Rechtssatz RS0042339
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042339
Entscheidungsdatum
23.03.1999
Rechtssatz
Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu der Frage, warum die ordentliche Revision zuzulassen sei, und aus der Zitierung des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ergibt sich zweifelsfrei, daß die zweite Instanz von einem S 50000 übersteigenden Entscheidungsgegenstand im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO ausgegangen ist, hätte sie doch sonst gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO auszusprechen gehabt, daß die Revision "jedenfalls unzulässig" ist. Ein Verbesserungsauftrag ist daher entbehrlich.Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu der Frage, warum die ordentliche Revision zuzulassen sei, und aus der Zitierung des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ergibt sich zweifelsfrei, daß die zweite Instanz von einem S 50000 übersteigenden Entscheidungsgegenstand im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ausgegangen ist, hätte sie doch sonst gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO auszusprechen gehabt, daß die Revision "jedenfalls unzulässig" ist. Ein Verbesserungsauftrag ist daher entbehrlich.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 47/94
Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 47/94
- 5 Ob 545/93
Entscheidungstext OGH 20.09.1994 5 Ob 545/93
Vgl auch
- 3 Ob 2178/96g
Entscheidungstext OGH 06.05.1998 3 Ob 2178/96g
Auch
- 4 Ob 67/99b
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 4 Ob 67/99b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0042339
Dokumentnummer
JJR_19940510_OGH0002_0040OB00047_9400000_002