Aus der Begründung:
Der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes kann nicht beigepflichtet werden. Selbst wenn man von der Annahme ausgeht, es liege ein unentgeltliches Geschäft vor, was jedoch im Hinblick auf den Inhalt der oben zitierten Vereinbarung zweifelhaft ist, käme die Bestimmung des § 3 Z. 1 AnfO., wonach unentgeltliche Verfügungen der Anfechtung entzogen sind, wenn sie in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung gemacht wurden, nicht zur Anwendung. Denn auch der schuldlose Ehegatte hat keineswegs einen Anspruch auf Übertragung der Mietrechte an der Ehewohnung gemäß der 6.Der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes kann nicht beigepflichtet werden. Selbst wenn man von der Annahme ausgeht, es liege ein unentgeltliches Geschäft vor, was jedoch im Hinblick auf den Inhalt der oben zitierten Vereinbarung zweifelhaft ist, käme die Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO., wonach unentgeltliche Verfügungen der Anfechtung entzogen sind, wenn sie in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung gemacht wurden, nicht zur Anwendung. Denn auch der schuldlose Ehegatte hat keineswegs einen Anspruch auf Übertragung der Mietrechte an der Ehewohnung gemäß der 6.
Durchführungsverordnung zum Ehegesetz. Vielmehr hat nach der Scheidung der Ehe der Außerstreitrichter auf Antrag die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung nach billigem Ermessen zu regeln. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, kann auch nicht nachträglich ermittelt werden, ob die durch die Scheidung geschaffene Rechtslage zu einer Übertragung der Mietrechte an die Beklagte geführt hätte. Ebenso wenig kann dies als Vorfrage geprüft werden, weil die Beklagte gar nicht mehr die Möglichkeit hätte, eine rechtsgestaltende Verfügung des Außerstreitrichters zu erwirken (3 Ob 605/52). Ferner erscheint die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es liege eine unentgeltliche Rechtshandlung vor, zumindest zweifelhaft. Wenn nämlich die Übertragung der Mietrechte gegen Verzicht auf Unterhalt erfolgt wäre, so läge kein unentgeltliches Rechtsgeschäft vor. Wenn also die Entscheidung des Rechtsstreites davon abhängen sollte, ob der in Rede stehende Tatbestand des § 3 Z. 1 AnfO. vorliegt, dann müßte diese Frage noch geprüft werden. Ob diese Notwendigkeit besteht, kann aber derzeit noch nicht gesagt werden.Durchführungsverordnung zum Ehegesetz. Vielmehr hat nach der Scheidung der Ehe der Außerstreitrichter auf Antrag die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung nach billigem Ermessen zu regeln. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, kann auch nicht nachträglich ermittelt werden, ob die durch die Scheidung geschaffene Rechtslage zu einer Übertragung der Mietrechte an die Beklagte geführt hätte. Ebenso wenig kann dies als Vorfrage geprüft werden, weil die Beklagte gar nicht mehr die Möglichkeit hätte, eine rechtsgestaltende Verfügung des Außerstreitrichters zu erwirken (3 Ob 605/52). Ferner erscheint die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es liege eine unentgeltliche Rechtshandlung vor, zumindest zweifelhaft. Wenn nämlich die Übertragung der Mietrechte gegen Verzicht auf Unterhalt erfolgt wäre, so läge kein unentgeltliches Rechtsgeschäft vor. Wenn also die Entscheidung des Rechtsstreites davon abhängen sollte, ob der in Rede stehende Tatbestand des Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO. vorliegt, dann müßte diese Frage noch geprüft werden. Ob diese Notwendigkeit besteht, kann aber derzeit noch nicht gesagt werden.
Denn das Berufungsgericht hat es unterlassen, den Sachverhalt auch nach den Bestimmungen des § 2 AnfO. zu prüfen. Die einzelnen Anfechtungstatbestände schließen einander nicht aus. Der Gläubiger hat die Wahl, auf welchen Tatbestand er seinen Anspruch stützen will, wenn die Rechtshandlung unter mehrere Tatbestände fällt. Eine unentgeltliche Verfügung, die in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurde, die Gläubiger zu benachteiligen, ist somit sowohl nach § 2 als auch § 3 AnfO. anfechtbar (SZ. XV/233, Bartsch - Pollak, Kommentar zur Konkurs- und Anfechtungsordnung, II, S. 547). Der Kläger hat bereits in der Klage den Sachverhalt vorgebracht, der die rechtliche Subsumierung unter beide Tatbestandsgruppen ermöglicht, und es hat das Erstgericht auch die Voraussetzungen eines Tatbestandes des § 2 AnfO. angenommen. Da die Beklagte in ihrer Berufung gegen das Ersturteil das Vorliegen eines derartigen Tatbestandes bekämpft hat, hätte das Berufungsgericht hierauf eingehen müssen.Denn das Berufungsgericht hat es unterlassen, den Sachverhalt auch nach den Bestimmungen des Paragraph 2, AnfO. zu prüfen. Die einzelnen Anfechtungstatbestände schließen einander nicht aus. Der Gläubiger hat die Wahl, auf welchen Tatbestand er seinen Anspruch stützen will, wenn die Rechtshandlung unter mehrere Tatbestände fällt. Eine unentgeltliche Verfügung, die in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurde, die Gläubiger zu benachteiligen, ist somit sowohl nach Paragraph 2, als auch Paragraph 3, AnfO. anfechtbar (SZ. XV/233, Bartsch - Pollak, Kommentar zur Konkurs- und Anfechtungsordnung, römisch zwei, S. 547). Der Kläger hat bereits in der Klage den Sachverhalt vorgebracht, der die rechtliche Subsumierung unter beide Tatbestandsgruppen ermöglicht, und es hat das Erstgericht auch die Voraussetzungen eines Tatbestandes des Paragraph 2, AnfO. angenommen. Da die Beklagte in ihrer Berufung gegen das Ersturteil das Vorliegen eines derartigen Tatbestandes bekämpft hat, hätte das Berufungsgericht hierauf eingehen müssen.
Aus dem Gesagten folgt, daß das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben ist, weshalb das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben war.