Rechtssatz RS0050619
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050619
Entscheidungsdatum
27.04.2016
Rechtssatz
Die einzelnen Anfechtungstatbestände schließen einander nicht aus. Der Gläubiger hat die Wahl, auf welchen Tatbestand er seinen Anspruch stützen will, wenn die Rechtshandlung unter mehrere Tatbestände fällt. Eine unentgeltliche Verfügung, die in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurde, die Gläubiger zu benachteiligen, ist sowohl nach § 2 als auch § 3 AnfO anfechtbar.Die einzelnen Anfechtungstatbestände schließen einander nicht aus. Der Gläubiger hat die Wahl, auf welchen Tatbestand er seinen Anspruch stützen will, wenn die Rechtshandlung unter mehrere Tatbestände fällt. Eine unentgeltliche Verfügung, die in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurde, die Gläubiger zu benachteiligen, ist sowohl nach Paragraph 2, als auch Paragraph 3, AnfO anfechtbar.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 256/54
Entscheidungstext OGH 09.06.1954 1 Ob 256/54
Veröff: SZ 27/166
- 1 Ob 201/54
Entscheidungstext OGH 20.10.1954 1 Ob 201/54
Veröff: ÖBA 1958,62
- 1 Ob 921/54
Entscheidungstext OGH 15.12.1954 1 Ob 921/54
- 1 Ob 671/87
Entscheidungstext OGH 11.11.1987 1 Ob 671/87
Veröff: ÖBA 1988,503
- 8 Ob 582/90
Entscheidungstext OGH 26.04.1990 8 Ob 582/90
Auch; Beisatz: Eine Anfechtung nach § 2 Abs 1 AnfO ist völlig unabhängig von der Anfechtung einer unentgeltlichen Verfügung gemäß § 3 Z 1 AnfO. Bei dieser ist keine Benachteiligungsabsicht erforderlich, es genügt vielmehr der objektive Tatbestand. (T1) Veröff: ÖBA 1990,1015
- 3 Ob 2178/96g
Entscheidungstext OGH 06.05.1998 3 Ob 2178/96g
- 3 Ob 233/15h
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 233/15h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0050619
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2016
Dokumentnummer
JJR_19540609_OGH0002_0010OB00256_5400000_002