Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht zulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).
Auszugehen ist von den, vom erkennenden Senat bereits in der aufhebenden Vorentscheidung 7 Ob 140/00i gemäß § 510 Abs 3 ZPO zusammenfassend wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen, welche im darauffolgenden Rechtsgang (nach Erledigung der zunächst noch offenen Beweisrüge durch das Berufungsgericht, welches die maßgeblichen Urteilsfeststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich übernahm) unverändert geblieben sind. Daraus ist hervorzuheben, dass - zwischen der beklagten Partei und der Gemeinschuldnerin eine Globalzessionsvereinbarung (mit den in 7 Ob 140/00i rechtlich näher ausgeführten und gemäß § 511 Abs 1 ZPO auch den Obersten Gerichtshof selbst im weiteren Verfahren bindenden rechtlichen Auswirkungen;Auszugehen ist von den, vom erkennenden Senat bereits in der aufhebenden Vorentscheidung 7 Ob 140/00i gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO zusammenfassend wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen, welche im darauffolgenden Rechtsgang (nach Erledigung der zunächst noch offenen Beweisrüge durch das Berufungsgericht, welches die maßgeblichen Urteilsfeststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich übernahm) unverändert geblieben sind. Daraus ist hervorzuheben, dass - zwischen der beklagten Partei und der Gemeinschuldnerin eine Globalzessionsvereinbarung (mit den in 7 Ob 140/00i rechtlich näher ausgeführten und gemäß Paragraph 511, Absatz eins, ZPO auch den Obersten Gerichtshof selbst im weiteren Verfahren bindenden rechtlichen Auswirkungen;
hiezu auch ausführlich jüngst 6 Ob 174/00g = JBl 2002, 182
[Dullinger/Riedler] = ÖBA 2001, 910 [Karollus] = ZIK 2001, 70)
geschlossen wurde;
der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin jedenfalls im Februar 1996 (also zwei Jahre vor Konkurseröffnung) bekannt war;
die beklagte Partei jederzeit in die Geschäftsunterlagen und speziell die Buchhaltung der Gemeinschuldnerin (woraus sich deren Zahlungsunfähigkeit ableiten ließ) Einsicht nehmen konnte;
dennoch auch im Zustand der Zahlungsunfähigkeit von der Gemeinschuldnerin laufend Rechnungen an ihre Kunden fakturiert, eingebucht und damit zugunsten der beklagten Partei Buchvermerke gesetzt wurden, all dies mit Wissen und Willen des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin sowie im Bewusstsein der beklagten Partei, dass sie hiedurch vor anderen Gläubigern bevorzugt würde; dies hat für sämtliche bei der beklagten Partei vor dem 4. 2. 1998 eingelangten (allein noch strittigen) Beträge (sohin auch für die noch verfahrensgegenständlichen vom 13. 3., 20. 3., 10. 4., 17. 4. und 22. 5. 1997) zu gelten.
Darüber hinaus steht (teilweise auch zufolge Außerstreitstellungen) fest, dass
auf dem gemeinschuldnerischen Konto bei der beklagten Partei in der Zeit vom 6. 2. bis 18. 12. 1997 insgesamt S 745.521,04 eingegangen sind, wobei bezüglich dieser Forderungen der Buchvermerk erst nach dem 4. 2. 1997 gesetzt worden war;
nach Konkurseröffnung ab dem 5. 2. 1998 auf dem gemeinschuldnerischen Konto insgesamt weitere S 25.009,13 eingingen, wobei für diese Forderungen auch der Buchvermerk nach dem 4. 2. 1997 gesetzt worden war;
das Konto der Gemeinschuldnerin am 4. 2. 1997 einen Debetstand von
S 2,986.997,54 und zum 3. 2. 1998 (Tag vor Konkurseröffnung) S 2,444.880,05 als Debetsaldo aufwies, sowie
in der Zeit vom 4. 2. 1997 bis 4. 2. 1998 auf diesem Konto Eingänge von S 3,500.000,-- zu verzeichnen waren.
Die Anfechtung dieser im letzten Jahr vor Konkurseröffnung
betroffenen Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen wurde vom
Berufungsgericht zutreffend gemäß § 30 Abs 1 Z 3 KO als berechtigt
erachtet. Die Revisionswerberin hält dem (zusammengefasst, jedoch
bezeichnender Weise ohne Zitierung eines einzigen ihren Standpunkt
stützenden Rechtsprechungs- oder Schrifttumszitates) entgegen,
gegenüber anderen Gläubigern deshalb gar nicht begünstigt worden zu
sein, weil die angefochtenen (noch restlichen) Zahlungseingänge "nur
einen Bruchteil der Kreditausnützung, die in diesem Zeitraum von der
Beklagten der späteren Gemeinschuldnerin gewährt wurde, betragen";
die beklagte Partei habe "mehr Kredit gewährt, als sie angefochtene
Zahlungseingänge erhalten hat. Hätte die beklagte Partei keine
Kreditausnützung mehr zugelassen, wäre ohne die nun angefochtenen
Zahlungseingänge eine Debetminderung um mehr als S 2,764.000,-- [S
3,500.000,-- Gesamteingänge abzüglich angefochtene Zahlungen]
eingetreten. Die Debetminderung wäre also um ein Vielfaches höher als
die tatsächlich erfolgte Debetminderung (S 542.117,50) ..." Gerade
das Verhältnis der anfechtungsfesten Zahlungseingänge von S
2,764.478,96 im maßgeblichen Zeitraum zur tatsächlichen
Debetminderung von S 542.117,50 und den angefochtenen
Zahlungseingängen von S 735.521,04 zeige, dass die angefochtenen
Zahlungseingänge zur Gänze wieder als Kredit gewährt wurden, ja die
Debetminderung nur etwa 18 % der Kreditausnützung im letzten Jahr vor
Konkurseröffnung betragen habe. Die betragsmäßige Obergrenze in Bezug
auf den Anfechtungsanspruch (Saldoreduktion) sei daher ohne
Berücksichtigung nicht anfechtungsrelevanter Zahlungseingänge zu
eruieren Die angefochtenen Zahlungseingänge seien "Zug um Zug" gegen
Wiederausnützung des Kredites durch die spätere Gemeinschuldnerin
erfolgt. Die anfechtungsfesten Zahlungseingänge wären unabhängig
davon erfolgt und hätten daher keine Auswirkung auf das Ausmaß der
Anfechtung. Das Berufungsgericht habe daher "zu Unrecht die
Zahlungseingänge bis zur Höhe der Debetminderung von S 542.117,50
[Differenz zwischen den weiter oben bereits wiedergegebenen
Debetsalden am 4. 2. 1997 einerseits und 3. 2. 1998 andererseits] vor
Konkurseröffnung als anfechtbar bzw als Anfechtungsanspruch
beurteilt", habe doch die beklagte Partei über den nun angefochtenen
Gesamtbetrag der Gemeinschuldnerin weitere S 2,222.361,46 Kredit im
letzten Jahr bzw im anfechtungswesentlichen Zeitraum gewährt bzw
Kontoausnützungen in dieser Höhe zugelassen. Wenn ein Gläubiger mehr
Kredit gewähre bzw ausnützen lasse, als er erhalte, sei er nicht
begünstigt.
Hiezu ist folgendes zu erwidern:
Nach § 30 Abs 1 KO ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
(oder nach dem Antrage auf Konkurseröffnung oder in den letzten 60
Tagen vorher) vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines
Gläubigers anfechtbar, wenn sie (Z 3) zugunsten anderer als der unter
Z 2 (nahe Angehörige) genannten Personen vorgenommen worden ist und
diesen die Absicht des Gemeinschuldners, sie vor den anderen
Gläubigern zu begünstigen, bekannt war oder bekannt sein musste; die
Anfechtung ist ausgeschlossen (Abs 2), wenn die Begünstigung früher
als ein Jahr vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat. Alle diese
Voraussetzungen sind grundsätzlich aufgrund der bereits
wiedergegebenen, von den Tatsacheninstanzen getroffenen und vom
Obersten Gerichtshof als bloßer Rechtsinstanz daher zugrunde zu
legenden Feststellungen erfüllt. Weder die zeitlichen noch die
subjektiven Kenntnisvoraussetzungen werden von der Revisionswerberin
(mehr) in Abrede gestellt.
Unter den von der Anfechtung erfassten Begünstigungen einzelner Gläubiger werden Sicherstellungen oder Befriedigungen verstanden, die zu einer Störung der Gleichbehandlung der Gläubiger führen (Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österr Insolvenzrecht I4 Rz 2, 15 und 45 zu § 30 KO; König, Anfechtung2 Rz 224 und 237). § 30 KO stellt auf die "vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung" ab, also darauf, dass der Anfechtungsgegner eine (ihn begünstigende) Deckung tatsächlich erlangt hat (Koziol/Bollenberger aaO Rz 15). Inkongruenz liegt nach dem Gesetz vor, wenn die Sicherstellung oder Befriedigung gar nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen war (König, aaO Rz 241 ff). Auch diese Voraussetzungen sind vom Berufungsgericht zutreffend bejaht worden. Der Zessionsvertrag zwischen Gemeinschuldnerin und beklagter Partei vom 28. 2. 1996 diente nach seinem Inhalt und Wortlaut der Sicherstellung (und Rückzahlung) "aller bestehenden und künftigen Forderungen des Kreditgebers" aus dem beiderseitigen Schuldverhältnis, also für alte Kredit-(rest-)e genauso wie für erst danach existent werdende Kreditgewährungen, wobei der Kreditrahmen sukzessive auf letztlich S 3,000.000,-- ausgedehnt worden war, zuletzt per 28. 2. 1996 (Ersturteil S 6 = AS 91), obwohl der beklagten Partei bereits zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin und Kreditnehmerin bekannt war. Die Verringerung des Kreditsaldos im maßgeblichen Jahr vor der Konkurseröffnung (nach den Feststellungen von S 2,986.997,54 auf S 2,444.880,54) ist daher als solche schlechthin von der Anfechtung erfasst und zeigt, dass der beklagten Bank als Kreditgeberin jedenfalls um den noch verfahrensgegenständlichen Restbetrag mehr an Debetminderung zugeflossen ist als sie der Gemeinschuldnerin an Kredit gewährt hat, um welchen Betrag sie dann aber auch - konsequenter Weise - gegenüber den anderen Gläubigern (dies auch subjektiv wissend und wollend) begünstigt wurde. Damit widerlegt sich die Argumentation der Beklagten die gegenständlichen Eingänge seien anfechtungsfest, weil sie über die zu ihren Gunsten vorgenommene Besicherung hinaus jeweils unter einem wieder neuen Kredit gewährt habe.Unter den von der Anfechtung erfassten Begünstigungen einzelner Gläubiger werden Sicherstellungen oder Befriedigungen verstanden, die zu einer Störung der Gleichbehandlung der Gläubiger führen (Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österr Insolvenzrecht I4 Rz 2, 15 und 45 zu Paragraph 30, KO; König, Anfechtung2 Rz 224 und 237). Paragraph 30, KO stellt auf die "vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung" ab, also darauf, dass der Anfechtungsgegner eine (ihn begünstigende) Deckung tatsächlich erlangt hat (Koziol/Bollenberger aaO Rz 15). Inkongruenz liegt nach dem Gesetz vor, wenn die Sicherstellung oder Befriedigung gar nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen war (König, aaO Rz 241 ff). Auch diese Voraussetzungen sind vom Berufungsgericht zutreffend bejaht worden. Der Zessionsvertrag zwischen Gemeinschuldnerin und beklagter Partei vom 28. 2. 1996 diente nach seinem Inhalt und Wortlaut der Sicherstellung (und Rückzahlung) "aller bestehenden und künftigen Forderungen des Kreditgebers" aus dem beiderseitigen Schuldverhältnis, also für alte Kredit-(rest-)e genauso wie für erst danach existent werdende Kreditgewährungen, wobei der Kreditrahmen sukzessive auf letztlich S 3,000.000,-- ausgedehnt worden war, zuletzt per 28. 2. 1996 (Ersturteil S 6 = AS 91), obwohl der beklagten Partei bereits zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin und Kreditnehmerin bekannt war. Die Verringerung des Kreditsaldos im maßgeblichen Jahr vor der Konkurseröffnung (nach den Feststellungen von S 2,986.997,54 auf S 2,444.880,54) ist daher als solche schlechthin von der Anfechtung erfasst und zeigt, dass der beklagten Bank als Kreditgeberin jedenfalls um den noch verfahrensgegenständlichen Restbetrag mehr an Debetminderung zugeflossen ist als sie der Gemeinschuldnerin an Kredit gewährt hat, um welchen Betrag sie dann aber auch - konsequenter Weise - gegenüber den anderen Gläubigern (dies auch subjektiv wissend und wollend) begünstigt wurde. Damit widerlegt sich die Argumentation der Beklagten die gegenständlichen Eingänge seien anfechtungsfest, weil sie über die zu ihren Gunsten vorgenommene Besicherung hinaus jeweils unter einem wieder neuen Kredit gewährt habe.
Der Revision war daher zurückzuweisen.
Kostenersatz für die Revisionsbeantwortung steht nicht zu, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen hat.