Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, daß der Schenkungsvertrag vom 3. Jänner 1984 nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten begründet hätte, weshalb er schon aus diesem Grunde nicht anfechtbar sei. Das Begehren auf Duldung der Exekution wäre wegen des den Ehegatten Heinz und Maria A*** zustehenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes unzulässig. Es hätte allenfalls auf Zahlung bei Exekution in das Objekt der anfechtbaren Handlung geklagt werden können; dies sei aber nicht erfolgt. Durch die Einschränkung der auf Zahlung gerichteten Klage auf ein bestimmtes Exekutionsobjekt werde kein Minus verwirklicht. Nach dem Vorbringen der Klägerin sei nur eine Anfechtung des Fruchtgenußrechtes und des Veräußerungs- und Belastungsverbotes erfolgt. Dazu war zu erwägen:
Die Streitteile ziehen nicht in Zweifel, daß auf den vorliegenden Anfechtungsanspruch österreichisches Recht anzuwenden ist; es genügt daher, in diesem Belang auf die von beiden Vorinstanzen übereinstimmend bejahte Anwendung österreichischen Rechtes und die dazu in EvBl 1985/158 ausführlich dargestellte Begründung dieser Rechtsansicht zu verweisen.
Nach § 12 AnfO hat das Klagebegehren einer Anfechtungsklage, die sich auf eine behauptete anfechtbare Veräußerung von Sachen oder Rechten gründet, auf Duldung der Exekution in das Objekt der anfechtbaren Handlung, allenfalls auf Zahlung bei Exekution inNach Paragraph 12, AnfO hat das Klagebegehren einer Anfechtungsklage, die sich auf eine behauptete anfechtbare Veräußerung von Sachen oder Rechten gründet, auf Duldung der Exekution in das Objekt der anfechtbaren Handlung, allenfalls auf Zahlung bei Exekution in
dieses Objekt zu lauten (SZ 27/12 = EvBl 1954/104; JBl 1959, 215;
SZ 32/56 = RZ 1959, 158; 1 Ob 144/73; 8 Ob 636/85 ua).
Anfechtungsgegner ist nicht der Schuldner, sondern derjenige, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt wurde und der aus dieser einen Vorteil erlangt hat (EvBl 1964/454; 5 Ob 895/76; EvBl 1985/158 ua).
Primärer Inhalt des Anfechtungsanspruches ist die Leistungspflicht des Anfechtungsgegners; es genügt, wenn die Unwirksamkeit des angefochtenen Rechtsgeschäftes in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gebracht wird (SZ 10/6; SZ 11/262 ua); demgemäß muß aber auch zur Begründung des Klageanspruches genügen, wenn aus dem Vorbringen der Klage das Rechtsgeschäft, welches angefochten wird, eindeutig zu entnehmen ist. Dies ist - worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist - der Schenkungsvertrag vom 3. Jänner 1984:
Es ist zwar richtig, daß die Klägerin auch das Recht der Fruchtnießung auf Lebenszeit und das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten Heinz und Maria A*** zum Gegenstand der Anfechtung machen wollte; dies ändert aber nichts daran, daß sie sich primär eindeutig auf die anfechtbare Rechtshandlung zwischen Vater und Sohn stützte und als diese den Schenkungsvertrag vom 3. Jänner 1984 ansah und auch bezeichnete. Demgemäß lautete das Klagebegehren ua auch dahin, den Beklagten schuldig zu erkennen, die Exekution der Klägerin wegen der Forderung von S 1,239.842,90 zu dulden.
Wenn nun das Berufungsgericht in konsquenter Weiterführung der dargestellten Judikatur zur Ansicht gelangte, daß die Umstellung dieses Klagebegehrens in der Folge auf Zahlung von
S 1,239.842,90 s.A. bei Einschränkung der Exekution auf die geschenkte Liegenschaft im Grunde keine Klagsänderung darstellt, weil damit keine qualitative Änderung des Begehrens erfolgte, kann dem nicht entgegengetreten werden; beide Begehren bezwecken im Endergebnis, die Exekution in die Liegenschaft, die aufgrund eines anfechtbaren Rechtsgeschäftes zum Nachteil des Gläubigers ihren Eigentümer wechselte, zugunsten eines vollstreckbaren Anspruches desselben zu ermöglichen. Im übrigen ist eine Klage auf Zahlung mit Einschränkung auf ein bestimmtes Exekutionsobjekt gegenüber einem nicht durch Beziehung auf ein bestimmtes Exekutionsobjekt eingeschränktem Klhgebegehren ein Minus (SZ 27/12 ua). Davon abgesehen stand das erstgerichtliche Verfahren erst am Beginn; selbst unter der Annahme einer Klagsänderung wäre eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen und die Umstellung des Klagebegehrens in der nunmehr als richtig erkannten Form gemäß § 235 Abs 3 ZPO zuzulassen gewesen. Bleibt die Behauptung des Beklagten zu klären übrig, daß der geltend gemachte Anfechtungsanspruch nicht befriedigungstauglich sei. An dem Erfordernis der Befriedigungstauglichkeit dürfen aber keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; diese liegen immer schon dann vor, wenn die Anfechtung geeignet ist, zumindest die teilweise Befriedigung der Gläubiger des Schuldners herbeizuführen oder diese doch zu erleichtern bzw. zu beschleunigen (SZ 53/31; SZ 32/56; EvBl 1966/285; 1 Ob 752/76).S 1,239.842,90 s.A. bei Einschränkung der Exekution auf die geschenkte Liegenschaft im Grunde keine Klagsänderung darstellt, weil damit keine qualitative Änderung des Begehrens erfolgte, kann dem nicht entgegengetreten werden; beide Begehren bezwecken im Endergebnis, die Exekution in die Liegenschaft, die aufgrund eines anfechtbaren Rechtsgeschäftes zum Nachteil des Gläubigers ihren Eigentümer wechselte, zugunsten eines vollstreckbaren Anspruches desselben zu ermöglichen. Im übrigen ist eine Klage auf Zahlung mit Einschränkung auf ein bestimmtes Exekutionsobjekt gegenüber einem nicht durch Beziehung auf ein bestimmtes Exekutionsobjekt eingeschränktem Klhgebegehren ein Minus (SZ 27/12 ua). Davon abgesehen stand das erstgerichtliche Verfahren erst am Beginn; selbst unter der Annahme einer Klagsänderung wäre eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen und die Umstellung des Klagebegehrens in der nunmehr als richtig erkannten Form gemäß Paragraph 235, Absatz 3, ZPO zuzulassen gewesen. Bleibt die Behauptung des Beklagten zu klären übrig, daß der geltend gemachte Anfechtungsanspruch nicht befriedigungstauglich sei. An dem Erfordernis der Befriedigungstauglichkeit dürfen aber keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; diese liegen immer schon dann vor, wenn die Anfechtung geeignet ist, zumindest die teilweise Befriedigung der Gläubiger des Schuldners herbeizuführen oder diese doch zu erleichtern bzw. zu beschleunigen (SZ 53/31; SZ 32/56; EvBl 1966/285; 1 Ob 752/76).
Was demnach das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Eltern des Beklagten anlangt, ist es zwar richtig, daß die Befriedigungstauglichkeit bei Schluß der Verhandlung erster Instanz vorliegen muß (JBl 1964, 151 ua), doch hätte bei Vorliegen jener Anfechtungstatbestände, die von einer Benachteiligung ausgehen, der Anfechtungsgegner den Mangel der Benachteiligung zu beweisen, weil es sich hiebei um eine rechtsvernichtende Tatsache handelt (vgl. Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 305). Die Behauptung der Befriedigungsuntauglichkeit ist ein Teil der Behauptung des Fehlens einer Benachteiligung. Daher müßte der Anfechtungsgegner auch die Befriedigungsuntauglichkeit behaupten und beweisen (vgl. 7 Ob 765/79). Eine weitere Befassung mit diesen Fragen ist aber nicht erforderlich; es ist nicht schon in diesem Verfahren zu untersuchen, welche Haltung die beiden Verbotsberechtigten gegenüber einer allfälligen Exekutionsführung auf die Liegenschaft im Hinblick darauf einnehmen könnten, daß gegen Heinz A*** ohnedies bereits ein Exekutionstitel besteht oder ob allenfalls eine Anfechtung auch gegen die Verbotsberechtigten zur Ermöglichung der Exekutionsführung erfolgreich wäre. Für solche im übrigen erst im Rechtsmittelverfahren angestellten Erwägungen ist daher hier kein Platz; sie können nicht dazu führen, dem Anfechtungsbegehren mangels Befriedigungstauglichkeit die Berechtigung abzuerkennen. Demnach erweisen sich sämtliche Ausführungen des Beklagten in seinem Rekurs als unberechtigt, weshalb seinem Rechtsmittel der Erfolg zu versagen war.Was demnach das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Eltern des Beklagten anlangt, ist es zwar richtig, daß die Befriedigungstauglichkeit bei Schluß der Verhandlung erster Instanz vorliegen muß (JBl 1964, 151 ua), doch hätte bei Vorliegen jener Anfechtungstatbestände, die von einer Benachteiligung ausgehen, der Anfechtungsgegner den Mangel der Benachteiligung zu beweisen, weil es sich hiebei um eine rechtsvernichtende Tatsache handelt vergleiche Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 305). Die Behauptung der Befriedigungsuntauglichkeit ist ein Teil der Behauptung des Fehlens einer Benachteiligung. Daher müßte der Anfechtungsgegner auch die Befriedigungsuntauglichkeit behaupten und beweisen vergleiche 7 Ob 765/79). Eine weitere Befassung mit diesen Fragen ist aber nicht erforderlich; es ist nicht schon in diesem Verfahren zu untersuchen, welche Haltung die beiden Verbotsberechtigten gegenüber einer allfälligen Exekutionsführung auf die Liegenschaft im Hinblick darauf einnehmen könnten, daß gegen Heinz A*** ohnedies bereits ein Exekutionstitel besteht oder ob allenfalls eine Anfechtung auch gegen die Verbotsberechtigten zur Ermöglichung der Exekutionsführung erfolgreich wäre. Für solche im übrigen erst im Rechtsmittelverfahren angestellten Erwägungen ist daher hier kein Platz; sie können nicht dazu führen, dem Anfechtungsbegehren mangels Befriedigungstauglichkeit die Berechtigung abzuerkennen. Demnach erweisen sich sämtliche Ausführungen des Beklagten in seinem Rekurs als unberechtigt, weshalb seinem Rechtsmittel der Erfolg zu versagen war.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 52, ZPO.