Die Revision der klagenden Partei ist berechtigt.
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Allen Anfechtungstatbeständen nach der Konkursordnung liegt - zum Teil unausgesprochen - das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrunde (SZ 57/87 mwN). Eine Anfechtung muß befriedigungstauglich sein, d.h. die Beseitigung des Erfolges der Rechtshandlung muß geeignet sein, die Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger oder zumindest der Massegläubiger (SZ 45/57) zu fördern (SZ 35/20; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 102; Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts 4 Rz 168;
Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 303;
Bartsch-Pollak, KO 3 I 166; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 58). Die bloße Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten genügt (MietSlg 33.796; JBl 1979, 325;Bartsch-Pollak, KO 3 römisch eins 166; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 58). Die bloße Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten genügt (MietSlg 33.796; JBl 1979, 325;
SZ 45/57; EvBl 1969/225 ua; König aaO Rz 102). Von diesen Grundsätzen ausgehend sprach der Oberste Gerichtshof bereits unter Billigung der Lehre mehrfach aus, daß die Veräußerung einer mit Pfandrechten überbelasteten Sache weder nach der Anfechtungsordnung noch nach der Konkursordnung anfechtbar ist (SZ 32/56 und ihr folgend 7 Ob 765/79 und SZ 57/87; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 304; Wegan aaO 58; Hoyer in ÖJZ 1982, 384). Auch König aaO Rz 111 zitiert die Entscheidung SZ 32/56, schränkt aber dahin ein, daß ein solcher Fall in der Regel keine Benachteiligung mit sich bringen werde. Diese von König gemachte Einschränkung ist dahin zu verstehen, daß unter den allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen der Benachteiligung nach herrschender Lehre zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung unterschieden wird: Unmittelbar ist eine Benachteiligung dann, wenn sie schon durch die Eingehung des Rechtsgeschäftes, durch den Abschluß des Vertrages selbst eintritt; maßgeblicher Zeitpunkt der Feststellung einer unmittelbaren Benachteiligung ist somit jener der Vornahme der Rechtshandlung (König aaO Rz 106; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 303); eine mittelbare Benachteiligung kann dadurch entstehen, daß zu der durch die Vornahme allein noch nicht benachteiligenden Rechtshandlung ein außerhalb dieser Rechtshandlung liegendes Ereignis hinzutritt und dadurch zu einem späteren, aber für die Anfechtung noch maßgeblichen Zeitpunkt das dem Vermögen des Gemeinschuldners Entgangene, aus ihm Veräußerte oder Aufgegebene nicht vermögenswirksam in der Masse aufscheinen läßt (König aaO Rz 107; ders., JBl 1981, 140). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine solche mittelbare Benachteiligung vorliegt, ist der Schluß der Verhandlung erster Instanz (JBl 1964, 151; JBl 1963, 158; 5 Ob 687/77; König aaO Rz 107; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 304; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht 2 52; Bartsch-Pollak aaO 167; vgl. Kuhn-Uhlenbruck KO 10 § 29 Rz 24, 24 a). Eine mittelbare Benachteiligung tritt etwa ein, wenn eine Wertsteigerung der vom Gemeinschuldner veräußerten Sache eintritt (König aaO Rz 167). Es muß geprüft werden, ob sich die Befriedigung der Gläubiger im Falle des Unterbleibens der angefochtenen Handlung günstiger gestaltet hätte. Dazu ist der Vermögensstand, wie er ohne angefochtene Rechtshandlung wäre, mit dem tatsächlichen Vermögensstand zu vergleichen (7 Ob 795/81; Bartsch-Pollak aaO 158; vgl. Kuhn-Uhlenbruck aaO Rz 25; BGH LM Nr. 7 a zu § 30 dKO; BGH NJW 1980, 1580).SZ 45/57; EvBl 1969/225 ua; König aaO Rz 102). Von diesen Grundsätzen ausgehend sprach der Oberste Gerichtshof bereits unter Billigung der Lehre mehrfach aus, daß die Veräußerung einer mit Pfandrechten überbelasteten Sache weder nach der Anfechtungsordnung noch nach der Konkursordnung anfechtbar ist (SZ 32/56 und ihr folgend 7 Ob 765/79 und SZ 57/87; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 304; Wegan aaO 58; Hoyer in ÖJZ 1982, 384). Auch König aaO Rz 111 zitiert die Entscheidung SZ 32/56, schränkt aber dahin ein, daß ein solcher Fall in der Regel keine Benachteiligung mit sich bringen werde. Diese von König gemachte Einschränkung ist dahin zu verstehen, daß unter den allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen der Benachteiligung nach herrschender Lehre zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung unterschieden wird: Unmittelbar ist eine Benachteiligung dann, wenn sie schon durch die Eingehung des Rechtsgeschäftes, durch den Abschluß des Vertrages selbst eintritt; maßgeblicher Zeitpunkt der Feststellung einer unmittelbaren Benachteiligung ist somit jener der Vornahme der Rechtshandlung (König aaO Rz 106; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 303); eine mittelbare Benachteiligung kann dadurch entstehen, daß zu der durch die Vornahme allein noch nicht benachteiligenden Rechtshandlung ein außerhalb dieser Rechtshandlung liegendes Ereignis hinzutritt und dadurch zu einem späteren, aber für die Anfechtung noch maßgeblichen Zeitpunkt das dem Vermögen des Gemeinschuldners Entgangene, aus ihm Veräußerte oder Aufgegebene nicht vermögenswirksam in der Masse aufscheinen läßt (König aaO Rz 107; ders., JBl 1981, 140). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine solche mittelbare Benachteiligung vorliegt, ist der Schluß der Verhandlung erster Instanz (JBl 1964, 151; JBl 1963, 158; 5 Ob 687/77; König aaO Rz 107; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 304; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht 2 52; Bartsch-Pollak aaO 167; vergleiche Kuhn-Uhlenbruck KO 10 Paragraph 29, Rz 24, 24 a). Eine mittelbare Benachteiligung tritt etwa ein, wenn eine Wertsteigerung der vom Gemeinschuldner veräußerten Sache eintritt (König aaO Rz 167). Es muß geprüft werden, ob sich die Befriedigung der Gläubiger im Falle des Unterbleibens der angefochtenen Handlung günstiger gestaltet hätte. Dazu ist der Vermögensstand, wie er ohne angefochtene Rechtshandlung wäre, mit dem tatsächlichen Vermögensstand zu vergleichen (7 Ob 795/81; Bartsch-Pollak aaO 158; vergleiche Kuhn-Uhlenbruck aaO Rz 25; BGH LM Nr. 7 a zu Paragraph 30, dKO; BGH NJW 1980, 1580).
Eine mittelbare Benachteiligung wäre im Falle der hier geltend gemachten Anfechtungsgründe der §§ 28 und 29 KO auch relevant. Wie bereits in der Entscheidung SZ 57/87 nach ausführlicher Darstellung der zum Teil nicht einheitlichen Rechtsprechung und Lehre ausgeführt wurde, ist aus der Denkschrift zur Konkursordnung in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Steinbach-Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung 3 280, abzuleiten, daß der Gesetzgeber für alle Fälle der Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung mittelbare Benachteiligung genügen lassen wollte, um damit das allgemeine Anliegen der neuen Konkursordnung, die bisher unanfechtbaren Rechtshandlungen, durch die zum Schaden der Konkursgläubiger das Vermögen vor der Konkurseröffnung aufgezehrt wird, tunlichst anfechtbar zu machen. Diese Erwägungen treffen auf die Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen zu (König aaO Rz 107). Die Norm des § 29 KO enthält die anfechtungsrechtliche Konkretisierung des Rechtsgrundsatzes, daß unentgeltlicher Erwerb nicht den Vertrauensschutz entgeltlichen Erwerbs genießen solle (König aaO Rz 175); die Schenkungsanfechtung soll Schiebungen durchkreuzen, die Vermögensbestandteile des Gemeinschuldners durch bloße Hingabe dem Gläubigerzugriff entziehen; wer vor dem wirtschaftlichen Ruin steht, soll nicht als nobler Schenker auftreten (Holzhammer aaO 45). Die Konkursordnung hat demnach zugunsten der Konkursgläubiger gegen den auch sonst minder schutzwürdigen unentgeltlichen Erwerber entschieden (Petschek-Reimer-Schiemer aaO 345).Eine mittelbare Benachteiligung wäre im Falle der hier geltend gemachten Anfechtungsgründe der Paragraphen 28 und 29 KO auch relevant. Wie bereits in der Entscheidung SZ 57/87 nach ausführlicher Darstellung der zum Teil nicht einheitlichen Rechtsprechung und Lehre ausgeführt wurde, ist aus der Denkschrift zur Konkursordnung in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Steinbach-Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung 3 280, abzuleiten, daß der Gesetzgeber für alle Fälle der Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung mittelbare Benachteiligung genügen lassen wollte, um damit das allgemeine Anliegen der neuen Konkursordnung, die bisher unanfechtbaren Rechtshandlungen, durch die zum Schaden der Konkursgläubiger das Vermögen vor der Konkurseröffnung aufgezehrt wird, tunlichst anfechtbar zu machen. Diese Erwägungen treffen auf die Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen zu (König aaO Rz 107). Die Norm des Paragraph 29, KO enthält die anfechtungsrechtliche Konkretisierung des Rechtsgrundsatzes, daß unentgeltlicher Erwerb nicht den Vertrauensschutz entgeltlichen Erwerbs genießen solle (König aaO Rz 175); die Schenkungsanfechtung soll Schiebungen durchkreuzen, die Vermögensbestandteile des Gemeinschuldners durch bloße Hingabe dem Gläubigerzugriff entziehen; wer vor dem wirtschaftlichen Ruin steht, soll nicht als nobler Schenker auftreten (Holzhammer aaO 45). Die Konkursordnung hat demnach zugunsten der Konkursgläubiger gegen den auch sonst minder schutzwürdigen unentgeltlichen Erwerber entschieden (Petschek-Reimer-Schiemer aaO 345).
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, läge eine mittelbare Benachteiligung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung dann nicht vor, wenn wegen Aufwendungen der Beklagten für die an sie übertragene Liegenschaft und der daraus resultierenden Bereicherung der Masse an die Beklagte vorweg aus der Masse Ersatz in der Höhe der von ihr für die Tilgung der Schulden, für die sie nur eine Sachhaftung traf, geleistet werden müßte. An der Anfechtbarkeit fehlte es, wenn ungeachtet des Anfechtungserfolges sich die Verwendung der Konkursmasse nicht verschieben würde (Petschek-Reimer-Schiemer aaO 304). Für notwendige und nützliche Aufwendungen des Anfechtungsgegners steht diesem eine ein Zurückbehaltungsrecht begründende Masseforderung zu (§§ 46 Abs 1 Z 6, 47 Abs 1 KO; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 402 f) und berechtigt zum Aufrechnen mit dem anfechtungsrechtlichen Anspruch der Konkursmasse (König aaO Rz 374). Das gilt auch für Aufwendungen zur Befriedigung von Pfandrechten, die auch dann, wenn die Liegenschaft nicht der Beklagten geschenkt worden wäre, aus dem Erlös der Veräußerung der Liegenschaft zunächst voll zu befriedigen gewesen wären.Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, läge eine mittelbare Benachteiligung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung dann nicht vor, wenn wegen Aufwendungen der Beklagten für die an sie übertragene Liegenschaft und der daraus resultierenden Bereicherung der Masse an die Beklagte vorweg aus der Masse Ersatz in der Höhe der von ihr für die Tilgung der Schulden, für die sie nur eine Sachhaftung traf, geleistet werden müßte. An der Anfechtbarkeit fehlte es, wenn ungeachtet des Anfechtungserfolges sich die Verwendung der Konkursmasse nicht verschieben würde (Petschek-Reimer-Schiemer aaO 304). Für notwendige und nützliche Aufwendungen des Anfechtungsgegners steht diesem eine ein Zurückbehaltungsrecht begründende Masseforderung zu (Paragraphen 46, Absatz eins, Ziffer 6, 47, Absatz eins, KO; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 402 f) und berechtigt zum Aufrechnen mit dem anfechtungsrechtlichen Anspruch der Konkursmasse (König aaO Rz 374). Das gilt auch für Aufwendungen zur Befriedigung von Pfandrechten, die auch dann, wenn die Liegenschaft nicht der Beklagten geschenkt worden wäre, aus dem Erlös der Veräußerung der Liegenschaft zunächst voll zu befriedigen gewesen wären.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes wäre eine solche Masseforderung zugunsten der Beklagten insoweit nicht entstanden, als die teilweise Abdeckung der durch Höchstbetragshypotheken abgesicherten vom ÖCI gewährten Darlehen durch an das ÖCI verpfändete Ansprüche aus einer von Otto L*** abgeschlossenen Lebensversicherung erfolgte, auch wenn als deren Begünstigte die Beklagte aufschien. Nach § 166 Abs 1 VVG ist im Zweifel anzunehmen, daß dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen oder anstelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. Ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung der Versicherung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles (§ 166 Abs 2 VVG). Die Unwiderruflichkeit einer Begünstigung stellt somit die Ausnahme dar, die ausdrücklich vereinbart werden müßte (SZ 57/73; A. Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht 406); sie wurde hier nicht behauptet. Otto L*** konnte demnach zu Lebzeiten nicht nur die versicherungsrechtliche Begünstigung ersatzlos widerrufen, er konnte sie auch durch eine andere, selbst letztwillig verfügte Begünstigungserklärung ersetzen (SZ 57/73; A. Ehrenzweig aaO; Zankl, Lebensversicherung und Nachlaß in NZ 1985, 82). Ungeachtet einer bestehenden Bezugsberechtigung kann zu Lebzeiten des Versicherten auf die Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag Zwangsvollstreckung geführt werden, solche Rechte sind auch konkursverfangen. Dem namentlich bezeichneten Bezugsberechtigten steht gemäß § 177 VVG nur ein Eintrittsrecht zu. Er hat aber die Forderungen bis zur Höhe des Betrages zu befriedigen, dessen Zahlung der Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages vom Versicherer verlangen könnte (§ 177 Abs 2 VVG). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles stehen bei Fehlen einer abweichenden Bestimmung durch den Versicherungsnehmer dem Bezugsberechtigten sonst keine Rechte zu; er kann daher auch Rechte aus der Lebensversicherung weder abtreten noch verpfänden (Prölss-Martin, VersVG 23 1166; Gierke, Versicherungsrecht 347). Der Bezugsberechtigte erwirbt erst im Versicherungsfall originär das Recht auf Leistung (SZ 49/41; Prölss-Martin aaO 1167 mwN; Gierke aaO 348). Er muß also vom Versicherungsnehmer rechtswirksam gesetzte Beschränkungen seines erst im Versicherungsfall entstehenden Rechtes hinnehmen. Der Versicherungsnehmer kann seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag wirksam verpfänden (SZ 24/3;Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes wäre eine solche Masseforderung zugunsten der Beklagten insoweit nicht entstanden, als die teilweise Abdeckung der durch Höchstbetragshypotheken abgesicherten vom ÖCI gewährten Darlehen durch an das ÖCI verpfändete Ansprüche aus einer von Otto L*** abgeschlossenen Lebensversicherung erfolgte, auch wenn als deren Begünstigte die Beklagte aufschien. Nach Paragraph 166, Absatz eins, VVG ist im Zweifel anzunehmen, daß dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen oder anstelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. Ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung der Versicherung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles (Paragraph 166, Absatz 2, VVG). Die Unwiderruflichkeit einer Begünstigung stellt somit die Ausnahme dar, die ausdrücklich vereinbart werden müßte (SZ 57/73; A. Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht 406); sie wurde hier nicht behauptet. Otto L*** konnte demnach zu Lebzeiten nicht nur die versicherungsrechtliche Begünstigung ersatzlos widerrufen, er konnte sie auch durch eine andere, selbst letztwillig verfügte Begünstigungserklärung ersetzen (SZ 57/73; A. Ehrenzweig aaO; Zankl, Lebensversicherung und Nachlaß in NZ 1985, 82). Ungeachtet einer bestehenden Bezugsberechtigung kann zu Lebzeiten des Versicherten auf die Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag Zwangsvollstreckung geführt werden, solche Rechte sind auch konkursverfangen. Dem namentlich bezeichneten Bezugsberechtigten steht gemäß Paragraph 177, VVG nur ein Eintrittsrecht zu. Er hat aber die Forderungen bis zur Höhe des Betrages zu befriedigen, dessen Zahlung der Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages vom Versicherer verlangen könnte (Paragraph 177, Absatz 2, VVG). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles stehen bei Fehlen einer abweichenden Bestimmung durch den Versicherungsnehmer dem Bezugsberechtigten sonst keine Rechte zu; er kann daher auch Rechte aus der Lebensversicherung weder abtreten noch verpfänden (Prölss-Martin, VersVG 23 1166; Gierke, Versicherungsrecht 347). Der Bezugsberechtigte erwirbt erst im Versicherungsfall originär das Recht auf Leistung (SZ 49/41; Prölss-Martin aaO 1167 mwN; Gierke aaO 348). Er muß also vom Versicherungsnehmer rechtswirksam gesetzte Beschränkungen seines erst im Versicherungsfall entstehenden Rechtes hinnehmen. Der Versicherungsnehmer kann seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag wirksam verpfänden (SZ 24/3;
Prölss-Martin aaO 143, 1174; Bruck-Möller, VersVG 8 § 15 Anm. 9;Prölss-Martin aaO 143, 1174; Bruck-Möller, VersVG 8 Paragraph 15, Anmerkung 9;
Gierke aaO 347; Eichler, Versicherungsrecht 2 308). Wenn die Verpfändungsanzeige nicht ohnehin, wie es der Regel entspricht, den Widerruf des Bezugsrechtes enthält (Prölss-Martin aaO 1175) oder bedeutet (Eichler aaO 307), hat dies jedenfalls zur Folge, daß dem Pfandgläubiger ein Vorrecht vor dem Bezugsberechtigten eingeräumt wird; der Bezugsberechtigte erhält also nur das, was nach Befriedigung der Forderung des Pfandgläubigers (Forderung, Zinsen und Kosten) allenfalls verblieben ist. Es ist die Rechtslage also anders als bei einem zwangsweise erworbenen Pfandrecht, bei dem, wenn der Pfandgläubiger bis zum Tode des Versicherungsnehmers einen Widerruf der Bezugsberechtigung unterläßt, der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungssumme erwirbt, ohne durch das Pfandrecht beschränkt zu werden (vgl RGZ 127, 269, 271;Gierke aaO 347; Eichler, Versicherungsrecht 2 308). Wenn die Verpfändungsanzeige nicht ohnehin, wie es der Regel entspricht, den Widerruf des Bezugsrechtes enthält (Prölss-Martin aaO 1175) oder bedeutet (Eichler aaO 307), hat dies jedenfalls zur Folge, daß dem Pfandgläubiger ein Vorrecht vor dem Bezugsberechtigten eingeräumt wird; der Bezugsberechtigte erhält also nur das, was nach Befriedigung der Forderung des Pfandgläubigers (Forderung, Zinsen und Kosten) allenfalls verblieben ist. Es ist die Rechtslage also anders als bei einem zwangsweise erworbenen Pfandrecht, bei dem, wenn der Pfandgläubiger bis zum Tode des Versicherungsnehmers einen Widerruf der Bezugsberechtigung unterläßt, der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungssumme erwirbt, ohne durch das Pfandrecht beschränkt zu werden vergleiche RGZ 127, 269, 271;
Prölss-Martin aaO 1167; Eichler aaO 307), weil beim Erwerb von Pfändungspfandrechten Willenserklärungen des Schuldners keine Rolle spielen, wogegen mit der Bestellung eines Pfandrechtes durch den Versicherungsnehmer dessen Erklärung, er widerrufe die Bezugsberechtigung, im Rahmen der Wirksamkeit des Pfandrechtes jedenfalls als stillschweigend abgegeben angesehen werden kann (vgl RGZ 127, 269, 272) und damit das Bezugsrecht zumindest einschränkt. Nach der Pfandreife ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Versicherungsleistung berechtigt und kann vom Versicherer die Auszahlung der Versicherungssumme an sich insoweit verlangen, als es zu seiner Befriedigung erforderlich ist; nur der über die Forderung des Pfandgläubigers gegen den Versicherungsnehmer hinausgehende Teil der Versicherungssumme gebührt dem Bezugsberechtigten, dessen durch die Begünstigung begründete Anwartschaft durch die Verpfändung zwar nicht erloschen sein muß, aber jedenfalls eingeschränkt ist (Freytag, 100 Fragen zur Privaten Lebensversicherung 6 74). Die durch die Auszahlung der Lebensversicherungssummen kraft wirksamer Verpfändung an das ÖCI zur teilweisen Schuldentilgung verwendeten Beträge bildeten dann aber auch keine Masseforderung, die die Beklagte als Anspruchsberechtigte dem Anfechtungsrecht der Konkursmasse entgegenhalten kann. Dies führt aber zur Bejahung einer mittelbaren Benachteiligung der Masse durch das angefochtene Rechtsgeschäft. Der Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz betrug S 3,584.000. Die Beklagte hatte als Begünstigte aus einem von Otto L*** abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag unmittelbar, daher ohne Zugriffsmöglichkeit der Nachlaßgläubiger (JBl 1932, 315; SZ 19/272 ua; Welser in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu § 531; Koziol-Welser 7 II 260 f; A. Ehrenzweig aaO 407, 431; Zankl aaO 83), Beträge erhalten, die sie zugunsten der teilweisen Lastenfreistellung der ihr ins Eigentum übertragenen Liegenschaft verwendete. Unter Außerachtlassung des Betrages von S 1,060.543,97, den die Beklagte an das ÖCI für eine Schuld bezahlte, für die sie auch persönlich haftete - ein allfälliger Regreßanspruch wäre keine Masse-, sondern eine bloße Konkursforderung -, zahlte sie Beträge von S 2,848.756 an das ÖCI und den Betrag von S 500.599,06 an den Hypothekargläubiger Firma H*** GesmbH, insgesamt also S 3,349.355,06. Nur für diese Beträge stünde ihr für den Fall der Zwangsversteigerung der Liegenschaft ein vorzugsweises Befriedigungsrecht zu. Da der Verkehrswert der Liegenschaft aber höher liegt als die Masseforderungen der Beklagten und schon die bloße Wahrscheinlichkeit, daß die Anfechtung die Befriedigungsaussichten der Gläubiger erhöht, für den Erfolg der Anfechtung genügt (vgl. Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung 72 FN 80), kann das gestellte Begehren nicht schon mit der Begründung abgewiesen werden, daß es der Anfechtung an der Befriedigungstauglichkeit fehlte.Prölss-Martin aaO 1167; Eichler aaO 307), weil beim Erwerb von Pfändungspfandrechten Willenserklärungen des Schuldners keine Rolle spielen, wogegen mit der Bestellung eines Pfandrechtes durch den Versicherungsnehmer dessen Erklärung, er widerrufe die Bezugsberechtigung, im Rahmen der Wirksamkeit des Pfandrechtes jedenfalls als stillschweigend abgegeben angesehen werden kann vergleiche RGZ 127, 269, 272) und damit das Bezugsrecht zumindest einschränkt. Nach der Pfandreife ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Versicherungsleistung berechtigt und kann vom Versicherer die Auszahlung der Versicherungssumme an sich insoweit verlangen, als es zu seiner Befriedigung erforderlich ist; nur der über die Forderung des Pfandgläubigers gegen den Versicherungsnehmer hinausgehende Teil der Versicherungssumme gebührt dem Bezugsberechtigten, dessen durch die Begünstigung begründete Anwartschaft durch die Verpfändung zwar nicht erloschen sein muß, aber jedenfalls eingeschränkt ist (Freytag, 100 Fragen zur Privaten Lebensversicherung 6 74). Die durch die Auszahlung der Lebensversicherungssummen kraft wirksamer Verpfändung an das ÖCI zur teilweisen Schuldentilgung verwendeten Beträge bildeten dann aber auch keine Masseforderung, die die Beklagte als Anspruchsberechtigte dem Anfechtungsrecht der Konkursmasse entgegenhalten kann. Dies führt aber zur Bejahung einer mittelbaren Benachteiligung der Masse durch das angefochtene Rechtsgeschäft. Der Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz betrug S 3,584.000. Die Beklagte hatte als Begünstigte aus einem von Otto L*** abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag unmittelbar, daher ohne Zugriffsmöglichkeit der Nachlaßgläubiger (JBl 1932, 315; SZ 19/272 ua; Welser in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu Paragraph 531,; Koziol-Welser 7 römisch zwei 260 f; A. Ehrenzweig aaO 407, 431; Zankl aaO 83), Beträge erhalten, die sie zugunsten der teilweisen Lastenfreistellung der ihr ins Eigentum übertragenen Liegenschaft verwendete. Unter Außerachtlassung des Betrages von S 1,060.543,97, den die Beklagte an das ÖCI für eine Schuld bezahlte, für die sie auch persönlich haftete - ein allfälliger Regreßanspruch wäre keine Masse-, sondern eine bloße Konkursforderung -, zahlte sie Beträge von S 2,848.756 an das ÖCI und den Betrag von S 500.599,06 an den Hypothekargläubiger Firma H*** GesmbH, insgesamt also S 3,349.355,06. Nur für diese Beträge stünde ihr für den Fall der Zwangsversteigerung der Liegenschaft ein vorzugsweises Befriedigungsrecht zu. Da der Verkehrswert der Liegenschaft aber höher liegt als die Masseforderungen der Beklagten und schon die bloße Wahrscheinlichkeit, daß die Anfechtung die Befriedigungsaussichten der Gläubiger erhöht, für den Erfolg der Anfechtung genügt vergleiche Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung 72 FN 80), kann das gestellte Begehren nicht schon mit der Begründung abgewiesen werden, daß es der Anfechtung an der Befriedigungstauglichkeit fehlte.
Da demnach Feststellungen zu den weiteren, von der Beklagten erhobenen Einwendungen notwendig sind, sind gemäß § 510 Abs 1 ZPO die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.Da demnach Feststellungen zu den weiteren, von der Beklagten erhobenen Einwendungen notwendig sind, sind gemäß Paragraph 510, Absatz eins, ZPO die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.