Der Rekurs ist im Ergebnis nicht gerechtfertigt.
Die klagende Bankkommanditgesellschaft, die infolge ihres inländischen Sitzes als Inländerin anzusehen ist, beansprucht vom beklagten Masseverwalter im Konkurs des inländischen Gemeinschuldners unter Berufung auf die ihr vom Gemeinschuldner ungefähr einen Monat vor Konkurseröffnung vertraglich abgetretenen zwei Forderungen den vom beklagten Masseverwalter in Sonderverwahrung genommenen Erlös aus einem Scheck, den der übernommene dänische Schuldner mit Widmung auf die beiden abgetretenen Forderungen trotz Verständigung von der Abtretung nach der Konkurseröffnung zahlungshalber dem Gemeinschuldner übermittelt hatte. Dieser Anspruch gründet sich auf den Abtretungsvertrag, der nach den Behauptungen der Klägerin zur Abdeckung von Forderungen aus Kreditgewährung geschlossen worden sein soll und demnach als ein entgeltlicher Vertrag anzusehen wäre. Aus der für entgeltliche Abtretungen mangels einer anderen Vereinbarung der Parteien bestimmten besonderen Gewährleistungspflicht des Abtretenden nach § 1397 Satz 2 ABGB (vgl. Koziol-Welser Grundriß I4, 233 und Iro, Probleme der Haftung des Zedenten, JBl 1977, 449 f. und 463) ergibt sich, daß nach der erfolgten Abtretung die ursprüngliche vertragliche Hauptpflicht des Abtretenden, die Forderung dem Neugläubiger zu „übermachen“ (§ 1395 ABGB), in geänderter Form fortbesteht. Kommt dem Altgläubiger nach der erfolgten Forderungsabtretung die auf Tilgung dieser Forderung gerichtete Zahlung des übernommenen Schuldners zu, dann ist er nach dem Sinn dieser fortdauernden Sekundärpflicht verhalten, das Empfangene dem Neugläubiger auszufolgen (so schon GlUNF 10.771; ebenso Wolff in Klang2 VI, 322). Diese Verpflichtung ist eine typische Folgewirkung des Zessionsvertrages und deshalb ist der Ausfolgeanspruch des Neugläubigers gegen den übernommenen Schuldner auch kollisionsrechtlich nach dem für den Abtretungsvertrag maßgebenden Sachrecht zu beurteilen. Da dieser Vertrag hier zwischen Inländer im Inland geschlossen wurde, ist österreichisches Sachrecht anzuwenden. Die Erwägungen des Berufungsgerichtes über die allfällige Beurteilung des Ausfolgeanspruches nach dänischem Recht, das für das abgetretene Schuldverhältnis maßgeblich sein könnte, erweisen sich demnach als unzutreffend.Die klagende Bankkommanditgesellschaft, die infolge ihres inländischen Sitzes als Inländerin anzusehen ist, beansprucht vom beklagten Masseverwalter im Konkurs des inländischen Gemeinschuldners unter Berufung auf die ihr vom Gemeinschuldner ungefähr einen Monat vor Konkurseröffnung vertraglich abgetretenen zwei Forderungen den vom beklagten Masseverwalter in Sonderverwahrung genommenen Erlös aus einem Scheck, den der übernommene dänische Schuldner mit Widmung auf die beiden abgetretenen Forderungen trotz Verständigung von der Abtretung nach der Konkurseröffnung zahlungshalber dem Gemeinschuldner übermittelt hatte. Dieser Anspruch gründet sich auf den Abtretungsvertrag, der nach den Behauptungen der Klägerin zur Abdeckung von Forderungen aus Kreditgewährung geschlossen worden sein soll und demnach als ein entgeltlicher Vertrag anzusehen wäre. Aus der für entgeltliche Abtretungen mangels einer anderen Vereinbarung der Parteien bestimmten besonderen Gewährleistungspflicht des Abtretenden nach Paragraph 1397, Satz 2 ABGB vergleiche Koziol-Welser Grundriß I4, 233 und Iro, Probleme der Haftung des Zedenten, JBl 1977, 449 f. und 463) ergibt sich, daß nach der erfolgten Abtretung die ursprüngliche vertragliche Hauptpflicht des Abtretenden, die Forderung dem Neugläubiger zu „übermachen“ (Paragraph 1395, ABGB), in geänderter Form fortbesteht. Kommt dem Altgläubiger nach der erfolgten Forderungsabtretung die auf Tilgung dieser Forderung gerichtete Zahlung des übernommenen Schuldners zu, dann ist er nach dem Sinn dieser fortdauernden Sekundärpflicht verhalten, das Empfangene dem Neugläubiger auszufolgen (so schon GlUNF 10.771; ebenso Wolff in Klang2 römisch sechs, 322). Diese Verpflichtung ist eine typische Folgewirkung des Zessionsvertrages und deshalb ist der Ausfolgeanspruch des Neugläubigers gegen den übernommenen Schuldner auch kollisionsrechtlich nach dem für den Abtretungsvertrag maßgebenden Sachrecht zu beurteilen. Da dieser Vertrag hier zwischen Inländer im Inland geschlossen wurde, ist österreichisches Sachrecht anzuwenden. Die Erwägungen des Berufungsgerichtes über die allfällige Beurteilung des Ausfolgeanspruches nach dänischem Recht, das für das abgetretene Schuldverhältnis maßgeblich sein könnte, erweisen sich demnach als unzutreffend.
Es ist allerdings nicht geklärt worden und kann auch auf der Grundlage des bisher gesammelten Prozeßstoffes nicht beurteilt werden, ob die beiden Forderungen gegen den dänischen Schuldner an die dem abtretenden Gemeinschuldner kreditgewährende Klägerin zahlungshalber oder zur Sicherung ihrer Forderungen aus der Kreditgewährung vorgenommen wurden. Die Abtretungsvereinbarung der Klägerin mit dem Gemeinschuldner vom 10. Juni 1974 (Beilage B) sagt nämlich über die wahre Rechtsnatur der Abtretung ebensowenig aus wie die Angabe des „Geschäftsführers“ (offenbar richtig: „persönlich haftenden Gesellschafters“) der klagenden Bankkommanditgesellschaft, S*, daß dem Gemeinschuldner ein „Zessionskredit“ eingeräumt worden sei (S 116). Für den hier geltend gemachten Anspruch an sich wäre es allerdings rechtlich bedeutungslos, ob es sich um eine Vollabtretung (zahlungshalber, wie im Zweifel anzunehmen ist: SZ 43/73; EvBl 1970/327 ua) oder um eine Sicherungsabtretung handelte, wenn, die klagende Bank nachweist, daß ihr aus der Kreditgewährung an den Gemeinschuldner eine unberichtigte Forderung in der Höhe des Klagebetrages zusteht. Sind ihr nämlich die beiden Forderungen gegen den dänischen Schuldner zahlungshalber abgetreten worden, denn hat sie nach § 44 KO einen konkursunabhängigen Anspruch auf Ausfolgung des vom beklagten Masseverwalters in Sonderverwahrung genommenen Erlöses aus dem Scheck des dänischen Gemeinschuldners, den dieser nach Konkurseröffnung an die Masse übersendet hatte. Hat es sich aber um eine Abtretung zur Besicherung der Forderungen der klagenden Bank aus der Gewährung von Kredit gehandelt, bei der die Forderungen oder ihr Realisat nur im Falle des Zahlungsverzuges des kreditnehmenden Gemeinschuldners, also als „ultima ratio“ (Welser-Foglar-Deinhardstein in ÖZW 1976, 76), zur Befriedigung der besicherten Klägerin vorgesehen war (Frotz, Kreditsicherung 246), dann ist die Klägerin in der Höhe ihrer Konkursforderung aus der Kreditgewährung an den Gemeinschuldner als Absonderungsberechtigte zu behandeln und sie kann, unberührt durch das Konkursverfahren (§ 11 KO), ihren Anspruch auf Befriedigung aus der Sondermasse, die der Erlös aus dem vom übernommenen dänischen Schuldner übersendeten Scheck auf dem Sonderkonto des Masseverwalters darstellt, gegen den Masseverwalter klageweise geltend machen (Bartsch-Pollak KO3, 293; Wegan, österreichisches Insolvenzrecht 48; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 547), wobei sie jedenfalls dem Masseverwalter Abrechnung zu geben hat.Es ist allerdings nicht geklärt worden und kann auch auf der Grundlage des bisher gesammelten Prozeßstoffes nicht beurteilt werden, ob die beiden Forderungen gegen den dänischen Schuldner an die dem abtretenden Gemeinschuldner kreditgewährende Klägerin zahlungshalber oder zur Sicherung ihrer Forderungen aus der Kreditgewährung vorgenommen wurden. Die Abtretungsvereinbarung der Klägerin mit dem Gemeinschuldner vom 10. Juni 1974 (Beilage B) sagt nämlich über die wahre Rechtsnatur der Abtretung ebensowenig aus wie die Angabe des „Geschäftsführers“ (offenbar richtig: „persönlich haftenden Gesellschafters“) der klagenden Bankkommanditgesellschaft, S*, daß dem Gemeinschuldner ein „Zessionskredit“ eingeräumt worden sei (S 116). Für den hier geltend gemachten Anspruch an sich wäre es allerdings rechtlich bedeutungslos, ob es sich um eine Vollabtretung (zahlungshalber, wie im Zweifel anzunehmen ist: SZ 43/73; EvBl 1970/327 ua) oder um eine Sicherungsabtretung handelte, wenn, die klagende Bank nachweist, daß ihr aus der Kreditgewährung an den Gemeinschuldner eine unberichtigte Forderung in der Höhe des Klagebetrages zusteht. Sind ihr nämlich die beiden Forderungen gegen den dänischen Schuldner zahlungshalber abgetreten worden, denn hat sie nach Paragraph 44, KO einen konkursunabhängigen Anspruch auf Ausfolgung des vom beklagten Masseverwalters in Sonderverwahrung genommenen Erlöses aus dem Scheck des dänischen Gemeinschuldners, den dieser nach Konkurseröffnung an die Masse übersendet hatte. Hat es sich aber um eine Abtretung zur Besicherung der Forderungen der klagenden Bank aus der Gewährung von Kredit gehandelt, bei der die Forderungen oder ihr Realisat nur im Falle des Zahlungsverzuges des kreditnehmenden Gemeinschuldners, also als „ultima ratio“ (Welser-Foglar-Deinhardstein in ÖZW 1976, 76), zur Befriedigung der besicherten Klägerin vorgesehen war (Frotz, Kreditsicherung 246), dann ist die Klägerin in der Höhe ihrer Konkursforderung aus der Kreditgewährung an den Gemeinschuldner als Absonderungsberechtigte zu behandeln und sie kann, unberührt durch das Konkursverfahren (Paragraph 11, KO), ihren Anspruch auf Befriedigung aus der Sondermasse, die der Erlös aus dem vom übernommenen dänischen Schuldner übersendeten Scheck auf dem Sonderkonto des Masseverwalters darstellt, gegen den Masseverwalter klageweise geltend machen (Bartsch-Pollak KO3, 293; Wegan, österreichisches Insolvenzrecht 48; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 547), wobei sie jedenfalls dem Masseverwalter Abrechnung zu geben hat.
Der Einwand des beklagten Masseverwalters gegen die Gültigkeit des Zessionsvertrages wegen angeblich mangelnder Annahme des Zessionsanbotes vom 10. Juni 1974 ist durch die von der Klägerin vorgelegte Urkunde über diese Vereinbarung (Beilage B) widerlegt, welche die Unterschrift beider Vertragsteile trägt. Darüber hinaus ist auch das Verständigungsschreiben von der erfolgten Forderungsabtretung an den dänischen Schuldner (undatiert, Beilage C) von beiden Vertragsteilen unterfertigt worden, sodaß jedenfalls auch dadurch die Abtretungsvereinbarung zustande gekommen wäre. Es kann auch nicht die Ansicht des beklagten Masseverwalters geteilt werden, die Klage sei unschlüssig, weil sie sich nur auf abgetretene „Rechnungsforderungen“ berufe, und den Rechtsgrund der abgetretenen Forderungen nicht angebe. Tatsächlich ergibt sich jedoch aus der Angabe der Rechnungsnummern 2744 und 2745 des Schuldners in der Abtretungsvereinbarung sowie aus den dieser Vereinbarung angeschlossenen Rechnungskopien hinreichend, daß es sich um Forderungen aus Warenlieferungen des Gemeinschuldners an den dänischen Schuldner handelte. Es konnte deshalb auch für die an der Abtretung beteiligten Parteien wohl kein Zweifel auf kommen, welche Forderungen hier abgetreten wurden (vgl. SZ 48/2). Ebensowenig kann im Hinblick auf den klaren Inhalt des Widmungsschreibens des dänischen Schuldners vom 16. Juli 1974 (Beilage 4), welchen Forderungen er den übersendeten Scheck über 267.980,-- S zuordnen will, irgend ein Zweifel darüber aufkommen, daß sich dieser Scheck auf die hier abgetretenen Forderungen aus den Rechnungen Nr. 2744 und 2745 bezieht. Es ist allerdings ungeklärt geblieben, ob nicht, wie vom beklagten Masseverwalter in erster Instanz vorgebracht wurde, die der Rechnung Nr 2745 vom 11. Juni 1974 zugrunde liegende Forderung zweifach abgetreten worden ist. Immerhin weist die vom beklagten Masseverwalter vorgelegte Rechnungskopie (Beilage 1) den Vermerk auf: „Überweisung bitte an Bankhaus K*, Kto Nr 37200“. Sollte tatsächlich eine mehrfache Abtretung dieser Forderung durch den Gemeinschuldner vorgenommen worden sein, dann wäre nur jene Abtretung wirksam, die sachenrechtlich zuerst vollzogen worden ist. Zu diesem Zwecke wäre es freilich notwendig, in Ansehung beider Abtretungen zu klären, ob es sich jeweils um eine Vollabtretung oder um eine Sicherungsabtretung gehandelt hat, denn bei jener wäre der Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung, bei dieser der Zeitpunkt der Verständigung des übernommenen Schuldners oder, im Falle der Abtretung als offene Buchforderung, der Vornahme eines entsprechenden Buchvermerks (im Sinne des Gutachtens des Obersten Gerichtshofes vom 15. Jänner 1929, SZ 11/15) maßgeblich (vgl. SZ 48/2).Der Einwand des beklagten Masseverwalters gegen die Gültigkeit des Zessionsvertrages wegen angeblich mangelnder Annahme des Zessionsanbotes vom 10. Juni 1974 ist durch die von der Klägerin vorgelegte Urkunde über diese Vereinbarung (Beilage B) widerlegt, welche die Unterschrift beider Vertragsteile trägt. Darüber hinaus ist auch das Verständigungsschreiben von der erfolgten Forderungsabtretung an den dänischen Schuldner (undatiert, Beilage C) von beiden Vertragsteilen unterfertigt worden, sodaß jedenfalls auch dadurch die Abtretungsvereinbarung zustande gekommen wäre. Es kann auch nicht die Ansicht des beklagten Masseverwalters geteilt werden, die Klage sei unschlüssig, weil sie sich nur auf abgetretene „Rechnungsforderungen“ berufe, und den Rechtsgrund der abgetretenen Forderungen nicht angebe. Tatsächlich ergibt sich jedoch aus der Angabe der Rechnungsnummern 2744 und 2745 des Schuldners in der Abtretungsvereinbarung sowie aus den dieser Vereinbarung angeschlossenen Rechnungskopien hinreichend, daß es sich um Forderungen aus Warenlieferungen des Gemeinschuldners an den dänischen Schuldner handelte. Es konnte deshalb auch für die an der Abtretung beteiligten Parteien wohl kein Zweifel auf kommen, welche Forderungen hier abgetreten wurden vergleiche SZ 48/2). Ebensowenig kann im Hinblick auf den klaren Inhalt des Widmungsschreibens des dänischen Schuldners vom 16. Juli 1974 (Beilage 4), welchen Forderungen er den übersendeten Scheck über 267.980,-- S zuordnen will, irgend ein Zweifel darüber aufkommen, daß sich dieser Scheck auf die hier abgetretenen Forderungen aus den Rechnungen Nr. 2744 und 2745 bezieht. Es ist allerdings ungeklärt geblieben, ob nicht, wie vom beklagten Masseverwalter in erster Instanz vorgebracht wurde, die der Rechnung Nr 2745 vom 11. Juni 1974 zugrunde liegende Forderung zweifach abgetreten worden ist. Immerhin weist die vom beklagten Masseverwalter vorgelegte Rechnungskopie (Beilage 1) den Vermerk auf: „Überweisung bitte an Bankhaus K*, Kto Nr 37200“. Sollte tatsächlich eine mehrfache Abtretung dieser Forderung durch den Gemeinschuldner vorgenommen worden sein, dann wäre nur jene Abtretung wirksam, die sachenrechtlich zuerst vollzogen worden ist. Zu diesem Zwecke wäre es freilich notwendig, in Ansehung beider Abtretungen zu klären, ob es sich jeweils um eine Vollabtretung oder um eine Sicherungsabtretung gehandelt hat, denn bei jener wäre der Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung, bei dieser der Zeitpunkt der Verständigung des übernommenen Schuldners oder, im Falle der Abtretung als offene Buchforderung, der Vornahme eines entsprechenden Buchvermerks (im Sinne des Gutachtens des Obersten Gerichtshofes vom 15. Jänner 1929, SZ 11/15) maßgeblich vergleiche SZ 48/2).
Mit der auf die Tatbestände nach § 30 Abs1 Z 1 und § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO gegründeten Anfechtungseinrede des beklagten Masseverwalters hat sich das Berufungsgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt.Mit der auf die Tatbestände nach Paragraph 30, Abs1 Ziffer eins und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO gegründeten Anfechtungseinrede des beklagten Masseverwalters hat sich das Berufungsgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Dem Vorbringen der klagenden Bank zufolge hat sie dem Gemeinschuldner anfangs Juni 1974, also nur etwas mehr als ein Monat vor Konkurseröffnung über sein Vermögen, Kredit gewährt, zu dessen „Abdeckung“ die beiden angeführten Forderungen gegen den dänischen Schuldner an sie abgetreten worden seien; nach der bereits erwähnten Aussage ihres persönlich haftenden Gesellschafters S* hat es sich bei diesem Kredit um einen „Zessionskredit“ gehandelt. Es wäre also jedenfalls ein vertraglicher Sachzusammenhang zwischen der Kreditgewährung und der Forderungsabtretung anzunehmen. Sollte die – zahlungshalber oder sicherungsweise –vorgenommene Forderungsabtretung mit der Kreditgewährung an den Gemeinschuldner derart verknüpft sein, daß die Kreditgewährung von der Forderungsabtretung abhängig gemacht wurde und sich als ein Teil des die Schuld erst begründenden Rechtsgeschäftes darstellt (Ehrenzweig, Kommentar zur Aufechtungsordnung 247; Bartsch-Pollak, KO3 202; SZ 9/146, SZ 10/236, SZ 29/55, SZ 32/127, SZ 46/57 ua), sodaß die klagende Bank durch die bedungene Forderungsabtretung nur das bekommen sollte, wovon sie ihre eigene Leistung, nämlich die Kreditgewährung, abhängig gemacht hat, dann kommt eine Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO wegen, abweichender Deckung nicht in Betracht. Dieser Tatbestand verlangt nämlich, daß sich die angefochtene Rechtshandlung auf die bereits bestehende Gläubigerstellung dahin auswirkt, daß der Anfechtungsgegner durch die Rechtshandlung mehr erhält, als ihm auf Grund der Konkursquote zugestanden wäre (Welser-Foglar-Deinhardstein aaO 79; 5 Ob 310/76). Betreffen die Rechtshandlungen (Sicherstellungen oder Befriedigungen) jedoch gleichzeitig oder doch in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang begründete Forderungen, dann kann wegen des Zug-um-Zug-Prinzips (Welser-Foglar-Deinhardstein aaO 80 und die dort angeführte Rechtsprechung in Anm 43) eine Anfechtung nach dieser Gesetzesstelle (§ 30 Abs 1 Z 1 KO) keinen Erfolg haben.Dem Vorbringen der klagenden Bank zufolge hat sie dem Gemeinschuldner anfangs Juni 1974, also nur etwas mehr als ein Monat vor Konkurseröffnung über sein Vermögen, Kredit gewährt, zu dessen „Abdeckung“ die beiden angeführten Forderungen gegen den dänischen Schuldner an sie abgetreten worden seien; nach der bereits erwähnten Aussage ihres persönlich haftenden Gesellschafters S* hat es sich bei diesem Kredit um einen „Zessionskredit“ gehandelt. Es wäre also jedenfalls ein vertraglicher Sachzusammenhang zwischen der Kreditgewährung und der Forderungsabtretung anzunehmen. Sollte die – zahlungshalber oder sicherungsweise –vorgenommene Forderungsabtretung mit der Kreditgewährung an den Gemeinschuldner derart verknüpft sein, daß die Kreditgewährung von der Forderungsabtretung abhängig gemacht wurde und sich als ein Teil des die Schuld erst begründenden Rechtsgeschäftes darstellt (Ehrenzweig, Kommentar zur Aufechtungsordnung 247; Bartsch-Pollak, KO3 202; SZ 9/146, SZ 10/236, SZ 29/55, SZ 32/127, SZ 46/57 ua), sodaß die klagende Bank durch die bedungene Forderungsabtretung nur das bekommen sollte, wovon sie ihre eigene Leistung, nämlich die Kreditgewährung, abhängig gemacht hat, dann kommt eine Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO wegen, abweichender Deckung nicht in Betracht. Dieser Tatbestand verlangt nämlich, daß sich die angefochtene Rechtshandlung auf die bereits bestehende Gläubigerstellung dahin auswirkt, daß der Anfechtungsgegner durch die Rechtshandlung mehr erhält, als ihm auf Grund der Konkursquote zugestanden wäre (Welser-Foglar-Deinhardstein aaO 79; 5 Ob 310/76). Betreffen die Rechtshandlungen (Sicherstellungen oder Befriedigungen) jedoch gleichzeitig oder doch in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang begründete Forderungen, dann kann wegen des Zug-um-Zug-Prinzips (Welser-Foglar-Deinhardstein aaO 80 und die dort angeführte Rechtsprechung in Anmerkung 43, ) eine Anfechtung nach dieser Gesetzesstelle (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO) keinen Erfolg haben.
Diese Überlegungen stünden freilich nicht der Anfechtung des ganzen Rechtsgeschäftes wegen seiner objektiven Nachteiligkeit für die Konkursgläubiger gemäß § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO entgegen, wenn der Gemeinschuldner damals bereits zahlungsunfähig oder der Antrag auf Konkurseröffnung über sein Vermögen schon gestellt war und der klagenden Bank dies bekannt war oder bekannt gewesen sein mußte.Diese Überlegungen stünden freilich nicht der Anfechtung des ganzen Rechtsgeschäftes wegen seiner objektiven Nachteiligkeit für die Konkursgläubiger gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO entgegen, wenn der Gemeinschuldner damals bereits zahlungsunfähig oder der Antrag auf Konkurseröffnung über sein Vermögen schon gestellt war und der klagenden Bank dies bekannt war oder bekannt gewesen sein mußte.
Nach diesem Tatbestand sind alle vom Gemeinschuldner nach dem Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen eingegangenen Verträge, die sich, wenn auch nur mittelbar, als für die Gläubiger nachteilig erweisen, dann anfechtbar, wenn dem anderen Teil zur Zeit des Geschäftsabschlusses die aufgezeigten Merkmale der Vermögenskrise des Gemeinschuldners bekannt waren oder ihm ihre Unkenntnis infolge Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zum Vorwurf gemacht werden muß. Das Gesetz geht also von dem allgemeinen und objektiven Erfordernis jeder Anfechtung aus, daß eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist, gleichviel, ob diese schon in der Eingehung des Rechtsgeschäftes selbst liegt oder erst durch den nachträglichen Hinzutritt von Umständen herbeigeführt wurde, die das zunächst in dieser Hinsicht wertneutrale Rechtsgeschäft in der Folge erst zu einem die Gläubiger benachteiligenden gemacht haben, es läßt aber im Interesse der Verkehrssicherheit die Anfechtung eines solchen Rechtsgeschäftes nur gegen den Vertragspartner zu, dem die genannten Merkmale der Vermögenskrise bekannt waren oder bekannt sein mußten und der deshalb das Risiko zu tragen hat, das sich aus dem Geschäftsabschluß mit dem in der Vermögenskrise befindlichen Schuldner ergibt (vgl. Petschek-Reimer-Schiemer aaO 311 f.). Damit hat das Gesetz einen abgewogenen Ausgleich der Interessen der Gläubiger des Gemeinschuldners einerseits und der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs andererseits vorgenommen, es hat aber das volle Risiko im Interesse der Gläubigerschaft dem Geschäftspartner zugeschoben, der vor dem Vermögensverfall des Gemeinschuldners, wenn auch nur fahrlässig, die Augen verschließt.Nach diesem Tatbestand sind alle vom Gemeinschuldner nach dem Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen eingegangenen Verträge, die sich, wenn auch nur mittelbar, als für die Gläubiger nachteilig erweisen, dann anfechtbar, wenn dem anderen Teil zur Zeit des Geschäftsabschlusses die aufgezeigten Merkmale der Vermögenskrise des Gemeinschuldners bekannt waren oder ihm ihre Unkenntnis infolge Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zum Vorwurf gemacht werden muß. Das Gesetz geht also von dem allgemeinen und objektiven Erfordernis jeder Anfechtung aus, daß eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist, gleichviel, ob diese schon in der Eingehung des Rechtsgeschäftes selbst liegt oder erst durch den nachträglichen Hinzutritt von Umständen herbeigeführt wurde, die das zunächst in dieser Hinsicht wertneutrale Rechtsgeschäft in der Folge erst zu einem die Gläubiger benachteiligenden gemacht haben, es läßt aber im Interesse der Verkehrssicherheit die Anfechtung eines solchen Rechtsgeschäftes nur gegen den Vertragspartner zu, dem die genannten Merkmale der Vermögenskrise bekannt waren oder bekannt sein mußten und der deshalb das Risiko zu tragen hat, das sich aus dem Geschäftsabschluß mit dem in der Vermögenskrise befindlichen Schuldner ergibt vergleiche Petschek-Reimer-Schiemer aaO 311 f.). Damit hat das Gesetz einen abgewogenen Ausgleich der Interessen der Gläubiger des Gemeinschuldners einerseits und der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs andererseits vorgenommen, es hat aber das volle Risiko im Interesse der Gläubigerschaft dem Geschäftspartner zugeschoben, der vor dem Vermögensverfall des Gemeinschuldners, wenn auch nur fahrlässig, die Augen verschließt.
Sollte sich die Forderungsabtretung durch den Gemeinschuldner an die klagende Bank als ein Teil des die Schuld begründenden Kreditgeschäftes darstellen, wie es bereits oben in Erwägung gezogen worden, ist, dann wäre dieses Rechtsgeschäft auf Grund dieses Anfechtungstatbestandes nur zur Gänze anfechtbar (Ehrenzweig aaO 276). Wenn die auf Grund des Kreditgeschäftes zur Zeit der mündlichen Verhandlung erster Instanz in diesem Prozeß bestehende Rechtslage im Vergleich zu jener, die sich als Folge der siegreich durchgeführten Anfechtung ergäbe, den Befriedigungsfonds der Gläubiger bei Berücksichtigung der noch unterscheidbar vorhandenen Gegenleistung der klagenden Bank oder ihres noch vorhandenen verfolgbaren Gegenwertes verringert, dann müßte das Tatbestandsmerkmal der Nachteiligkeit des ganzen Rechtsgeschäftes für die Gläubiger bejaht werden (vgl. Petschek-Reimer-Schiemer aaO 304).Sollte sich die Forderungsabtretung durch den Gemeinschuldner an die klagende Bank als ein Teil des die Schuld begründenden Kreditgeschäftes darstellen, wie es bereits oben in Erwägung gezogen worden, ist, dann wäre dieses Rechtsgeschäft auf Grund dieses Anfechtungstatbestandes nur zur Gänze anfechtbar (Ehrenzweig aaO 276). Wenn die auf Grund des Kreditgeschäftes zur Zeit der mündlichen Verhandlung erster Instanz in diesem Prozeß bestehende Rechtslage im Vergleich zu jener, die sich als Folge der siegreich durchgeführten Anfechtung ergäbe, den Befriedigungsfonds der Gläubiger bei Berücksichtigung der noch unterscheidbar vorhandenen Gegenleistung der klagenden Bank oder ihres noch vorhandenen verfolgbaren Gegenwertes verringert, dann müßte das Tatbestandsmerkmal der Nachteiligkeit des ganzen Rechtsgeschäftes für die Gläubiger bejaht werden vergleiche Petschek-Reimer-Schiemer aaO 304).
Die Behauptungs- und Beweislast sowohl für den objektiven als auch für den subjektiven Tatbestand trifft den beklagten Masseverwalter, der die Anfechtungseinrede erhoben hat (Bartsch-Pollak aaO 211, 213; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 312). Bisher fehlt es freilich an tatbestandsfüllenden Tatsachenbehauptungen, insbesondere hinsichtlich der subjektiven Seite, durch den beklagten Masseverwalter.
Da sich aus den dargelegten Erwägungen die Rechtssache noch nicht als entscheidungsreif darstellt, erweist sich der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes im Ergebnis als berechtigt.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.