Die Revision ist im Sinne einer Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen berechtigt.
Die Rechtsausführungen der Revision lassen sich dahin zusammenfassen, daß die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 2 Z 3 AnfO gegeben seien. Die Beklagte sei nahe Angehörige im Sinne des § 4 AnfO. Sie hätte daher nachweisen müssen, daß keine Benachteiligungsabsicht bestanden habe oder ihr eine solche weder bekannt gewesen sei noch bekannt sein hätte müssen. Diesen Nachweis habe die Beklagte nicht erbracht. Die Anfechtung sei entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes befriedigungstauglich, weil auch das Pfandrecht von 700.000 S auf der gesamten Liegenschaft laste und daher bei Beurteilung der Befriedigungstauglichkeit nur zur Hälfte zu berücksichtigen sei. Zusammen mit den übrigen vorrangigen Forderungen stünden dem festgestellten Verkehrswert des Hälfteanteiles der Liegenschaft von 970.557 S daher nur vorrangig zu befriedigende Forderungen von insgesamt 640.000 S gegenüber. Die Rangordnung für die Verpfändung habe überhaupt außer Betracht zu bleiben, weil es zu einer Pfandrechtsbegründung in der beabsichtigten Höhe nicht gekommen sei. Maßgeblich sei nur die tatsächliche Belastung der Liegenschaft. Unerheblich seien die von Dritten an die R*** K*** geleisteten Zahlungen. Bei Prüfung der Befriedigungstauglichkeit sei schließlich auch die Möglichkeit einer Pfandrechtsbegründung zu berücksichtigen. Das auf § 1409 ABGB gestützte und auf Zahlung gerichtete Eventualbegehren sei berechtigt, weil es sich bei dem halben Liegenschaftsanteil um das gesamte Vermögen des Robert S*** gehandelt habe und die Beklagte weder den Beweis angetreten habe, daß sie von den Schulden keine Kenntnis gehabt habe oder haben hätte müssen noch auch nur behauptet habe, daß sie von den Schulden schon soviel berichtigt habe, wie der Wert des übernommenen Vermögens betrage. Nach § 2 Z 3 AnfO sind wegen Benachteiligungsabsicht anfechtbar alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die der Schuldner in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung unter anderem gegenüber seinem Ehegatten oder zu dessen Gunsten vor oder während der Ehe vorgenommen hat, es sei denn, daß diesem zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Richtig ist, daß bei der Anfechtung nach dieser Bestimmung, die der des § 28 Z 3 KO entspricht (Bartsch-Pollak KO 3 II 548; 1 Ob 515/82), der Gläubiger lediglich die in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung erfolgte Vornahme einer benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil und dessen Qualifikation als naher Angehöriger beweisen muß (1 Ob 515/82; 5 Ob 649/81; König, Anfechtung nach der Konkursordnung Rdz 161; Steinbach-Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung 141). Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner sind nicht Tatbestandsmerkmale und gehören daher nicht zur Behauptungs- und Beweislast des Klägers (EvBl. 1966/285; EvBl. 1940/182). Der Anfechtungsgegner kann die Anfechtung jedoch durch die Behauptung und den Beweis konkreter Tatsachen, die den Schluß rechtfertigen, daß überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand oder daß ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte, abwehren; die Beweislast hiefür trifft ihn;Die Rechtsausführungen der Revision lassen sich dahin zusammenfassen, daß die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO gegeben seien. Die Beklagte sei nahe Angehörige im Sinne des Paragraph 4, AnfO. Sie hätte daher nachweisen müssen, daß keine Benachteiligungsabsicht bestanden habe oder ihr eine solche weder bekannt gewesen sei noch bekannt sein hätte müssen. Diesen Nachweis habe die Beklagte nicht erbracht. Die Anfechtung sei entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes befriedigungstauglich, weil auch das Pfandrecht von 700.000 S auf der gesamten Liegenschaft laste und daher bei Beurteilung der Befriedigungstauglichkeit nur zur Hälfte zu berücksichtigen sei. Zusammen mit den übrigen vorrangigen Forderungen stünden dem festgestellten Verkehrswert des Hälfteanteiles der Liegenschaft von 970.557 S daher nur vorrangig zu befriedigende Forderungen von insgesamt 640.000 S gegenüber. Die Rangordnung für die Verpfändung habe überhaupt außer Betracht zu bleiben, weil es zu einer Pfandrechtsbegründung in der beabsichtigten Höhe nicht gekommen sei. Maßgeblich sei nur die tatsächliche Belastung der Liegenschaft. Unerheblich seien die von Dritten an die R*** K*** geleisteten Zahlungen. Bei Prüfung der Befriedigungstauglichkeit sei schließlich auch die Möglichkeit einer Pfandrechtsbegründung zu berücksichtigen. Das auf Paragraph 1409, ABGB gestützte und auf Zahlung gerichtete Eventualbegehren sei berechtigt, weil es sich bei dem halben Liegenschaftsanteil um das gesamte Vermögen des Robert S*** gehandelt habe und die Beklagte weder den Beweis angetreten habe, daß sie von den Schulden keine Kenntnis gehabt habe oder haben hätte müssen noch auch nur behauptet habe, daß sie von den Schulden schon soviel berichtigt habe, wie der Wert des übernommenen Vermögens betrage. Nach Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO sind wegen Benachteiligungsabsicht anfechtbar alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die der Schuldner in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung unter anderem gegenüber seinem Ehegatten oder zu dessen Gunsten vor oder während der Ehe vorgenommen hat, es sei denn, daß diesem zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Richtig ist, daß bei der Anfechtung nach dieser Bestimmung, die der des Paragraph 28, Ziffer 3, KO entspricht (Bartsch-Pollak KO 3 römisch zwei 548; 1 Ob 515/82), der Gläubiger lediglich die in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung erfolgte Vornahme einer benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil und dessen Qualifikation als naher Angehöriger beweisen muß (1 Ob 515/82; 5 Ob 649/81; König, Anfechtung nach der Konkursordnung Rdz 161; Steinbach-Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung 141). Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner sind nicht Tatbestandsmerkmale und gehören daher nicht zur Behauptungs- und Beweislast des Klägers (EvBl. 1966/285; EvBl. 1940/182). Der Anfechtungsgegner kann die Anfechtung jedoch durch die Behauptung und den Beweis konkreter Tatsachen, die den Schluß rechtfertigen, daß überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand oder daß ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte, abwehren; die Beweislast hiefür trifft ihn;
bleibt etwas unklar, so hat die Anfechtung Erfolg (JBl. 1979, 603;
EvBl. 1966/285 ua). Beizupflichten ist der klagenden Partei auch darin, daß der Beklagten der ihr nach den obigen Darlegungen obliegende Beweis der mangelnden Benachteiligungsabsicht oder der Redlichkeit aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen nicht gelungen ist. Die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung zur Benachteiligungsabsicht verkennen die dargelegte Beweislastverteilung. Soweit die Beklagte ihre Qualifikation als nahe Angehörige in Frage stellt, ist ihr entgegenzuhalten, daß sich die Beurteilung der Angehörigeneigenschaft nach dem Zeitpunkt richtet, zu dem die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen wurde. Im Zeitpunkt eines Scheidungsvergleiches sind die Vergleichspartner aber noch Ehegatten (vgl. MietSlg. 33.795; vgl. auch König aaO Rdz 80). Unstrittig ist, daß eine Exekution in das Vermögen des Schuldners aussichtslos ist.EvBl. 1966/285 ua). Beizupflichten ist der klagenden Partei auch darin, daß der Beklagten der ihr nach den obigen Darlegungen obliegende Beweis der mangelnden Benachteiligungsabsicht oder der Redlichkeit aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen nicht gelungen ist. Die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung zur Benachteiligungsabsicht verkennen die dargelegte Beweislastverteilung. Soweit die Beklagte ihre Qualifikation als nahe Angehörige in Frage stellt, ist ihr entgegenzuhalten, daß sich die Beurteilung der Angehörigeneigenschaft nach dem Zeitpunkt richtet, zu dem die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen wurde. Im Zeitpunkt eines Scheidungsvergleiches sind die Vergleichspartner aber noch Ehegatten vergleiche MietSlg. 33.795; vergleiche auch König aaO Rdz 80). Unstrittig ist, daß eine Exekution in das Vermögen des Schuldners aussichtslos ist.
Allen Anfechtungstatbeständen liegt jedoch, zum Teil unausgesprochen, das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrunde (SZ 57/87 mwN). Eine Benachteiligung ist immer dann gegeben, wenn ohne die angefochtene Rechtshandlung bzw. durch deren Rückgängigmachung für den Gläubiger eine bessere Lage geschaffen wäre (EvBl. 1966/285 ua), wobei die bloße Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten genügt (MietSlg. 33.796 mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen sprach der Oberste Gerichtshof bereits unter Billigung der Lehre mehrfach aus, daß die Veräußerung einer mit Pfandrechten überbelasteten Sache weder nach der Anfechtungsordnung noch nach der Konkursordnung anfechtbar ist (SZ 32/56; 1 Ob 555/86; 7 Ob 765/79; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 304; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 58; Hojer in ÖJZ 1982, 384). König (aaO Rdz 111) bemerkt hiezu, daß ein solcher Fall in der Regel keine Benachteiligung mit sich bringen werde. Diese von König gemachte Einschränkung ist dahin zu verstehen, daß unter den allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen der Benachteiligung nach herrschender Lehre zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung unterschieden wird. Unmittelbar ist eine Benachteiligung dann, wenn sie schon durch das Eingehen des Rechtsgeschäftes, durch den Abschluß des Vertrages selbst eintritt; maßgeblicher Zeitpunkt der Feststellung einer unmittelbaren Benachteiligung ist somit jener der Vornahme der Rechtshandlung. Eine mittelbare Benachteiligung kann dadurch entstehen, daß zu der durch die Vornahme allein noch nicht benachteiligenden Rechtshandlung ein außerhalb dieser Rechtshandlung liegendes Ereignis hinzutritt, etwa wenn eine Wertsteigerung der vom Gemeinschuldner veräußerten Sache eintritt (König aaO Rdz 167; 1 Ob 555/86). Im vorliegenden Fall käme nach dem Parteienvorbringen und den bisherigen Feststellungen nur eine unmittelbare Benachteiligung in Betracht. Wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, stehen nämlich die Übertragung des halben Liegenschaftsanteiles des Robert S*** an die Beklagte - dem Veräußerungs- und Belastungsverbot kommt, wie schon das Berufungsgericht richtig hervorgehoben hat, keine Bedeutung mehr zu - die Abmachungen über die Aufteilung der Schulden und über die Teilzahlungen auf die Schulden an die R*** K*** sowie die Begründung eines weiteren Pfandrechtes für deren Restforderung auf der nunmehr der Beklagten allein gehörenden Liegenschaft in untrennbarem Zusammenhang. Zweck aller Vereinbarungen war es, eine Aufteilung des Vermögens der Ehegatten und der Schulden zu ermöglichen. Für die Beurteilung der Frage, ob ohne die Übertragung des halben Liegenschaftsanteiles an die Beklagte sich die Befriedigungsaussicht der klagenden Partei verbessern würde, kommt es hier nach den obigen Darlegungen auf die Belastung der Liegenschaft im Zeitpunkt des Scheidungsvergleiches an. Hätte die Beklagte eine mit Pfandrechten überlastete Sache erworben, wäre die Anfechtung ausgeschlossen. Maßgeblich sind hiebei aber nicht die eingetragenen Pfandrechte, sondern die konkret berechneten Belastungen, die dem erzielbaren Erlös gegenüberzustellen sind (SZ 53/176). Über die Höhe der konkreten Belastungen fehlen jedoch ausreichende Feststellungen. Hinsichtlich des Pfandrechtes zugunsten der R*** K*** in Höhe von 400.000 S (COZ 12) kann zwar mit Rücksicht auf die festgestellte Höhe der Schuld an die R*** K*** davon ausgegangen werden, daß sich das
eingetragene Pfandrecht mit der tatsächlichen Belastung deckt. Soweit das Berufungsgericht aber hinsichtlich der übrigen Pfandrechte (COZ 1 bis 3, 5 und 8) von einer tatsächlichen Belastung in Höhe von 580.000 S ausging, liegt eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, weil darüber Feststellungen fehlen und das Berufungsgericht diese auch nicht ergänzend traf. Legte man aber der Beurteilung der Befriedigungsaussicht der klagenden Partei eine Belastung der Liegenschaft im Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaftshälfte an die Beklagte von 400.000 S und 580.000 S zugrunde, würde zwar die konkrete Belastung den Wert der Liegenschaftshälfte übersteigen. Es handelt sich jedoch um Pfandrechte auf der ganzen Liegenschaft, die den geschiedenen Ehegatten je zur Hälfte gehörte. Im Falle einer Versteigerung der dem Ehemann der Beklagten gehörenden Liegenschaftshälfte könnten zwar die Hypothekargläubiger die Befriedigung ihrer ganzen Forderung aus dem Meistbot für die versteigerte Liegenschaftshälfte verlangen, ein nachrangiger Pfandgläubiger der Liegenschaftshälfte des Ehemannes der Beklagten könnte jedoch von dem Rechte nach § 222 Abs. 3 EO auf Einräumung einer Ersatzhypothek Gebrauch machen, weil die Bestimmungen des § 222 EO auch bei der Verteilung des Erlöses unterschiedlich belasteter Miteigentumsanteile analog anzuwenden sind (SZ 15/192; Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO 4 1617 f; vgl. auch SZ 53/105). In Anbetracht der im vorliegenden Fall nicht auszuschließenden Möglichkeit der Begründung von Ersatzhypotheken würden aber unbeschadet der durch die Vorinstanzen angenommenen Belastung der Liegenschaftshälfte des geschiedenen Ehemannes der Klägerin mit besserrangigen Pfandrechten ohne die angefochtene Rechtshandlung bzw. durch deren Rückgängigmachung die Befriedigungsaussichten der klagenden Partei zweifellos verbessert. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die Liegenschaft im Zeitpunkt des Scheidungsvergleiches aber nicht nur mit den obgenannten Pfandrechten belastet, es bestand auch eine Pfandrechtsanmerkung über 2,080.000 S. Der klagenden Partei ist darin beizupflichten, daß die Rangordnung noch keine Belastung der Liegenschaft darstellt. Sie hat nur die Wirkung, daß spätere Eintragungen dem berechtigten Inhaber des Rangordnungsbescheides nicht mehr schaden können (JBl. 1955, 626). Wäre es aber ohne das angefochtene Rechtsgeschäft zu einer Eintragung eines Pfandrechtes im Range dieser Anmerkung gekommen, müßte bei Beurteilung der Befriedigungsaussicht des Gläubigers auch eine dadurch eingetretene konkrete Belastung der Liegenschaft berücksichtigt werden. Die Beklagte hat auch behauptet, daß es ohne den Scheidungsvergleich und die damit zusammenhängenden Rechtshandlungen jedenfalls zu einer Pfandrechtsbegründung im Range der Anmerkung gekommen wäre (AS 108). Auch darüber wurde von den Vorinstanzen keine Feststellung getroffen. Diese wird daher im fortgesetzten Verfahren ebenso nachzuholen sein wie die Feststellungen über die konkrete Belastung der Liegenschaft im Zeitpunkt des angefochtenen Rechtsgeschäftes. Erst wenn diese Feststellungen vorliegen, wird sich beurteilen lassen, ob die Überlastung der Liegenschaft mit besserrangigen Pfandrechten eine Anfechtung ausschließt oder ob nicht ohne die vorgenommene Rechtshandlung zumindest eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten der klagenden Partei wahrscheinlich wäre. Im letzteren Fall wäre dem auf Duldung der Exekution in den ehemaligen Hälfteanteil des Robert S*** an der Liegenschaft gerichteten Hauptbegehren stattzugeben und über das auf § 1409 ABGB gestützte und auf Zahlung gerichtete Eventualbegehren nicht mehr abzusprechen. Eine eingehende Stellungnahme zu diesem Eventualbegehren erübrigt sich daher im derzeitigen Verfahrensstadium. Festzuhalten ist jedoch, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Einzelsache (Haus, Liegenschaft) nur dann ein Vermögen im Sinne des § 1409 ABGB ist, wenn der übernommene Gegenstand das im wesentlichen gesamte Vermögen des Übergebers darstellte (SZ 52/12; EvBl. 1971, 259; vgl. auch Ertl in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 1409). Letzteres wurde von der klagenden Partei behauptet und es wurden hiefür auch Beweise angeboten (AS 27). Über diese Behauptung fehlt aber jegliche Feststellung, auch eine negative, sodaß das Erstgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß der klagenden Partei dieser Beweis nicht gelungen sei. Die analoge Anwendung des § 1409 ABGB auf Übertragungsfälle, die nur einzelne geldwerte Güter des Überträgers von nicht unbedeutendem wirtschaftlichen Wert zum Gegenstand haben, ist nach dem Regelungszweck der Nornm nur dann statthaft, wenn dem Erwerber im Zeitpunkt der Übernahme bekannt war oder doch nach den besonderen Umständen bekannt sein mußte, daß der von ihm übernommene Gegenstand das im wesentlichen einzige und gesamte Vermögen des Überträgers darstellt. Diese subjektive Voraussetzung ist nur dann vom Gläubiger zu behaupten und zu beweisen, wenn der Übernehmer nicht, wie hier, zum Personenkreis des § 1409 Abs. 2 ABGB gehört (SZ 52/12). Richtig ist, daß Pfandrechtsbelastungen bei der Wertberechnung des Vermögens in Abzug zu bringen sind (JBl. 1967, 206; SZ 8/150 ua). Nicht gefolgt werden kann dagegen der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß auf die Werthaftungssumme das Pfandrecht von 700.000 S anzurechnen sei. Selbst eine neben der Sachhaftung übernommene persönliche Haftung zur Zahlung könnte nur dann angerechnet werden, wenn es sich um eine im Einverständnis mit dem Gläubiger erfolgte und den Überträger befreiende Schuldübernahme durch den Erwerber handelte (Wellacher,eingetragene Pfandrecht mit der tatsächlichen Belastung deckt. Soweit das Berufungsgericht aber hinsichtlich der übrigen Pfandrechte (COZ 1 bis 3, 5 und 8) von einer tatsächlichen Belastung in Höhe von 580.000 S ausging, liegt eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, weil darüber Feststellungen fehlen und das Berufungsgericht diese auch nicht ergänzend traf. Legte man aber der Beurteilung der Befriedigungsaussicht der klagenden Partei eine Belastung der Liegenschaft im Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaftshälfte an die Beklagte von 400.000 S und 580.000 S zugrunde, würde zwar die konkrete Belastung den Wert der Liegenschaftshälfte übersteigen. Es handelt sich jedoch um Pfandrechte auf der ganzen Liegenschaft, die den geschiedenen Ehegatten je zur Hälfte gehörte. Im Falle einer Versteigerung der dem Ehemann der Beklagten gehörenden Liegenschaftshälfte könnten zwar die Hypothekargläubiger die Befriedigung ihrer ganzen Forderung aus dem Meistbot für die versteigerte Liegenschaftshälfte verlangen, ein nachrangiger Pfandgläubiger der Liegenschaftshälfte des Ehemannes der Beklagten könnte jedoch von dem Rechte nach Paragraph 222, Absatz 3, EO auf Einräumung einer Ersatzhypothek Gebrauch machen, weil die Bestimmungen des Paragraph 222, EO auch bei der Verteilung des Erlöses unterschiedlich belasteter Miteigentumsanteile analog anzuwenden sind (SZ 15/192; Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO 4 1617 f; vergleiche auch SZ 53/105). In Anbetracht der im vorliegenden Fall nicht auszuschließenden Möglichkeit der Begründung von Ersatzhypotheken würden aber unbeschadet der durch die Vorinstanzen angenommenen Belastung der Liegenschaftshälfte des geschiedenen Ehemannes der Klägerin mit besserrangigen Pfandrechten ohne die angefochtene Rechtshandlung bzw. durch deren Rückgängigmachung die Befriedigungsaussichten der klagenden Partei zweifellos verbessert. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die Liegenschaft im Zeitpunkt des Scheidungsvergleiches aber nicht nur mit den obgenannten Pfandrechten belastet, es bestand auch eine Pfandrechtsanmerkung über 2,080.000 S. Der klagenden Partei ist darin beizupflichten, daß die Rangordnung noch keine Belastung der Liegenschaft darstellt. Sie hat nur die Wirkung, daß spätere Eintragungen dem berechtigten Inhaber des Rangordnungsbescheides nicht mehr schaden können (JBl. 1955, 626). Wäre es aber ohne das angefochtene Rechtsgeschäft zu einer Eintragung eines Pfandrechtes im Range dieser Anmerkung gekommen, müßte bei Beurteilung der Befriedigungsaussicht des Gläubigers auch eine dadurch eingetretene konkrete Belastung der Liegenschaft berücksichtigt werden. Die Beklagte hat auch behauptet, daß es ohne den Scheidungsvergleich und die damit zusammenhängenden Rechtshandlungen jedenfalls zu einer Pfandrechtsbegründung im Range der Anmerkung gekommen wäre (AS 108). Auch darüber wurde von den Vorinstanzen keine Feststellung getroffen. Diese wird daher im fortgesetzten Verfahren ebenso nachzuholen sein wie die Feststellungen über die konkrete Belastung der Liegenschaft im Zeitpunkt des angefochtenen Rechtsgeschäftes. Erst wenn diese Feststellungen vorliegen, wird sich beurteilen lassen, ob die Überlastung der Liegenschaft mit besserrangigen Pfandrechten eine Anfechtung ausschließt oder ob nicht ohne die vorgenommene Rechtshandlung zumindest eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten der klagenden Partei wahrscheinlich wäre. Im letzteren Fall wäre dem auf Duldung der Exekution in den ehemaligen Hälfteanteil des Robert S*** an der Liegenschaft gerichteten Hauptbegehren stattzugeben und über das auf Paragraph 1409, ABGB gestützte und auf Zahlung gerichtete Eventualbegehren nicht mehr abzusprechen. Eine eingehende Stellungnahme zu diesem Eventualbegehren erübrigt sich daher im derzeitigen Verfahrensstadium. Festzuhalten ist jedoch, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Einzelsache (Haus, Liegenschaft) nur dann ein Vermögen im Sinne des Paragraph 1409, ABGB ist, wenn der übernommene Gegenstand das im wesentlichen gesamte Vermögen des Übergebers darstellte (SZ 52/12; EvBl. 1971, 259; vergleiche auch Ertl in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 1409,). Letzteres wurde von der klagenden Partei behauptet und es wurden hiefür auch Beweise angeboten (AS 27). Über diese Behauptung fehlt aber jegliche Feststellung, auch eine negative, sodaß das Erstgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß der klagenden Partei dieser Beweis nicht gelungen sei. Die analoge Anwendung des Paragraph 1409, ABGB auf Übertragungsfälle, die nur einzelne geldwerte Güter des Überträgers von nicht unbedeutendem wirtschaftlichen Wert zum Gegenstand haben, ist nach dem Regelungszweck der Nornm nur dann statthaft, wenn dem Erwerber im Zeitpunkt der Übernahme bekannt war oder doch nach den besonderen Umständen bekannt sein mußte, daß der von ihm übernommene Gegenstand das im wesentlichen einzige und gesamte Vermögen des Überträgers darstellt. Diese subjektive Voraussetzung ist nur dann vom Gläubiger zu behaupten und zu beweisen, wenn der Übernehmer nicht, wie hier, zum Personenkreis des Paragraph 1409, Absatz 2, ABGB gehört (SZ 52/12). Richtig ist, daß Pfandrechtsbelastungen bei der Wertberechnung des Vermögens in Abzug zu bringen sind (JBl. 1967, 206; SZ 8/150 ua). Nicht gefolgt werden kann dagegen der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß auf die Werthaftungssumme das Pfandrecht von 700.000 S anzurechnen sei. Selbst eine neben der Sachhaftung übernommene persönliche Haftung zur Zahlung könnte nur dann angerechnet werden, wenn es sich um eine im Einverständnis mit dem Gläubiger erfolgte und den Überträger befreiende Schuldübernahme durch den Erwerber handelte (Wellacher,
Die Schuldenhaftung des Übernehmers beim Übergang von Vermögen und Unternehmungen in ÖJZ 1950, 562). Derartiges wurde aber von der Beklagten behauptet (AS 12), sodaß allenfalls auch darüber Feststellungen zu treffen sein werden. Die Zahlung von Schulden durch Dritte ist nur dann anrechenbar, wenn die Zahlung im Namen und Auftrag des Übernehmers erfolgte (Wellacher aaO). Ob dies hinsichtlich der im vorliegenden Fall festgestellten Zahlung der Eltern der Beklagten zutraf, läßt sich auf der Basis der bisherigen Feststellungen nicht einwandfrei beurteilen. Auch diesbezüglich wird allenfalls eine ergänzende Feststellung zu treffen sein. Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Da die Voraussetzungen nach § 496 Abs. 3 ZPO nicht vorliegen, war die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.Da die Voraussetzungen nach Paragraph 496, Absatz 3, ZPO nicht vorliegen, war die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.