Die Revision ist zulässig, weil in der Zulassung der Revision auch der Bewertungsausspruch zu erblicken ist, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt (3 Ob 507/93; 4 Ob 47/94); sie ist im Ergebnis teilweise berechtigt.
Die vom Revisionswerber gerügte Aktenwidrigkeit gemäß § 503 Z 3 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). Es genügt, darauf hinzuweisen, daß sich der Vorwurf der Aktenwidrigkeit auf Tatsachenfeststellungen beziehen muß, während er vom Revisionswerber auf Überlegungen des Berufungsgerichtes im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung bezogen wird (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 503).Die vom Revisionswerber gerügte Aktenwidrigkeit gemäß Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Es genügt, darauf hinzuweisen, daß sich der Vorwurf der Aktenwidrigkeit auf Tatsachenfeststellungen beziehen muß, während er vom Revisionswerber auf Überlegungen des Berufungsgerichtes im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung bezogen wird (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 503,).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß hierauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß hierauf verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zusammenfassend ist dem Revisionswerber folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 2 Z 3 AnfO sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber nahen Angehörigen oder zugunsten solcher Personen vorgenommen hat, es sei denn, daß dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Bei der auf diesen Tatbestand, der inhaltlich § 28 Z 3 KO entspricht, gestützten Anfechtung muß der Anfechtungskläger die Vornahme einer dessen Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners in den letzten zwei Jahren vor Einbringung der Anfechtungsklage, die Beteiligung des Anfechtungsgegners an dieser Rechtshandlung und dessen Eigenschaft als naher Angehöriger im Sinne des § 4 AnfO behaupten und beweisen. Die im § 2 Z 2 AnfO geforderten subjektiven Tatbestandsmerkmale - also die Benachteiligungsabsicht des Schuldners sowie deren Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner - sind dagegen keine Merkmale des geltend gemachten Tatbestandes und demgemäß auch nicht von der Behauptungs- und Beweislast des Anfechtungsklägers umfaßt. Hat dieser einen den vorher genannten objektiven Tatbestandsmerkmalen entsprechenden Sachverhalt bewiesen, kann der Anfechtungsgegner den Anfechtungsanspruch nur durch den Beweis entkräften, daß der Schuldner nicht in Benachteiligungsabsicht handelte bzw daß der Anfechtungsgegner aufgrund der für ihn maßgeblichen Umstände diese Absicht nicht kennen mußte. Um diesen - gewiß schwierigen - Beweis zu führen, muß der Anfechtungsgegner Tatsachen behaupten und beweisen, die den Schluß rechtfertigen, daß sich der Schuldner bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung nicht mit der Absicht trug, seine Gläubiger zu benachteiligen, oder wenn schon dieser Beweis nicht gelingen sollte, daß dem Anfechtungsgegner die doch vorliegende Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht bekannt sein mußte;Gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber nahen Angehörigen oder zugunsten solcher Personen vorgenommen hat, es sei denn, daß dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Bei der auf diesen Tatbestand, der inhaltlich Paragraph 28, Ziffer 3, KO entspricht, gestützten Anfechtung muß der Anfechtungskläger die Vornahme einer dessen Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners in den letzten zwei Jahren vor Einbringung der Anfechtungsklage, die Beteiligung des Anfechtungsgegners an dieser Rechtshandlung und dessen Eigenschaft als naher Angehöriger im Sinne des Paragraph 4, AnfO behaupten und beweisen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, AnfO geforderten subjektiven Tatbestandsmerkmale - also die Benachteiligungsabsicht des Schuldners sowie deren Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner - sind dagegen keine Merkmale des geltend gemachten Tatbestandes und demgemäß auch nicht von der Behauptungs- und Beweislast des Anfechtungsklägers umfaßt. Hat dieser einen den vorher genannten objektiven Tatbestandsmerkmalen entsprechenden Sachverhalt bewiesen, kann der Anfechtungsgegner den Anfechtungsanspruch nur durch den Beweis entkräften, daß der Schuldner nicht in Benachteiligungsabsicht handelte bzw daß der Anfechtungsgegner aufgrund der für ihn maßgeblichen Umstände diese Absicht nicht kennen mußte. Um diesen - gewiß schwierigen - Beweis zu führen, muß der Anfechtungsgegner Tatsachen behaupten und beweisen, die den Schluß rechtfertigen, daß sich der Schuldner bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung nicht mit der Absicht trug, seine Gläubiger zu benachteiligen, oder wenn schon dieser Beweis nicht gelingen sollte, daß dem Anfechtungsgegner die doch vorliegende Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht bekannt sein mußte;
dabei geht jede Unklarheit zu Lasten des Anfechtungsgegners (König,
Anfechtung2 Rz 136 ff, 161 f; ÖBA 1992/337; RdW 1990, 15 = ÖBA
1990/204; WBl 1987, 158 = ÖBA 1987/50; SZ 53/31).
Die sachliche Begründung dafür, daß nahe Angehörige zu beweisen haben, daß ihnen Umstände aus der Sphäre des Schuldners nicht bekannt waren oder auch nicht bekannt sein mußten, liegt in der Erwägung, daß in der Regel ein naher Angehöriger gegenüber anderen Personen einen Informationsvorsprung hat. Die Schlechterstellung trägt dem Gläubigerinteresse in besonders kritischen Situationen Rechnung, weil in derartigen Fällen das Vorliegen der Kenntnis subjektiver Tatbestandsmerkmale beim Angehörigen typischer Weise angenommen werden kann (Ruppe in Ruppe, Handbuch der Familienverträge2 109; Fenyves, JBl 1975, 617 [623 f]; König aaO Rz 101; ÖBA 1995/485).
Die Frage, ob Benachteiligungsabsicht (gleich, ob in Form der Absicht, des unbedingten oder des bedingten Vorsatzes [dolus eventualis]) vorliegt, gehört zum Tatsachenbereich und ist insoweit nicht revisibel; lediglich die Frage, ob die von den Tatsacheninstanzen festgestellte Absicht des Schuldners im Sinne des § 2 AnfO zu beurteilen ist oder nicht, ist als Rechtsfrage auch vom Obersten Gerichtshof überprüfbar (ÖBA 1992/337; ecolex 1991, 532).Die Frage, ob Benachteiligungsabsicht (gleich, ob in Form der Absicht, des unbedingten oder des bedingten Vorsatzes [dolus eventualis]) vorliegt, gehört zum Tatsachenbereich und ist insoweit nicht revisibel; lediglich die Frage, ob die von den Tatsacheninstanzen festgestellte Absicht des Schuldners im Sinne des Paragraph 2, AnfO zu beurteilen ist oder nicht, ist als Rechtsfrage auch vom Obersten Gerichtshof überprüfbar (ÖBA 1992/337; ecolex 1991, 532).
Im gegenständlichen Fall hat das Erstgericht festgestellt, daß die Ehegattin des Beklagten auf ihre Forderung verzichtete, weil sie dem Beklagten bei der Finanzierung und Durchsetzung des Ausgleichs behilflich sein wollte. Der Abschluß des Zwangsausgleichs sollte es dem Beklagten ermöglichen, das von ihm betriebene Gastlokal weiterzuführen, das die Existenzgrundlage für die Familie des Beklagten darstellte. Der Ehegattin des Beklagten war klar, daß sie gegenüber der Klägerin eine Bürgschaft übernommen hatte; sie dachte aber nicht daran, daß die Klägerin aufgrund ihres Verzichtes weniger oder gar nichts bekommen würde. Eine Feststellung, daß die Ehegattin des Beklagten eine Benachteiligung der Klägerin nicht zumindest billigend in Kauf nahm, wurde vom Erstgericht nicht getroffen. Es erübrigt sich daher, auf die mit der Benachteiligungsabsicht des Schuldners zusammenhängenden Fragen näher einzugehen, da das Erstgericht deren Fehlen ohnehin nicht feststellen konnte (ÖBA 1995/485).
Ob dem Beklagten als Anfechtungsgegner die (vermutete) Benachteiligungsabsicht seiner Ehegattin bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte auffallen müssen, ist eine Rechtsfrage, die auch im Revisionsverfahren überprüft werden kann (JBl 1979, 603). Hiebei ist auf den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung des Schuldners abzustellen (ÖBA 1990/235). Daß dem Beklagten die Benachteiligungsabsicht seiner Ehegattin beim Verzicht vom 9.12.1992 auffallen mußte, liegt hier auf der Hand, weil der Beklagte selbst Solidarschuldner jener Wechselverbindlichkeit war, die die Klägerin erfolglos von seiner Ehegattin hereinzubringen versuchte. Daß der Verzicht besonders abgesprochen wurde, gab der Beklagte bei seiner Vernehmung zu (ON 11, AS 39). Daß sich seine Ehegattin durch den Verzicht der Forderungen gegen ihn wesentlicher Vermögensrechte begab, die der Klägerin als Befriedigungsfonds dienen hätten können, konnte für ihn als Kaufmann kaum überraschend sein, wenn auch die Klägerin - nach seinem Vorbringen - in den Überlegungen der Familie G***** "nicht die geringste Rolle gespielt" hat (ON 10, AS 29). Dem Beklagten ist sohin auch der Beweis, daß er schuldlos von der nach dem Gesetz zu vermutenden Benachteiligungsabsicht des Schuldners keine Kenntnis gehabt habe, nicht gelungen. Der am 9.12.1992 erfolgte Forderungsverzicht ist daher gemäß § 2 Z 3 AnfO als die Klägerin benachteiligend anfechtbar.Ob dem Beklagten als Anfechtungsgegner die (vermutete) Benachteiligungsabsicht seiner Ehegattin bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte auffallen müssen, ist eine Rechtsfrage, die auch im Revisionsverfahren überprüft werden kann (JBl 1979, 603). Hiebei ist auf den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung des Schuldners abzustellen (ÖBA 1990/235). Daß dem Beklagten die Benachteiligungsabsicht seiner Ehegattin beim Verzicht vom 9.12.1992 auffallen mußte, liegt hier auf der Hand, weil der Beklagte selbst Solidarschuldner jener Wechselverbindlichkeit war, die die Klägerin erfolglos von seiner Ehegattin hereinzubringen versuchte. Daß der Verzicht besonders abgesprochen wurde, gab der Beklagte bei seiner Vernehmung zu (ON 11, AS 39). Daß sich seine Ehegattin durch den Verzicht der Forderungen gegen ihn wesentlicher Vermögensrechte begab, die der Klägerin als Befriedigungsfonds dienen hätten können, konnte für ihn als Kaufmann kaum überraschend sein, wenn auch die Klägerin - nach seinem Vorbringen - in den Überlegungen der Familie G***** "nicht die geringste Rolle gespielt" hat (ON 10, AS 29). Dem Beklagten ist sohin auch der Beweis, daß er schuldlos von der nach dem Gesetz zu vermutenden Benachteiligungsabsicht des Schuldners keine Kenntnis gehabt habe, nicht gelungen. Der am 9.12.1992 erfolgte Forderungsverzicht ist daher gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO als die Klägerin benachteiligend anfechtbar.
Für den Standpunkt des Beklagten wäre aber auch mit der Verneinung des Anfechtungstatbestandes nach § 2 Z 3 AnfO nichts gewonnen, weil im vorliegenden Fall auch der Anfechtungstatbestand nach § 3 Z 1 AnfO gegeben ist. Die einzelnen Tatbestände schließen einander nicht aus (SZ 27/166). Nach § 3 Z 1 AnfO sind unentgeltliche Verfügungen des Schuldners in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung anfechtbar, durch die nicht - soweit hier relevant - einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde. Bei der auf diesen Tatbestand, der inhaltlich § 29 Z 1 KO entspricht, gestützten Anfechtung, muß der Anfechtungskläger bloß die Vornahme der unentgeltlichen Verfügung durch den Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Anfechtung beweisen. Unentgeltliche Verfügungen im Sinne des § 3 Z 1 AnfO sind nicht nur Schenkungen, sondern etwa auch der Forderungserlaß (= Schulderlaß = Verzicht; § 1444 ABGB; König aaO Rz 180).Für den Standpunkt des Beklagten wäre aber auch mit der Verneinung des Anfechtungstatbestandes nach Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO nichts gewonnen, weil im vorliegenden Fall auch der Anfechtungstatbestand nach Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO gegeben ist. Die einzelnen Tatbestände schließen einander nicht aus (SZ 27/166). Nach Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO sind unentgeltliche Verfügungen des Schuldners in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung anfechtbar, durch die nicht - soweit hier relevant - einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde. Bei der auf diesen Tatbestand, der inhaltlich Paragraph 29, Ziffer eins, KO entspricht, gestützten Anfechtung, muß der Anfechtungskläger bloß die Vornahme der unentgeltlichen Verfügung durch den Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Anfechtung beweisen. Unentgeltliche Verfügungen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO sind nicht nur Schenkungen, sondern etwa auch der Forderungserlaß (= Schulderlaß = Verzicht; Paragraph 1444, ABGB; König aaO Rz 180).
Insoweit der Revisionswerber erstmals die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung in Frage stellt, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung (§ 504 Abs 2 ZPO). Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß es schon genügt, daß die Beseitigung der angefochtenen Rechtsverhandlung die Befriedigungsaussichten des Gläubigers fördert. Im Zweifel ist zugunsten der Anfechtung zu entscheiden (König aaO Rz 103 f mwN). Die Behauptungs- und Beweislast, daß die Anfechtung nicht befriedigungstauglich sei, trägt der Anfechtungsgegner (SZ 53/176).Insoweit der Revisionswerber erstmals die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung in Frage stellt, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO). Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß es schon genügt, daß die Beseitigung der angefochtenen Rechtsverhandlung die Befriedigungsaussichten des Gläubigers fördert. Im Zweifel ist zugunsten der Anfechtung zu entscheiden (König aaO Rz 103 f mwN). Die Behauptungs- und Beweislast, daß die Anfechtung nicht befriedigungstauglich sei, trägt der Anfechtungsgegner (SZ 53/176).
Dem Anfechtungsgegner obliegt auch die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer im Anfechtungstatbestand erwähnten Ausnahme (König aaO Rz 187a; SZ 61/110 = JBl 1989, 51). Während die Klägerin schon in der Klage ausdrücklich darauf hinwies, daß es sich beim Verzicht um eine unentgeltliche Verfügung handelte, unterließ der Beklagte ein ausdrückliches Vorbringen bezüglich des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes. Unterstellt man seinem Vorbringen, von welchen Überlegungen sich seine Ehegattin beim Verzicht leiten ließ, daß er sich damit auch auf die Erfüllung einer sittlichen Pflicht berufen wollte, so kann dieser Auffassung vom Obersten Gerichtshof nicht beigetreten werden. Was sittliche Pflicht oder Anstandsrücksicht ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreise der Verfügenden. Gemeint sind Leistungen, die nach der gesellschaftlichen Anschauung zwar nicht rechtlich, aber moralisch gefordert werden können, deren Unterlassung gesellschaftlich als Pflicht- oder Anstandsverletzung gilt und eine Minderung der gesellschaftlichen Achtung nach sich zieht. Die unentgeltliche Verfügung muß also im Zeitpunkt ihrer Vornahme nach Maßgabe ihres Anlasses, der Beziehungen des Schuldners zum Bedachten und den gesamten persönlichen und Vermögensverhältnissen des Schuldners dadurch veranlaßt sein, daß ihre Unterlassung in dem nach jenen Gesichtspunkt gebotenen Maßstab den Schuldner dem Vorwurf sittlicher Minderwertigkeit aussetzen würde. Das ist namentlich dort der Fall, wo die sittliche Anschauung, die der Normierung einer gesetzlichen Verpflichtung zugrunde liegt, über deren Bereich hinaus Befolgung fordert. Bei der Gläubigeranfechtung ist in diesem Fall ein strenger Maßstab anzulegen (Stanzl in Klang2 608; König aaO Rz 187; SZ 61/110 = JBl 1989, 51).
Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, dann muß gesagt werden, daß der Verzicht für das Zustandekommen des Zwangsausgleichs und damit für den Weiterbetrieb des die Existenzgrundlage der Familie bildenden Gastlokals nicht erforderlich war. Die Erfüllung des Zwangsausgleichs hätte von der Ehegattin des Beklagten auch mit einer bloßen Stundung (anstelle des Verzichts) gefördert und erleichtert werden können. Die Unterlassung des Verzichts auf Darlehens- und Gehaltsforderungen hätte die Ehegattin des Beklagten nach den im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten geltenden Anschauungen bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes nicht dem Vorwurf sittlicher Minderwertigkeit ausgesetzt. Der Anfechtungstatbestand nach § 3 Z 1 AnfO liegt daher ebenfalls vor.Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, dann muß gesagt werden, daß der Verzicht für das Zustandekommen des Zwangsausgleichs und damit für den Weiterbetrieb des die Existenzgrundlage der Familie bildenden Gastlokals nicht erforderlich war. Die Erfüllung des Zwangsausgleichs hätte von der Ehegattin des Beklagten auch mit einer bloßen Stundung (anstelle des Verzichts) gefördert und erleichtert werden können. Die Unterlassung des Verzichts auf Darlehens- und Gehaltsforderungen hätte die Ehegattin des Beklagten nach den im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten geltenden Anschauungen bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes nicht dem Vorwurf sittlicher Minderwertigkeit ausgesetzt. Der Anfechtungstatbestand nach Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO liegt daher ebenfalls vor.
Daß Anfechtungsgegner nicht der Schuldner, sondern derjenige ist, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen wurde und der aus ihr einen Vorteil erlangt hat (JBl 1979, 603), ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Die Passivlegitimation des Beklagten ist daher gegeben.
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 12 AnfO ist in der Anfechtungsklage anzugeben, in welchem Umfang und in welcher Weise der Beklagte zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers etwas zu leisten oder zu dulden habe. Der primäre Inhalt des Anfechtungsanspruches ist daher die Leistungspflicht des Anfechtungsgegners, während die in § 1 AnfO erwähnte Unwirksamerklärung der das Vermögen des Schuldners betreffenden Rechtshandlung nur eine Vorfrage für das Leistungsbegehren bildet, darüber hinaus aber keine Bedeutung hat. Es genügt daher, wenn die Unwirksamkeit des angefochtenen Rechtsgeschäftes in den Entscheidungsgründen des Urteils zum Ausdruck gebracht wird. Nach der mit der Lehre übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist somit die Anfechtung nur mit Leistungsklage geltend zu machen. Die Erhebung eines Rechtsgestaltungs- oder eines Feststellungsbegehrens ist hingegen unzulässig. Auch die Verbindung eines Feststellungsbegehrens mit dem Leistungsbegehren ist grundsätzlich unzulässig (JBl 1979, 603 mwN; SZ 53/31; ÖBA 1995/485).Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 12, AnfO ist in der Anfechtungsklage anzugeben, in welchem Umfang und in welcher Weise der Beklagte zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers etwas zu leisten oder zu dulden habe. Der primäre Inhalt des Anfechtungsanspruches ist daher die Leistungspflicht des Anfechtungsgegners, während die in Paragraph eins, AnfO erwähnte Unwirksamerklärung der das Vermögen des Schuldners betreffenden Rechtshandlung nur eine Vorfrage für das Leistungsbegehren bildet, darüber hinaus aber keine Bedeutung hat. Es genügt daher, wenn die Unwirksamkeit des angefochtenen Rechtsgeschäftes in den Entscheidungsgründen des Urteils zum Ausdruck gebracht wird. Nach der mit der Lehre übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist somit die Anfechtung nur mit Leistungsklage geltend zu machen. Die Erhebung eines Rechtsgestaltungs- oder eines Feststellungsbegehrens ist hingegen unzulässig. Auch die Verbindung eines Feststellungsbegehrens mit dem Leistungsbegehren ist grundsätzlich unzulässig (JBl 1979, 603 mwN; SZ 53/31; ÖBA 1995/485).
Zu der vom Revisionswerber beanstandeten, oben wiedergegebenen "Umformulierung des Urteilsbegehrens" (Punkt 2.) ist auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen. Wodurch sich der Revisionswerber beschwert erachtet, ist nicht nachvollziebar, nachdem die Exekutionsführung auch beim ursprünglichen Zahlungsbegehren in das ganze Vermögen des Beklagten gegangen wäre.
Allerdings ist aus Anlaß der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge des Beklagten die Unbegründetheit jenes Teils des Klagebegehrens, der auf den Ausspruch gerichtet ist, daß die Verzichtserklärung gegenüber der Klägerin unwirksam sei (Punkt 1. der Berufungsentscheidung), aufgrund der obigen Ausführungen zum primären Inhalt des Anfechtungsbegehrens wahrzunehmen und das Klagebegehren insoweit abzuweisen. Da dieser Teil des Klagebegehrens von der Klägerin mangels Erörterung nie gesondert, sondern stets nur gemeinsam mit dem Leistungsbegehren bewertet wurde, resultieren aus der Teilabweisung keine weiteren Kostenfolgen, da die Klägerin nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil des Anspruches unterlegen ist, dessen Geltendmachung keine besonderen Kosten veranlaßt hat (§ 43 Abs 2 ZPO).Allerdings ist aus Anlaß der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge des Beklagten die Unbegründetheit jenes Teils des Klagebegehrens, der auf den Ausspruch gerichtet ist, daß die Verzichtserklärung gegenüber der Klägerin unwirksam sei (Punkt 1. der Berufungsentscheidung), aufgrund der obigen Ausführungen zum primären Inhalt des Anfechtungsbegehrens wahrzunehmen und das Klagebegehren insoweit abzuweisen. Da dieser Teil des Klagebegehrens von der Klägerin mangels Erörterung nie gesondert, sondern stets nur gemeinsam mit dem Leistungsbegehren bewertet wurde, resultieren aus der Teilabweisung keine weiteren Kostenfolgen, da die Klägerin nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil des Anspruches unterlegen ist, dessen Geltendmachung keine besonderen Kosten veranlaßt hat (Paragraph 43, Absatz 2, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahren beruht auf den §§ 43 Abs 2, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahren beruht auf den Paragraphen 43, Absatz 2, 50, Absatz eins, ZPO.