand im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ausgegangen ist, hätte sie doch sonst gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO auszusprechen gehabt, daß die Revision "jedenfalls unzulässig" ist. Ein Verbesserungsauftrag ist daher entbehrlich (ÖBl 1991, 267).
Entgegen der Meinung der Klägerin kann auch keine Rede davon sein, daß der Beklagten das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des stattgebenden Urteils deshalb fehlt, weil sie den Unterlassungsanspruch anerkannt und das Berufungsgericht dem Verbot eine allgemeinere Fassung gegeben habe. Ohne Zweifel geht nämlich das - mit dem Klagebegehren übereinstimmende - Unterlassungsgebot des angefochtenen Urteils nicht unerheblich über das Anerkenntnis der Beklagten hinaus. Die Beklagte ist demnach sowohl formell beschwert, weil die Entscheidung von ihrem Sachantrag in erster Instanz zu ihrem Nachteil abweicht (Fasching LB2 Rz 1714), als auch materiell beschwert, ist doch die Entscheidung ihrem Inhalt nach für sie nachteilig (Fasching aaO Rz 1715).
Der Beklagten ist darin beizustimmen, daß das über ihr Anerkenntnis hinausgehende Unterlassungsgebot zu weit gefaßt und insoweit daher unberechtigt ist:
Nach dem Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte dadurch gesetzwidrig gehandelt, daß sie bestimmte Sonnenschutzmittel und Deodorants ohne die dafür vorgeschriebenen Warnhinweise vertrieben habe. Den Anspruch der Klägerin, auf Unterlassung solcher Verstöße - also des Vertriebs von Sonnen- und Deodorant-Produkten ohne die in der Kosmetikverordnung vorgesehenen Warnhinweise - hat die Beklagte anerkannt. Folgerichtig läßt sie daher auch das Urteil des Berufungsgerichtes unangefochten, soweit darin der anerkannte Teil des Unterlassungsbegehrens enthalten ist.
Dem Klageberechtigten steht ein Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen zu, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder drohend bevorstehen (ÖBl 1991, 105 mwN). Gegenstand des Urteilsantrages und -spruches ist demnach immer nur die konkrete Verletzungshandlung (Pastor, Der Wettbewerbsprozeß3, 665 und 816; von Gamm, Konkrete Fassung des Unterlassungstitels, NJW 1969, 85 ff mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH zur durchaus vergleichbaren deutschen Rechtslage; ÖBl 1991, 105). Wird aber jemand (nur) verhalten, eng umrissene Eingriffe ganz bestimmter Art zu unterlassen, dann ist ein solcher Exekutionstitel vielfach wertlos, weil der Verpflichtete durch Eingriffe ähnlicher Art den gleichen Erfolg erreichen kann (Heller-Berger-Stix 193). Aus diesem Grund ist bei Unterlassungsbegehren nach ständiger Rechtsprechung eine gewisse Großzügigkeit sowohl bei der Formulierung als auch bei der Auslegung des Exekutionstitels notwendig, könnte doch sonst der Beklagte durch ein ähnliches, aber dem Titelwortlaut nicht völlig gleiches Zuwiderhandeln die Vollstreckung des Urteils und das Unterlassungsgebot umgehen (Jelinek, Die Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen 63 ff; Fasching aaO Rz 1071; SZ 43/199; ÖBl 1991, 105 uva).
Ein Weg, dem Verpflichteten die Umgehung nicht allzu leicht zu machen, liegt darin, die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen und ihr so einen breiteren Rahmen zu geben (Pastor aaO 817 und 831 ff). Dabei muß der Kern der Verletzungshandlung so erfaßt sein, daß unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruches nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen fallen, die diesen Kern unberührt lassen (Pastor aaO 666; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche5, 329 f; ÖBl 1991, 105). Besteht die dringende Befürchtung, der Verletzer werde bei einem Verbot dessen, was er tatsächlich begangen hat, das gleiche auf andere Weise wiederholen, dann wäre es nahezu sinnlos, ihm nur die konkrete Verletzungshandlung im engsten Sinn zu untersagen (Pastor aaO 665; ÖBl 1981, 105 ua). Bei der Frage, wie weit das Unterlassungsgebot zu reichen hat, ist immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen; dabei kommt es insbesondere auf die Natur des Verstoßes an (ÖBl 1991, 105 ua).
Wendet man diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall an, ist folgendes zu erwägen:
Aus dem geltend gemachten Verstoß der Beklagten gegen das gesetzliche Gebot, in bestimmten Fällen Warnhinweise an Produkten anzubringen, kann die Klägerin nicht den Anspruch ableiten, der Beklagten ganz allgemein den Vertrieb kosmetischer Produkte zu untersagen, "die den dafür jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen". Irgendwelche Anhaltspunkte für die Annahnme, die Beklagte würde auch gegen andere gesetzliche Vorschriften als § 5 KosmetikV verstoßen, etwa gesundheitsschädliche oder gifthältige Waren vertreiben, fehlen völlig. Aus diesem Grund ist nur das Verbot, die nach der Kosmetikverordnung erforderlichen Anwendungsbedingungen oder Warnhinweise zu unterlassen, berechtigt. Es ist aber auch kein Grund dafür zu finden, warum sich dieses Verbot auf alle Kosmetika schlechthin erstrecken sollte, wenn die Beklagte nur bei Sonnenschutz- und Deodorantprodukten eine bestimmte Vorschrift mißachtet hat, zumal die Klägerin weder die Behauptung aufgestellt hat, daß die Beklagte andere Kosmetika vertreibe, noch daß auch solche unter Umständen entsprechender Warnhinweise bedürften. Wird der Beklagten - wie hier anerkannt - die beanstandete gesetzwidrige Handlung in Ansehung von Sonnen- und Deodorantprodukten schlechthin (und nicht nur in Ansehung jener einzelnen Produkte, für welche Verstöße geltend gemacht wurden) verboten, so ist das Unterlassungsgebot ausreichend allgemein im Sinne der Rechtsprechung gefaßt (vgl ÖBl 1991, 278 mwN [dort zum UrhG]).Aus dem geltend gemachten Verstoß der Beklagten gegen das gesetzliche Gebot, in bestimmten Fällen Warnhinweise an Produkten anzubringen, kann die Klägerin nicht den Anspruch ableiten, der Beklagten ganz allgemein den Vertrieb kosmetischer Produkte zu untersagen, "die den dafür jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen". Irgendwelche Anhaltspunkte für die Annahnme, die Beklagte würde auch gegen andere gesetzliche Vorschriften als Paragraph 5, KosmetikV verstoßen, etwa gesundheitsschädliche oder gifthältige Waren vertreiben, fehlen völlig. Aus diesem Grund ist nur das Verbot, die nach der Kosmetikverordnung erforderlichen Anwendungsbedingungen oder Warnhinweise zu unterlassen, berechtigt. Es ist aber auch kein Grund dafür zu finden, warum sich dieses Verbot auf alle Kosmetika schlechthin erstrecken sollte, wenn die Beklagte nur bei Sonnenschutz- und Deodorantprodukten eine bestimmte Vorschrift mißachtet hat, zumal die Klägerin weder die Behauptung aufgestellt hat, daß die Beklagte andere Kosmetika vertreibe, noch daß auch solche unter Umständen entsprechender Warnhinweise bedürften. Wird der Beklagten - wie hier anerkannt - die beanstandete gesetzwidrige Handlung in Ansehung von Sonnen- und Deodorantprodukten schlechthin (und nicht nur in Ansehung jener einzelnen Produkte, für welche Verstöße geltend gemacht wurden) verboten, so ist das Unterlassungsgebot ausreichend allgemein im Sinne der Rechtsprechung gefaßt vergleiche ÖBl 1991, 278 mwN [dort zum UrhG]).
Aus diesen Erwägungen war in Stattgebung der Revision der Beklagten das über den anerkannten Teil hinausgehende Unterlassungsmehrbegehren abzuweisen, ohne daß auf die im einzelnen geltend gemachten Revisionsgründe einzugehen gewesen wäre.
II. Die Revision der Klägerin ist - wie die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend ausführt - unzulässig:römisch zwei. Die Revision der Klägerin ist - wie die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend ausführt - unzulässig:
Die Klägerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel allein gegen die Abweisung ihres Begehrens auf Urteilsveröffentlichung. Der Frage aber, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des einzelnen Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist, kommt keine erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung (§ 502 Abs 1 ZPO) zu (SZ 56/156; MR 1987, 144; ÖBl 1989, 86 ua). Entscheidend ist nämlich, ob nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, daß der Beklagte aus seinen wettbewerbswidrigen Handlungen auch künftig noch Vorteile erlangen oder behalten - oder der Kläger einen entsprechenden Schaden erleiden - könnte (4 Ob 1301/86). Eine solche Entscheidung hat daher keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.Die Klägerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel allein gegen die Abweisung ihres Begehrens auf Urteilsveröffentlichung. Der Frage aber, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des einzelnen Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist, kommt keine erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) zu (SZ 56/156; MR 1987, 144; ÖBl 1989, 86 ua). Entscheidend ist nämlich, ob nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, daß der Beklagte aus seinen wettbewerbswidrigen Handlungen auch künftig noch Vorteile erlangen oder behalten - oder der Kläger einen entsprechenden Schaden erleiden - könnte (4 Ob 1301/86). Eine solche Entscheidung hat daher keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
Die Revision der Klägerin war deshalb mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision der Klägerin war deshalb mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, jener über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit § 50 Abs 1 ZPO. Im Hinblick auf den Umfang des Anerkenntnisses kann der darauf entfallende Teil des Streitwertes mit der Hälfte des Gesamtstreitwertes (einschließlich Urteilsveröffentlichung), also mit S 240.000 angenommen werden. Die Klägerin ist demnach in beiden Vorinstanzen zur Hälfte durchgedrungen; die Beklagte, die zwar (in der Klagebeantwortung und in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18.12.1991) das Unterlassungsbegehren so weit anerkannt hatte, wie es nach dem damaligen Vorbringen der Klägerin berechtigt war, hat nach der Erweiterung des Klagevorbringens auf Deodorants in der darauf folgenden Tagsatzung vom 12.2.1992 dieses Vorbringen zwar außer Streit gestellt (S 35), die sich daraus ergebende Konsequenz durch Erweiterung ihres Anerkenntnisses aber erst in der letzten Tagsatzung vor Schluß der Verhandlung (22.3.1993) gezogen (S 121), so daß die Weiterführung des Verfahrens nach dem ersten Anerkenntnis zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Klägerin (im Umfang ihres Obsiegens) notwendig war. (Daß die Klägerin erst in der Tagsatzung vom 9.11.1992 ihr Urteilsbegehren durch die Aufnahme weiterer Marken ergänzt hat [S 79], ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil darin keine Klageerweiterung gelegen war: schon vom ursprünglichen Begehren waren alle kosmetischen Mittel erfaßt; durch die Einfügung "insbesondere der Marke 'Lancaster'" wurde eine Beschränkung auf Produkte dieser Marke nicht bewirkt.) Die Rechtsanwaltskosten waren demnach gegeneinander aufzuheben; die auf die erste und zweite Instanz entfallenden Pauschalgebühren waren der Beklagten zur Hälfte aufzuerlegen (§ 43 Abs 1 letzter Satz ZPO). Im Revisionsverfahren ist die Beklagte hingegen zur Gänze durchgedrungen. Sie hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen. Mit ihrer eigenen Revision hatte sie vollen Erfolg. Hiefür waren ihr Kosten allerdings nur auf der Bemessungsgrundlage von S 240.000 zuzuerkennen.Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, jener über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Im Hinblick auf den Umfang des Anerkenntnisses kann der darauf entfallende Teil des Streitwertes mit der Hälfte des Gesamtstreitwertes (einschließlich Urteilsveröffentlichung), also mit S 240.000 angenommen werden. Die Klägerin ist demnach in beiden Vorinstanzen zur Hälfte durchgedrungen; die Beklagte, die zwar (in der Klagebeantwortung und in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18.12.1991) das Unterlassungsbegehren so weit anerkannt hatte, wie es nach dem damaligen Vorbringen der Klägerin berechtigt war, hat nach der Erweiterung des Klagevorbringens auf Deodorants in der darauf folgenden Tagsatzung vom 12.2.1992 dieses Vorbringen zwar außer Streit gestellt (S 35), die sich daraus ergebende Konsequenz durch Erweiterung ihres Anerkenntnisses aber erst in der letzten Tagsatzung vor Schluß der Verhandlung (22.3.1993) gezogen (S 121), so daß die Weiterführung des Verfahrens nach dem ersten Anerkenntnis zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Klägerin (im Umfang ihres Obsiegens) notwendig war. (Daß die Klägerin erst in der Tagsatzung vom 9.11.1992 ihr Urteilsbegehren durch die Aufnahme weiterer Marken ergänzt hat [S 79], ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil darin keine Klageerweiterung gelegen war: schon vom ursprünglichen Begehren waren alle kosmetischen Mittel erfaßt; durch die Einfügung "insbesondere der Marke 'Lancaster'" wurde eine Beschränkung auf Produkte dieser Marke nicht bewirkt.) Die Rechtsanwaltskosten waren demnach gegeneinander aufzuheben; die auf die erste und zweite Instanz entfallenden Pauschalgebühren waren der Beklagten zur Hälfte aufzuerlegen (Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO). Im Revisionsverfahren ist die Beklagte hingegen zur Gänze durchgedrungen. Sie hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen. Mit ihrer eigenen Revision hatte sie vollen Erfolg. Hiefür waren ihr Kosten allerdings nur auf der Bemessungsgrundlage von S 240.000 zuzuerkennen.