Rechtssatz RS0064417
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064417
Entscheidungsdatum
14.08.2018
Rechtssatz
§§ 30, 31 KO wollen die objektive Begünstigung eines Gläubigers durch Befriedigung oder Sicherstellung verhindern; sie sollen dazu dienen, die Gleichbehandlung der Gläubiger zumindest unter bestimmten Voraussetzungen - zu sichern. Das bedeutet, dass der Gläubiger nicht etwas erhalten soll, was er nicht genau so, wie es gegeben wurde, zu fordern hat. Es kommt also selbst bei einer Novation auf die umgewandelte Schuld an, darauf also, ob der Gläubiger für die frühere Verbindlichkeit jene Sicherstellung zu fordern berechtigt war, die er durch die Umwandlung der Hauptschuld erhalten sollte.Paragraphen 30, 31, KO wollen die objektive Begünstigung eines Gläubigers durch Befriedigung oder Sicherstellung verhindern; sie sollen dazu dienen, die Gleichbehandlung der Gläubiger zumindest unter bestimmten Voraussetzungen - zu sichern. Das bedeutet, dass der Gläubiger nicht etwas erhalten soll, was er nicht genau so, wie es gegeben wurde, zu fordern hat. Es kommt also selbst bei einer Novation auf die umgewandelte Schuld an, darauf also, ob der Gläubiger für die frühere Verbindlichkeit jene Sicherstellung zu fordern berechtigt war, die er durch die Umwandlung der Hauptschuld erhalten sollte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 561/77
Entscheidungstext OGH 06.12.1977 4 Ob 561/77
- 5 Ob 687/77
Entscheidungstext OGH 30.05.1978 5 Ob 687/77
nur: §§ 30, 31 KO wollen die objektive Begünstigung eines Gläubigers durch Befriedigung oder Sicherstellung verhindern; sie sollen dazu dienen, die Gleichbehandlung der Gläubiger zumindest unter bestimmten Voraussetzungen - zu sichern. Das bedeutet, dass der Gläubiger nicht etwas erhalten soll, was er nicht genau so, wie es gegeben wurde, zu fordern hat. (T1)
- 7 Ob 698/78
Entscheidungstext OGH 19.10.1978 7 Ob 698/78
nur T1
- 6 Ob 37/01m
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 37/01m
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Anfechtungstatbestände der §§ 30 und 31 KO dienen dem Schutz des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger (par conditio creditorum): Der Anfechtungserfolg soll die Konkursmasse so stellen, als ob der Konkurs schon bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (der relevanten Überschuldung) eröffnet worden wäre. Dementsprechend soll ein Gläubiger jene Zahlung (oder Sicherstellung), die er von seinem Schuldner nach Eintritt der Insolvenzvoraussetzungen (aber noch vor Einleitung des gesetzlichen Verfahrens, das die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger sicherstellen soll) erlangt hat, wieder in den der Befriedigung aller Gläubiger dienenden Fonds (die Konkursmasse) der Schuldnerin zurückstellen. (T2)
- 6 Ob 339/00x
Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 339/00x
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Bei der Anfechtung von Abgabenzahlungen kommt der Grundsatz der par conditio creditorum nur unter der Voraussetzung zum Tragen, dass der spätere Gemeinschuldner selbst Steuerschuldner ist. (T3)
Veröff: SZ 74/101
- 7 Ob 84/02g
Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 84/02g
Vgl auch; Beisatz: Unter den von der Anfechtung erfassten Begünstigungen einzelner Gläubiger werden Sicherstellungen oder Befriedigungen verstanden, die zu einer Störung der Gleichbehandlung der Gläubiger führen. (T4)
- 2 Ob 177/06a
Entscheidungstext OGH 12.04.2007 2 Ob 177/06a
Vgl; nur: §§ 30, 31 KO wollen die objektive Begünstigung eines Gläubigers durch Befriedigung oder Sicherstellung verhindern; sie sollen dazu dienen, die Gleichbehandlung der Gläubiger zumindest unter bestimmten Voraussetzungen - zu sichern. (T5)
Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/55
- 3 Ob 99/10w
Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 99/10w
Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/2
- 7 Ob 96/13p
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 96/13p
Vgl auch; Beis wie T2
- 3 Ob 181/14k
Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 181/14k
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 92/16z
Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 92/16z
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 155/16i
Entscheidungstext OGH 18.10.2016 3 Ob 155/16i
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 3 Ob 92/17a
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 92/17a
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 5/18h
Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 5/18h
Beis wie T2
- 3 Ob 117/18d
Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 117/18d
Vgl auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0064417
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018
Dokumentnummer
JJR_19771206_OGH0002_0040OB00561_7700000_001