Rechtssatz RS0050764
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050764
Entscheidungsdatum
19.12.2012
Rechtssatz
Die Besonderheit des Anfechtungstatbestandes nach § 2 Z 3 AnfO liegt darin, daß eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den anderen Teil nicht Tatbestandsmerkmal sind, sie müssen nicht behauptet werden. Die darauf abzielende Einwendung des anderen Teiles ist nicht Leugnung des Klagegrundes, sondern stellt die Behauptung einer rechtsverneinenden Tatsache dar, für welche der Einwendende die Beweislast trägt.Die Besonderheit des Anfechtungstatbestandes nach Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO liegt darin, daß eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den anderen Teil nicht Tatbestandsmerkmal sind, sie müssen nicht behauptet werden. Die darauf abzielende Einwendung des anderen Teiles ist nicht Leugnung des Klagegrundes, sondern stellt die Behauptung einer rechtsverneinenden Tatsache dar, für welche der Einwendende die Beweislast trägt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 196/72
Entscheidungstext OGH 09.02.1973 6 Ob 196/72
- 1 Ob 752/76
Entscheidungstext OGH 04.02.1977 1 Ob 752/76
Auch
- 8 Ob 580/85
Entscheidungstext OGH 09.01.1986 8 Ob 580/85
Auch; Beisatz: Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Anfechtungsgegners. (T1)
- 2 Ob 662/86
Entscheidungstext OGH 24.02.1987 2 Ob 662/86
Veröff: WBl 1987,158 = ÖBA 1987,657 (Schumacher)
- 1 Ob 671/87
Entscheidungstext OGH 11.11.1987 1 Ob 671/87
nur: Die Besonderheit des Anfechtungstatbestandes nach § 2 Z 3 AnfO liegt darin, daß eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den anderen Teil nicht Tatbestandsmerkmal sind, sie müssen nicht behauptet werden. (T2) Veröff: ÖBA 1988,503
- 1 Ob 574/89
Entscheidungstext OGH 24.05.1989 1 Ob 574/89
Beis wie T1
- 8 Ob 623/89
Entscheidungstext OGH 30.08.1990 8 Ob 623/89
Beis wie T1
- 1 Ob 604/91
Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 604/91
Auch
- 1 Ob 577/94
Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 577/94
Auch; nur T2; Beis wie T1
- 4 Ob 23/02i
Entscheidungstext OGH 12.02.2002 4 Ob 23/02i
Auch
- 3 Ob 207/12f
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 207/12f
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0050764
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19730209_OGH0002_0060OB00196_7200000_005