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Rechtssatz RS0035871

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035871

Geschäftszahl

4Ob47/94

Entscheidungsdatum

10.05.1994

Rechtssatz

Hat der Beklagte das Unterlassungsbegehren so weit anerkannt, wie es nach dem ursprünglichen Vorbringen der Klägerin berechtigt war, und nach der Erweiterung des Klagevorbringens dieses Vorbringen zwar außer Streit gestellt, die sich daraus ergebende Konsequenz durch Erweiterung ihres Anerkenntnisses aber erst in der letzten Tagsatzung vor Schluß der Verhandlung gezogen, war die Weiterführung des Verfahrens nach dem ersten Anerkenntnis zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Klägerin (im Umfang ihres Obsiegens) notwendig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 47/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 47/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0035871

Dokumentnummer

JJR_19940510_OGH0002_0040OB00047_9400000_001