§ 1 AnfO nennt ausdrücklich als Zweck einer nach diesem Gesetz zu erkennenden relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung die anders nicht erzielbare Befriedigung der vollstreckbaren Forderung des vollstreckungsberechtigten Gläubigers. Die Gläubigerbefriedigung als Zweck der Anfechtung wird auch im § 12 AnfO ausdrücklich wiederholt. Die erfolgreiche Anfechtung bedeutet, daß dem anfechtungsberechtigten Gläubiger gegenüber die durch die angefochtene Rechtshandlung bewirkte Veränderung der Rechtslage, soweit diese der Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung entgegensteht, als nicht vollzogen gedacht und auf dieser Grundlage der Anfechtungsgegner zu einer Leistung oder Duldung verpflichtet wird. Die in diesem Sinn und zu diesem Zweck angefochtene Rechtshandlung kann auch in der Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten des Anfechtungsgegners in Ansehung der dem Schuldner gehörenden Liegenschaft bestehen (SZ 53/176; EvBl.1964/454 u.a.). Die Einräumung eines solchen Verbotsrechtes stellt zwar keine Zuwendung eines Vermögenswertes dar, gewährt aber dem Verbotsberechtigten eine nachhaltige Einflußnahme auf das dem Eigentümer iS des § 362 ABGB zustehende Verfügungsrecht. Das Fehlen der Zustimmung des Verbotsberechtigten hindert auch die Verstrickung der vom Verbotsrecht betroffenen Sachen im Wege der Exekution und daher auch eine Befriedigung der vollstreckbaren Forderung des anfechtungsberechtigten Gläubigers aus der vom Verbotsrecht betroffenen Liegenschaft (SZ 53/176).Paragraph eins, AnfO nennt ausdrücklich als Zweck einer nach diesem Gesetz zu erkennenden relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung die anders nicht erzielbare Befriedigung der vollstreckbaren Forderung des vollstreckungsberechtigten Gläubigers. Die Gläubigerbefriedigung als Zweck der Anfechtung wird auch im Paragraph 12, AnfO ausdrücklich wiederholt. Die erfolgreiche Anfechtung bedeutet, daß dem anfechtungsberechtigten Gläubiger gegenüber die durch die angefochtene Rechtshandlung bewirkte Veränderung der Rechtslage, soweit diese der Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung entgegensteht, als nicht vollzogen gedacht und auf dieser Grundlage der Anfechtungsgegner zu einer Leistung oder Duldung verpflichtet wird. Die in diesem Sinn und zu diesem Zweck angefochtene Rechtshandlung kann auch in der Verbücherung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten des Anfechtungsgegners in Ansehung der dem Schuldner gehörenden Liegenschaft bestehen (SZ 53/176; EvBl.1964/454 u.a.). Die Einräumung eines solchen Verbotsrechtes stellt zwar keine Zuwendung eines Vermögenswertes dar, gewährt aber dem Verbotsberechtigten eine nachhaltige Einflußnahme auf das dem Eigentümer iS des Paragraph 362, ABGB zustehende Verfügungsrecht. Das Fehlen der Zustimmung des Verbotsberechtigten hindert auch die Verstrickung der vom Verbotsrecht betroffenen Sachen im Wege der Exekution und daher auch eine Befriedigung der vollstreckbaren Forderung des anfechtungsberechtigten Gläubigers aus der vom Verbotsrecht betroffenen Liegenschaft (SZ 53/176).
Die Anfechtung des Verbotsrechtes mit der Wirkung, daß der verbotsberechtigte Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung zu dulden hat, kann nur dann dem Zweck der Befriedigung des Anfechtungsgläubigers dienlich sein, wenn die vollstreckbare Forderung wenigstens teilweise aus dem Erlös getilgt werden kann. Auch den Anfechtungstatbeständen nach der Anfechtungsordnung liegt, zum Teil unausgesprochen, das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrunde (WBl 1987, 158; JBl.1987, 46;
SZ 57/87 mwN; JBl.1979, 325; König, Anfechtung, Rz 102;
Steinbach-Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung 464;
Bartsch-Pollak3 II 544 Anm.19). Grundsätzlich ist aber jede Erweiterung der Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers auf Vermögensstücke des Schuldners vorerst als befriedigungstauglich anzusehen (3 Ob 684/82; SZ 53/176; König a.a.O. Rz 102). Es obliegt dem Anfechtungsgegner, die Befriedigungsuntauglichkeit zu behaupten und zu beweisen (8 Ob 523/87; 3 Ob 684/82; SZ 53/176). Das Erstgericht hat hiezu die vom Berufungsgericht gebilligte Feststellung getroffen, daß die Liegenschaft EZ 734 KG Webling einen Schätzwert von rund S 3 Millionen hat und mit Pfandrechten in der Höhe von rund S 2 Millionen belastet ist. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs.3 letzter Satz ZPO).Bartsch-Pollak3 römisch zwei 544 Anm.19). Grundsätzlich ist aber jede Erweiterung der Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers auf Vermögensstücke des Schuldners vorerst als befriedigungstauglich anzusehen (3 Ob 684/82; SZ 53/176; König a.a.O. Rz 102). Es obliegt dem Anfechtungsgegner, die Befriedigungsuntauglichkeit zu behaupten und zu beweisen (8 Ob 523/87; 3 Ob 684/82; SZ 53/176). Das Erstgericht hat hiezu die vom Berufungsgericht gebilligte Feststellung getroffen, daß die Liegenschaft EZ 734 KG Webling einen Schätzwert von rund S 3 Millionen hat und mit Pfandrechten in der Höhe von rund S 2 Millionen belastet ist. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Auf Grund der Feststellungen, ist die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung gegeben. Das Berufungsgericht führte aus, daß im Falle der Zwangsversteigerung der (gesamten) Liegenschaft eine Hyperocha von ca. S 1 Mio. erzielt werden könnte, wovon auf den Anteil der Maria R*** S 500.000,-- entfielen. Hiezu ist allerdings darauf zu verweisen, daß die klagende Partei nur die Zwangsversteigerung der der Maria R*** gehörigen Liegenschaftshälfte begehren könnte. In diesem Fall hätten die Pfandgläubiger, deren Pfandrecht auch auf dem Liegenschaftsanteil des Günther R*** einverleibt ist, das Recht, die Befriedigung ihrer gesamten Forderung aus dem Erlös der Liegenschaftshälfte der Maria R*** zu begehren (WBl.1987, 158; SpR 186 alt = GlUNF 3057; Heller-Berger-Stix 1617). Die Bestimmung des § 238 EO wird jedoch dahin verstanden, daß § 222 EO analog anzuwenden ist, wenn der Gesamtpfandgläubiger aus dem Erlös eines Liegenschaftsanteiles die Befriedigung der Forderung beansprucht (Heller-Berger-Stix a.a.O. 1617). Die klagende Partei hätte daher die Einräumung einer Ersatzhypothek nach § 222 Abs.4 EO auf der nicht im Eigentum der Maria R*** stehenden Liegenschaftshälfte begehren und eventuell einen Teil ihres Anspruchs daraus befriedigen können (WBl.1987, 158). Mit dieser Ergänzung ist der Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes zu folgen.Auf Grund der Feststellungen, ist die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung gegeben. Das Berufungsgericht führte aus, daß im Falle der Zwangsversteigerung der (gesamten) Liegenschaft eine Hyperocha von ca. S 1 Mio. erzielt werden könnte, wovon auf den Anteil der Maria R*** S 500.000,-- entfielen. Hiezu ist allerdings darauf zu verweisen, daß die klagende Partei nur die Zwangsversteigerung der der Maria R*** gehörigen Liegenschaftshälfte begehren könnte. In diesem Fall hätten die Pfandgläubiger, deren Pfandrecht auch auf dem Liegenschaftsanteil des Günther R*** einverleibt ist, das Recht, die Befriedigung ihrer gesamten Forderung aus dem Erlös der Liegenschaftshälfte der Maria R*** zu begehren (WBl.1987, 158; SpR 186 alt = GlUNF 3057; Heller-Berger-Stix 1617). Die Bestimmung des Paragraph 238, EO wird jedoch dahin verstanden, daß Paragraph 222, EO analog anzuwenden ist, wenn der Gesamtpfandgläubiger aus dem Erlös eines Liegenschaftsanteiles die Befriedigung der Forderung beansprucht (Heller-Berger-Stix a.a.O. 1617). Die klagende Partei hätte daher die Einräumung einer Ersatzhypothek nach Paragraph 222, Absatz 4, EO auf der nicht im Eigentum der Maria R*** stehenden Liegenschaftshälfte begehren und eventuell einen Teil ihres Anspruchs daraus befriedigen können (WBl.1987, 158). Mit dieser Ergänzung ist der Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes zu folgen.
Die Anfechtungsklage ist auch nicht verfristet. Gemäß § 2 Z 3 AnfO sind Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden, anfechtbar, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber nahen Angehörigen vorgenommen wurden, es sei denn, daß dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Auch unentgeltliche Verfügungen des Schuldners (§ 3 Z 1 AfnO) sind nur anfechtbar, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen wurden. Es entspricht aber herrschender Ansicht, daß sowohl ein Verpflichtungsgeschäft als auch ein Erfüllungsgeschäft angefochten werden kann. Liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verpflichtungsgeschäftes nicht vor, etwa weil die Anfechtungsfrist schon abgelaufen ist, sind aber diese Voraussetzungen für das (die Verpflichtung erfüllende) Verfügungsgeschäft gegeben, dann steht dessen Anfechtung nichts im Wege (JBl.1985, 299; SZ 44/19; SZ 38/210; SZ 10/35; Bartsch-Pollak3 I 161; Burgstaller, ÖJZ 1979, 148, 150, 151). Die klagende Partei hat das Klagebegehren ausdrücklich darauf gegründet, daß sie die bücherliche Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes anfechte. Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens (6.7.1982) ist die Anfechtung fristgerecht erfolgt. Die einzelnen Anfechtungstatbestände schließen einander nicht aus. Der Gläubiger hat die Wahl, auf welchen Tatbestand er seinen Anspruch stützen will, wenn die Rechtshandlung unter mehrere Tatbestände fällt. Eine unentgeltliche Verfügung, die in der dem anderen Teil bekannten oder erkennbaren Absicht vorgenommen wurde, die Gläubiger zu benachteiligen, ist sowohl nach § 2 als auch nach § 3 AnfO anfechtbar (SZ 27/166; SZ 15/233). Die unentgeltliche Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots kann nach § 3 Z 1 Anfo bzw. § 29 Abs.1 KO angefochten werden (SZ 56/30; SZ 53/176; SZ 53/6; EvBl.1964/454; König, aaO. Rz 180; Klang a.a.O. II 187). Die klagende Partei hat die Unentgeltlichkeit der Verfügung behauptet (Klage, S 2), doch wurde dieser Anfechtungsgrund von den Vorinstanzen nicht geprüft. Feststellungen in dieser Richtung liegen nur insoweit vor, als die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots der "Erhaltung des Familienbesitzes" dienen sollte. Es ist daher das Vorliegen des Anfechtungsgrundes nach § 2 Z 3 AnfO zu prüfen, auf den die Klage primär gestützt wurde. Bei Anfechtung einer Rechtshandlung nach § 2 Z 3 AnfO muß der Kläger lediglich die in den letzten zwei Jahren erfolgte Vornahme einer benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil und dessen Qualifikation als naher Angehöriger des Schuldners (§ 4 AnfO) beweisen (WBl 1987, 158; 1 Ob 515/82; 5 Ob 90/75; Steinbach-Ehrenzweig, aaO. 141). Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner sind hingegen nicht Tatbestandsmerkmale und müssen nicht behauptet werden (WBl 1987, 158; 1 Ob 515/82; JBl.1979, 603; 5 Ob 90/75; EvBl.1966/285; EvBl.1940/182). Der Anfechtungsgegner kann die Anfechtung jedoch durch die Einwendung der Redlichkeit abwehren, indem er konkrete Tatsachen behauptet und beweist, die den Schluß rechtfertigen, daß überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand oder daß ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte; die Beweislast hiefür trifft allein den Anfechtungsgegner; bleibt etwas unklar, so hat die Anfechtung Erfolg (WBl. 1987, 158; 8 Ob 580/85; 1 Ob 515/82; JBl.1979, 603;Die Anfechtungsklage ist auch nicht verfristet. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO sind Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden, anfechtbar, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber nahen Angehörigen vorgenommen wurden, es sei denn, daß dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Auch unentgeltliche Verfügungen des Schuldners (Paragraph 3, Ziffer eins, AfnO) sind nur anfechtbar, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen wurden. Es entspricht aber herrschender Ansicht, daß sowohl ein Verpflichtungsgeschäft als auch ein Erfüllungsgeschäft angefochten werden kann. Liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verpflichtungsgeschäftes nicht vor, etwa weil die Anfechtungsfrist schon abgelaufen ist, sind aber diese Voraussetzungen für das (die Verpflichtung erfüllende) Verfügungsgeschäft gegeben, dann steht dessen Anfechtung nichts im Wege (JBl.1985, 299; SZ 44/19; SZ 38/210; SZ 10/35; Bartsch-Pollak3 römisch eins 161; Burgstaller, ÖJZ 1979, 148, 150, 151). Die klagende Partei hat das Klagebegehren ausdrücklich darauf gegründet, daß sie die bücherliche Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes anfechte. Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens (6.7.1982) ist die Anfechtung fristgerecht erfolgt. Die einzelnen Anfechtungstatbestände schließen einander nicht aus. Der Gläubiger hat die Wahl, auf welchen Tatbestand er seinen Anspruch stützen will, wenn die Rechtshandlung unter mehrere Tatbestände fällt. Eine unentgeltliche Verfügung, die in der dem anderen Teil bekannten oder erkennbaren Absicht vorgenommen wurde, die Gläubiger zu benachteiligen, ist sowohl nach Paragraph 2, als auch nach Paragraph 3, AnfO anfechtbar (SZ 27/166; SZ 15/233). Die unentgeltliche Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots kann nach Paragraph 3, Ziffer eins, Anfo bzw. Paragraph 29, Absatz eins, KO angefochten werden (SZ 56/30; SZ 53/176; SZ 53/6; EvBl.1964/454; König, aaO. Rz 180; Klang a.a.O. römisch zwei 187). Die klagende Partei hat die Unentgeltlichkeit der Verfügung behauptet (Klage, S 2), doch wurde dieser Anfechtungsgrund von den Vorinstanzen nicht geprüft. Feststellungen in dieser Richtung liegen nur insoweit vor, als die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots der "Erhaltung des Familienbesitzes" dienen sollte. Es ist daher das Vorliegen des Anfechtungsgrundes nach Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO zu prüfen, auf den die Klage primär gestützt wurde. Bei Anfechtung einer Rechtshandlung nach Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO muß der Kläger lediglich die in den letzten zwei Jahren erfolgte Vornahme einer benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil und dessen Qualifikation als naher Angehöriger des Schuldners (Paragraph 4, AnfO) beweisen (WBl 1987, 158; 1 Ob 515/82; 5 Ob 90/75; Steinbach-Ehrenzweig, aaO. 141). Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner sind hingegen nicht Tatbestandsmerkmale und müssen nicht behauptet werden (WBl 1987, 158; 1 Ob 515/82; JBl.1979, 603; 5 Ob 90/75; EvBl.1966/285; EvBl.1940/182). Der Anfechtungsgegner kann die Anfechtung jedoch durch die Einwendung der Redlichkeit abwehren, indem er konkrete Tatsachen behauptet und beweist, die den Schluß rechtfertigen, daß überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand oder daß ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte; die Beweislast hiefür trifft allein den Anfechtungsgegner; bleibt etwas unklar, so hat die Anfechtung Erfolg (WBl. 1987, 158; 8 Ob 580/85; 1 Ob 515/82; JBl.1979, 603;
EvBl.1966/285; EvBl.1958/67; EvBl.1940/182 u.a.;
Steinbach-Ehrenzweig a.a.O. 141; König a.a.O. Rz 161, 162;
Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 364 f; Bartsch-Pollak3 I 183 f). Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß die klagende Partei im Zeitpunkt der Begründung des Belastungs- und Veräußerungsverbots pfandrechtlich auf den Liegenschaften EZ 61, 564 und 608 KG Deutschfeistritz mit S 750.000,-- gesichert war. Es stand ihr außerdem ein Sparbuch mit einem Einlagestand von S 156.731,87 zur Verfügung, wogegen die Forderung der klagenden Partei bereits am 1.6.1982 S 1,116.458,40 betrug. Es war daher klar, daß die klagende Partei aus den ihr zur Verfügung stehenden Sicherheiten keine vollständige Befriedigung für ihre Forderung werde erlangen können. Damit ist aber auch die von den Vorinstanzen festgestellte Benachteiligungsabsicht der Maria R*** gegeben. Auch die Kenntnis der Benachteiligungsabsicht durch die Beklagten ist festgestellt (ON 46, S 17).Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 364 f; Bartsch-Pollak3 römisch eins 183 f). Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß die klagende Partei im Zeitpunkt der Begründung des Belastungs- und Veräußerungsverbots pfandrechtlich auf den Liegenschaften EZ 61, 564 und 608 KG Deutschfeistritz mit S 750.000,-- gesichert war. Es stand ihr außerdem ein Sparbuch mit einem Einlagestand von S 156.731,87 zur Verfügung, wogegen die Forderung der klagenden Partei bereits am 1.6.1982 S 1,116.458,40 betrug. Es war daher klar, daß die klagende Partei aus den ihr zur Verfügung stehenden Sicherheiten keine vollständige Befriedigung für ihre Forderung werde erlangen können. Damit ist aber auch die von den Vorinstanzen festgestellte Benachteiligungsabsicht der Maria R*** gegeben. Auch die Kenntnis der Benachteiligungsabsicht durch die Beklagten ist festgestellt (ON 46, S 17).
Da die Voraussetzungen für die Anfechtung gemäß § 2 Z 3 AnfO von der klagenden Partei bewiesen wurden, der den Beklagten obliegende Beweis der Redlichkeit aber mißlungen ist, ist die Anfechtung gerechtfertigt, so daß der Revision der Erfolg zu versagen ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Da die Voraussetzungen für die Anfechtung gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO von der klagenden Partei bewiesen wurden, der den Beklagten obliegende Beweis der Redlichkeit aber mißlungen ist, ist die Anfechtung gerechtfertigt, so daß der Revision der Erfolg zu versagen ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.