Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Das Berufungsgericht hat die Zuständigkeit der ordentliche Gerichte im Zusammenhang mit der Anfechtung der Befriedigung von Abgabenverbindlichkeiten nach den Bestimmungen der Konkursordnung zutreffend bejaht. Seine Auffassung steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang (ZIK 1995, 52 = EvBl 1995/91 mwN).
Die Revision vertritt die Auffassung, soweit sich die angefochtenen
Zahlungen auf Lohnabgaben bezögen (Lohnsteuer, Dienstgeberanteil und
Dienstnehmerzuschläge), stünden sie gleich dem Arbeitslohn in einem
Zug-um-Zug-Verhältnis zur geleisteten Arbeit der im
gemeinschuldnerischen Unternehmen tätigen Arbeitnehmer. Schuldner der
Lohnsteuer sei nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer, dem
ein Anspruch auf den Bruttolohn (somit den Nettolohn zuzüglich
lohnabhängiger Abgaben) zustehe. Der Arbeitgeber zahle mit der in §
82 EStG 1988 vorgesehenen Abfuhr der von ihm einbehaltenen Abgaben
eine fremde Schuld im Sinn des § 1358 ABGB. Bei Abfuhr der
Umsatzsteuer sei die Gemeinschuldnerin nur Zahlstelle; eine
Anfechtung sei nicht befriedigungstauglich.
Die Anfechtungstatbestände der §§ 30 und 31 KO dienen dem Schutz des
Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger (par conditio
creditorum): Der Anfechtungserfolg soll die Konkursmasse so stellen,
als ob der Konkurs schon bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (der
relevanten Überschuldung) eröffnet worden wäre. Dementsprechend soll
ein Gläubiger jene Zahlung (oder Sicherstellung), die er von seinem
Schuldner nach Eintritt der Insolvenzvoraussetzungen (aber noch vor
Einleitung des gesetzlichen Verfahrens, das die gleichmäßige
Befriedigung aller Gläubiger sicherstellen soll) erlangt hat, wieder
in den der Befriedigung aller Gläubiger dienenden Fonds (die
Konkursmasse) der Schuldnerin zurückstellen (vgl P. Doralt, Zur
Gläubigeranfechtung wegen mittelbar nachteiliger Rechtsgeschäfte, ÖBA
1995, 113; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2, Rz 224 und
266). Unter diesem Gesichtspunkt sprechen gute Gründe dafür, die
Anfechtung von Abgabenzahlungen (unter anderem) davon abhängig zu
machen, dass die spätere Gemeinschuldnerin selbst Steuerschuldner
ist. Nur unter dieser Voraussetzung kommt nämlich der Grundsatz der par conditio creditorum zum Tragen.
Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist der Unternehmer (§ 21 Abs 1 UStG
1994). Seine Umsatzsteuerzahlungen - mögen sie auch wirtschaftlich
gesehen vom Letztverbraucher erbracht worden sein - mindern demnach
unmittelbar den zur anteiligen Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung stehenden Haftungsfonds. Es bestehen daher gute Gründe dafür, dass Umsatzsteuerzahlungen jedenfalls insoweit der Anfechtung unterliegen, als sie nicht Masseforderungen darstellen (zur Behandlung von Umsatzsteuerzahlungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, je nachdem zu welchem Zeitpunkt der die Abgabeverpflichtung auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde, vgl W. Doralt/Ruppe, Österreichisches Steuerrecht I7, 454 und die dort zitierte Literatur; Pernegger, Zum Verhältnis von Insolvenz- und Umsatzsteuerrecht, ÖStZ 2000, 131 ff; Beiser/Fink, Umsatzsteuer auf Bauleistungen in der Insolvenz: Masse- oder Konkursforderung, ÖJZ 1997, 131; Kofler/Kristen Insolvenz und Steuern [1994]; RIS-Justiz RS0108920). Der Verwaltungsgerichtshof (JBl 1996, 406) geht im Zusammenhang mit der Haftung eines Geschäftsführers wegen schuldhafter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen zur Abfuhr der Umsatzsteuer davon aus, dass eine Haftung des Geschäftsführers dann ausscheidet, wenn er nachweisen kann, dass er die zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung stehenden (aber nicht ausreichenden) Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten einschließlich der Abgabenschulden verwendet hat. Die davor vertretene ältere Auffassung, wonach die vereinnahmte Umsatzsteuer ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten für die Abfuhr an das Finanzamt zur Verfügung stehe, hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung ausdrücklich nicht aufrechterhalten.unmittelbar den zur anteiligen Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung stehenden Haftungsfonds. Es bestehen daher gute Gründe dafür, dass Umsatzsteuerzahlungen jedenfalls insoweit der Anfechtung unterliegen, als sie nicht Masseforderungen darstellen (zur Behandlung von Umsatzsteuerzahlungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, je nachdem zu welchem Zeitpunkt der die Abgabeverpflichtung auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde, vergleiche W. Doralt/Ruppe, Österreichisches Steuerrecht I7, 454 und die dort zitierte Literatur; Pernegger, Zum Verhältnis von Insolvenz- und Umsatzsteuerrecht, ÖStZ 2000, 131 ff; Beiser/Fink, Umsatzsteuer auf Bauleistungen in der Insolvenz: Masse- oder Konkursforderung, ÖJZ 1997, 131; Kofler/Kristen Insolvenz und Steuern [1994]; RIS-Justiz RS0108920). Der Verwaltungsgerichtshof (JBl 1996, 406) geht im Zusammenhang mit der Haftung eines Geschäftsführers wegen schuldhafter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen zur Abfuhr der Umsatzsteuer davon aus, dass eine Haftung des Geschäftsführers dann ausscheidet, wenn er nachweisen kann, dass er die zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung stehenden (aber nicht ausreichenden) Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten einschließlich der Abgabenschulden verwendet hat. Die davor vertretene ältere Auffassung, wonach die vereinnahmte Umsatzsteuer ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten für die Abfuhr an das Finanzamt zur Verfügung stehe, hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung ausdrücklich nicht aufrechterhalten.
Steuerschuldner der Lohnsteuer ist hingegen nach §§ 78 und 83 EStG 1988 der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist zum "Einbehalten" (§ 78 EStG) und zur "Abfuhr" (§ 79 EStG) der Lohnsteuer verpflichtet und haftet für Einbehaltung und Abfuhr (§ 82 EStG 1988). Ein auf diesen Haftungstatbestand gegründetes Abgabenschuldverhältnis entsteht erst dann, wenn der Haftungstatbestand (Nichtabfuhr bei Fälligkeit) verwirklicht und die Haftung des Arbeitgebers bescheidmäßig geltend gemacht wird. Erst unter dieser Voraussetzung erfüllt der Arbeitgeber eine eigene Schuld gegenüber dem Gläubiger Finanzamt und wäre demnach - sollte er im Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig oder relevant überschuldet sein - zur quotenmäßigen Befriedigung aller Gläubiger verpflichtet. In diesem Sinn hat auch der Verwaltungsgerichtshof schon zu erkennen gegeben (ARD 5149/14/2000), dass eine Anfechtbarkeit von Lohnsteuerzahlungen im Hinblick auf § 83 Abs 1 EStG 1988 nicht in Betracht kommt.Steuerschuldner der Lohnsteuer ist hingegen nach Paragraphen 78 und 83 EStG 1988 der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist zum "Einbehalten" (Paragraph 78, EStG) und zur "Abfuhr" (Paragraph 79, EStG) der Lohnsteuer verpflichtet und haftet für Einbehaltung und Abfuhr (Paragraph 82, EStG 1988). Ein auf diesen Haftungstatbestand gegründetes Abgabenschuldverhältnis entsteht erst dann, wenn der Haftungstatbestand (Nichtabfuhr bei Fälligkeit) verwirklicht und die Haftung des Arbeitgebers bescheidmäßig geltend gemacht wird. Erst unter dieser Voraussetzung erfüllt der Arbeitgeber eine eigene Schuld gegenüber dem Gläubiger Finanzamt und wäre demnach - sollte er im Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig oder relevant überschuldet sein - zur quotenmäßigen Befriedigung aller Gläubiger verpflichtet. In diesem Sinn hat auch der Verwaltungsgerichtshof schon zu erkennen gegeben (ARD 5149/14/2000), dass eine Anfechtbarkeit von Lohnsteuerzahlungen im Hinblick auf Paragraph 83, Absatz eins, EStG 1988 nicht in Betracht kommt.
Eine endgültige Klärung, ob die hier angefochtenen Zahlungen an Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberanteil und Dienstnehmerzuschlag der Anfechtung unterliegen, kann nach dem bisherigen Verfahrensstand derzeit offen bleiben. Zum einen hat das bisher von den Vorinstanzen geführte Verfahren kein für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit (bzw einer konkursrechtlich relevanten Überschuldung) ausreichendes Tatsachensubstrat erbracht, sodass zweckmäßigerweise erst die Frage der Zahlungsunfähigkeit (der relevanten Überschuldung) (und deren Kenntnis bzw Kennenmüssen) zu prüfen sein wird; zum anderen ficht der Kläger auch die am 24. 11. 1997 geleistete Zahlung für Kraftfahrzeugsteuer Juli bis September 1997 an, somit eine Befriedigung des Abgabengläubigers, die ohne jeden Zweifel - bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 30 Abs 1 Z 3 und § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO - der Anfechtung unterliegt.Eine endgültige Klärung, ob die hier angefochtenen Zahlungen an Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberanteil und Dienstnehmerzuschlag der Anfechtung unterliegen, kann nach dem bisherigen Verfahrensstand derzeit offen bleiben. Zum einen hat das bisher von den Vorinstanzen geführte Verfahren kein für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit (bzw einer konkursrechtlich relevanten Überschuldung) ausreichendes Tatsachensubstrat erbracht, sodass zweckmäßigerweise erst die Frage der Zahlungsunfähigkeit (der relevanten Überschuldung) (und deren Kenntnis bzw Kennenmüssen) zu prüfen sein wird; zum anderen ficht der Kläger auch die am 24. 11. 1997 geleistete Zahlung für Kraftfahrzeugsteuer Juli bis September 1997 an, somit eine Befriedigung des Abgabengläubigers, die ohne jeden Zweifel - bei Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 30, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO - der Anfechtung unterliegt.
Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die Gemeinschuldnerin als Verlassenschaft § 67 KO unterliegt und eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung nicht schon bei Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen ist; die rein rechnerische Überprüfung der Überschuldung wäre vielmehr durch eine Fortbestehensprognose zu ergänzen, in deren Rahmen mit Hilfe sorgfältiger Analysen von Verlustursachen, eines Finanzierungsplanes sowie der Zukunftsaussichten des Unternehmens die wahrscheinliche Zahlungsunfähigkeit zu prüfen ist. Geplante Sanierungsmaßnahmen sind in diese Überlegungen einzubeziehen (WBl 1989, 194 = ÖBA 1989, 922; RIS-Justiz RS0064962). Diese Überlegungen treffen allerdings nur auf jene Fälle zu, in denen - trotz rechnerischer Überschuldung - die Zahlungsfähigkeit noch erhalten ist. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bereits erkannt, dass die Beschränkung der insolvenzrechtlich bedeutsamen Überschuldung auf jene Fälle, in denen die Lebensfähigkeit der Gesellschaft trotz eingeleiteter Sanierungsmaßnahmen nicht gesichert ist, nur insoweit gerechtfertigt ist, als sie die in § 67 KO angeführten Rechtssubjekte nicht konkursrechtlich besser stellt als andere Rechtssubjekte, bei denen nach § 66 KO die Zahlungsunfähigkeit maßgeblich ist (WBl 1989, 194). Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der hier zu beurteilenden Verlassenschaft wäre somit der konkursrechtlich relevante Sachverhalt verwirklicht, ohne dass es auf die - für eine konkursrechtlich relevante Überschuldung anzustellende - Fortbestehensprognose ankäme (SZ 59/216 = EvBl 1987/104; WBl 1989, 194; RIS-Justiz RS0664962).Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die Gemeinschuldnerin als Verlassenschaft Paragraph 67, KO unterliegt und eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung nicht schon bei Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen ist; die rein rechnerische Überprüfung der Überschuldung wäre vielmehr durch eine Fortbestehensprognose zu ergänzen, in deren Rahmen mit Hilfe sorgfältiger Analysen von Verlustursachen, eines Finanzierungsplanes sowie der Zukunftsaussichten des Unternehmens die wahrscheinliche Zahlungsunfähigkeit zu prüfen ist. Geplante Sanierungsmaßnahmen sind in diese Überlegungen einzubeziehen (WBl 1989, 194 = ÖBA 1989, 922; RIS-Justiz RS0064962). Diese Überlegungen treffen allerdings nur auf jene Fälle zu, in denen - trotz rechnerischer Überschuldung - die Zahlungsfähigkeit noch erhalten ist. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bereits erkannt, dass die Beschränkung der insolvenzrechtlich bedeutsamen Überschuldung auf jene Fälle, in denen die Lebensfähigkeit der Gesellschaft trotz eingeleiteter Sanierungsmaßnahmen nicht gesichert ist, nur insoweit gerechtfertigt ist, als sie die in Paragraph 67, KO angeführten Rechtssubjekte nicht konkursrechtlich besser stellt als andere Rechtssubjekte, bei denen nach Paragraph 66, KO die Zahlungsunfähigkeit maßgeblich ist (WBl 1989, 194). Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der hier zu beurteilenden Verlassenschaft wäre somit der konkursrechtlich relevante Sachverhalt verwirklicht, ohne dass es auf die - für eine konkursrechtlich relevante Überschuldung anzustellende - Fortbestehensprognose ankäme (SZ 59/216 = EvBl 1987/104; WBl 1989, 194; RIS-Justiz RS0664962).
Allerdings ist nicht nur die Zahlungsunfähigkeit sondern schon die insolvenzrechtliche Überschuldung einer Verlassenschaft Anfechtungsvoraussetzung nach § 31 KO. Die Rechtsprechung ist der von einem Teil der Lehre (Koziol, RdW 1984, 364; Hoyer, ÖJZ 1982, 381; vgl auch Dellinger in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Rz 126 zu § 67 KO) vertretenen Auffassung nicht gefolgt, dass § 67 Abs 2 KO nur auf die Konkurseröffnung, nicht aber auf die Anfechtung (hier wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit) angewendet werden dürfe. Für die Anfechtung nach § 31 KO reicht die verschuldete Unkenntnis der Überschuldung (SZ 59/216 uva; König, Die Anfechtung2, Rz 232). Diese ist nicht schon bei Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen (buchmäßige Überschuldung), weil sonst auch wirtschaftlich durchaus gesunde, aber fremdfinanzierte Unternehmen insolvenzrechtlich überschuldet wären. Zur rechnerischen Überschuldung (Überschuldung nach Liquidationswerten) muss eine ungünstige Fortbestehensprognose hinzutreten, die eine künftige Zahlungsunfähigkeit als wahrscheinlich erscheinen lässt (SZ 59/216; ÖBA 2000/918). Dieser Grundsatz ist (mag auch die im insolvenzrechtlichen Schrifttum herrschende Meinung eine Fortbestehensprognose bei der Prüfung der Überschuldung einer Verlassenschaft für überflüssig halten, s. Nachweise bei Dellinger aaO Rz 113 zu § 67 KO) bei der Prüfung der insolvenzrechtlichen Überschuldung einer Verlassenschaft im Zusammenhang mit den Anfechtungstatbestand des § 31 KO jedenfalls dann anzuwenden, wenn die Verlassenschaft - wie hier - ein Unternehmen betreibt und so die Möglichkeit hat, ihre Schulden aus künftigen Erträgen abzudecken (Dellinger aaO Rz 3, 113, 114, 124 zu § 67 KO).Allerdings ist nicht nur die Zahlungsunfähigkeit sondern schon die insolvenzrechtliche Überschuldung einer Verlassenschaft Anfechtungsvoraussetzung nach Paragraph 31, KO. Die Rechtsprechung ist der von einem Teil der Lehre (Koziol, RdW 1984, 364; Hoyer, ÖJZ 1982, 381; vergleiche auch Dellinger in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Rz 126 zu Paragraph 67, KO) vertretenen Auffassung nicht gefolgt, dass Paragraph 67, Absatz 2, KO nur auf die Konkurseröffnung, nicht aber auf die Anfechtung (hier wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit) angewendet werden dürfe. Für die Anfechtung nach Paragraph 31, KO reicht die verschuldete Unkenntnis der Überschuldung (SZ 59/216 uva; König, Die Anfechtung2, Rz 232). Diese ist nicht schon bei Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen (buchmäßige Überschuldung), weil sonst auch wirtschaftlich durchaus gesunde, aber fremdfinanzierte Unternehmen insolvenzrechtlich überschuldet wären. Zur rechnerischen Überschuldung (Überschuldung nach Liquidationswerten) muss eine ungünstige Fortbestehensprognose hinzutreten, die eine künftige Zahlungsunfähigkeit als wahrscheinlich erscheinen lässt (SZ 59/216; ÖBA 2000/918). Dieser Grundsatz ist (mag auch die im insolvenzrechtlichen Schrifttum herrschende Meinung eine Fortbestehensprognose bei der Prüfung der Überschuldung einer Verlassenschaft für überflüssig halten, s. Nachweise bei Dellinger aaO Rz 113 zu Paragraph 67, KO) bei der Prüfung der insolvenzrechtlichen Überschuldung einer Verlassenschaft im Zusammenhang mit den Anfechtungstatbestand des Paragraph 31, KO jedenfalls dann anzuwenden, wenn die Verlassenschaft - wie hier - ein Unternehmen betreibt und so die Möglichkeit hat, ihre Schulden aus künftigen Erträgen abzudecken (Dellinger aaO Rz 3, 113, 114, 124 zu Paragraph 67, KO).
Unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach fehlenden Feststellungen macht die Revision geltend, die Auffassung der Vorinstanzen, die spätere Gemeinschuldnerin sei spätestens im Juli 1997 zahlungsunfähig gewesen, was der Anfechtungsgegnerin (ihren Vertretern) auch hätte bekannt sein müssen, sei nicht nachvollziehbar. Beide von der Klägerin herangezogenen Anfechtungsgründe setzen den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit voraus, der nach Lehre und Rechtsprechung dann vorliegt, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel objektiv nicht in der Lage ist, (alle) seine fälligen Schulden zu bezahlen und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald beschaffen kann (Dellinger aaO Rz 5 zu § 66 KO mwN aus L und Rsp; ÖBA 1993/387; RIS-Justiz RS0052198). Ob dies der Fall ist, unterliegt der rechtlichen Beurteilung des als erwiesen angenommenen Sachverhalts, wobei es darauf ankommt, ob die Schuldnerin objektiv gesehen außerstande war, ihre fälligen Verbindlichkeiten (nicht auch die gestundeten, vgl Dellinger aaO Rz 37 mwN) zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bezahlen, und ob die Aussicht bestand, dass sich ihre Liquidität wieder verbessern würde, und (wenn ja) in welchem Zeitraum (Dellinger aaO Rz 6).Unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach fehlenden Feststellungen macht die Revision geltend, die Auffassung der Vorinstanzen, die spätere Gemeinschuldnerin sei spätestens im Juli 1997 zahlungsunfähig gewesen, was der Anfechtungsgegnerin (ihren Vertretern) auch hätte bekannt sein müssen, sei nicht nachvollziehbar. Beide von der Klägerin herangezogenen Anfechtungsgründe setzen den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit voraus, der nach Lehre und Rechtsprechung dann vorliegt, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel objektiv nicht in der Lage ist, (alle) seine fälligen Schulden zu bezahlen und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald beschaffen kann (Dellinger aaO Rz 5 zu Paragraph 66, KO mwN aus L und Rsp; ÖBA 1993/387; RIS-Justiz RS0052198). Ob dies der Fall ist, unterliegt der rechtlichen Beurteilung des als erwiesen angenommenen Sachverhalts, wobei es darauf ankommt, ob die Schuldnerin objektiv gesehen außerstande war, ihre fälligen Verbindlichkeiten (nicht auch die gestundeten, vergleiche Dellinger aaO Rz 37 mwN) zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bezahlen, und ob die Aussicht bestand, dass sich ihre Liquidität wieder verbessern würde, und (wenn ja) in welchem Zeitraum (Dellinger aaO Rz 6).
Die von den Vorinstanzen im vorliegenden Fall herangezogenen Kriterien reichen zur Beurteilung des Eintritts einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin oder ihrer insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung vor Befriedigung der Anfechtungsgegnerin nicht aus: Die rechnerische Überschuldung per Ende 1996 ist wohl ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit, berücksichtigt jedoch die von der Anfechtungsgegnerin ins Treffen geführten Sanierungsbemühungen nicht und lässt mangels entsprechender Feststellungen zur behaupteten positiven Fortbestehensprognose auch nicht erkennen, ob das im Februar/März 1997 der Bank vorgelegte, in den Feststellungen nicht näher detaillierte Sanierungskonzept zur Erhaltung der Lebensfähigkeit des Unternehmens ausreichte. Immerhin steht fest, dass die Verluste der Vergangenheit durch Kontoausweitungen bzw durch Sicherheiten abgedeckt waren, die Verlustsituation 1997 rückläufig war, der Verkehrswert des Unternehmens im damals erstellten Status mit 100 Mio S errechnete wurde, allein der Verkehrswert der Liegenschaften 42 Mio S betrug und die Hausbank (als Hauptgläubigerin) davon ausging, dass ihre Forderungen zur Gänze besichert waren. Die Hausbank hat zwar einer zusätzlichen Erweiterung des Kreditrahmens nicht mehr zugestimmt und - wie das Erstgericht feststellte - die Verbindlichkeiten "eingefroren", was wohl mangels anderer Anhaltspunkte eine Stundung bedeutet. Die Hausbank hat auch von der Jahre zuvor geschlossenen Generalzessionsvereinbarung keinen Gebrauch gemacht, sondern der Schuldnerin vielmehr die erzielten Einnahmen zur freien Verfügung überlassen. Der Schuldnerin war es daher auch im Jahr 1997 möglich, Verbindlichkeiten welcher Art auch immer aus diesen Einnahmen zu befriedigen, wobei - bezogen auf das Jahr 1997 - weder die Höhe der erzielten Einkünfte noch die der diesen gegenüberstehenden fälligen Verbindlichkeiten festgestellt wurde. Die Schuldnerin war jedenfalls solange nicht zahlungsunfähig, als es ihr möglich war, die laufenden (fälligen) Verbindlichkeiten aus den erzielten Einnahmen zu befriedigen. Ob dies der Fall war, oder ob 1997 relevante weitere Zahlungsrückstände aufliefen und gegebenenfalls in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt, ist den Feststellungen nicht mit der zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen: Das Erstgericht hat wohl festgestellt, bei der Gebietskrankenkasse wie auch bei Lieferanten seien Rückstände aufgelaufen, es hat jedoch deren Höhe im Vergleich zu den erzielten Einnahmen in keiner Weise beziffert. Die Vorinstanzen haben auch die weitere Feststellung nicht berücksichtigt, dass ein Stillhalteabkommen mit der Gebietskrankenkasse getroffen und eine Ratenzahlung über mehrere Monate vereinbart wurde, sowie dass die Rückstände langsam abgezahlt wurden. Unter dieser Voraussetzung sind aber die Forderungen der Gebietskrankenkasse bei Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit genausowenig als "offene fällige Forderung" zu berücksichtigen wie die gestundeten Forderungen der Hausbank. Der Umstand, dass die Forderungen des Finanzamts trotz Ratenzahlungsvereinbarung bis Herbst 1997 nicht berichtigt wurden, vermag mangels Gegenüberstellung der insgesamt offenen (fälligen) Verbindlichkeiten in der ersten Jahreshälfte mit den der Schuldnerin kurzfristig zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln für sich allein die Annahme der Zahlungsunfähigkeit per Juli 1997 nicht zu begründen, steht doch damit nicht mit ausreichender Sicherheit fest, dass die Schuldnerin fällige Schulden zu diesem Zeitpunkt generell nicht mehr bezahlen konnte. Überdies hat auch das Erstgericht - allerdings ohne nähere Präzisierung - festgestellt, dass die Verlustsituation 1997 rückläufig gewesen sei. Es muss daher die Anfang 1997 in Angriff genommene Sanierung Erfolge erzielt haben (so steht auch fest, dass der bestellte Geschäftsführer Forderungen der Schuldnerin eingetrieben hat); nach den bisherigen Verfahrensergebnissen ist aber nicht erkennbar, ob der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dadurch verhindert werden konnte. Auch die (subjektive) Auffassung der Verlassenschaftskuratorin und des von ihr bestellten Geschäftsführers, ein Weiterbestand des Unternehmens sei von einer Beteiligung abhängig, und das Scheitern der damals in Erwägung gezogenen Beteiligung der Firma W***** im September 1997 lassen für sich allein weder einen Rückschluss auf Eintritt und Zeitpunkt der nach objektiven Kriterien zu beurteilenden Zahlungsunfähigkeit noch auf den einer insolvenzrechtlichen Überschuldung zu.
Die bisherigen Verfahrensergebnisse reichen daher - wie dargestellt - nicht zur Beurteilung von Eintritt und Zeitpunkt einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtlichen Überschuldung der Schuldnerin aus, sodass sich die Aufhebung und Verfahrensergänzung als erforderlich erweist. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren - bezogen auf das Jahr 1997 - die aufgezeigten Feststellungen über Auftragslage, Umsatz und Einnahmen der Schuldnerin einerseits und die diesen gegenüberstehenden fälligen (nicht gestundeten) Verbindlichkeiten andererseits zu treffen haben. Gleichfalls werden Feststellungen zu den Sanierungsbemühungen zu treffen sein, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob und bis wann von einer positiven Fortbestehensprognose (als Voraussetzung fehlender insolvenzrechtlicher Überschuldung) ausgegangen werden konnte. Sollte die rechtliche Beurteilung des dann feststehenden Sachverhalts den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (bzw der insolvenzrechtlicher Überschuldung) vor den hier angefochtenen Zahlungen ergeben, bedürfte es auch im Hinblick auf die geforderte Kenntnis des befriedigten Gläubigers einer weiteren Verfahrensergänzung. Der Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO setzt neben dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (der insolvenzrechtlichen Überschuldung) die Kenntnis - oder das Kennenmüssen - des Gläubigers hievon voraus, während die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners und deren Kenntnis (oder Kennenmüssen) durch den befriedigten oder sichergestellten Gläubiger weitere Voraussetzung der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 3 KO ist. Die Vorinstanzen haben nicht festgestellt, dass die Vertreter der Anfechtungsgegnerin im Zeitpunkt ihrer Befriedigung Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw der insolvenzrechtlichen Überschuldung oder der Begünstigungsabsicht gehabt hätten. Ob diese Umstände der Anfechtungsgegnerin (ihren Vertretern, vgl König aaO Rz 278) hätte bekannt sein müssen, ist eine Rechtsfrage, wobei der Anfechtungskläger für alle jene Umstände beweispflichtig ist, die den Schluss rechtfertigen, dies hätte dem Anfechtungsgegner bekannt sein müssen. Ein solches "Wissenmüssen" ist dem Anfechtungsgegner dann anzulasten, wenn seine Unkenntnis auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht, wozu schon leichte Fahrlässigkeit genügt (ÖBA 1993/387 mwN; JBl 1990, 728; RIS-Justiz RS0064805 und RS0443687). Ob dem Anfechtungsgegner im Zusammenhang mit dem Kennenmüssen der Zahlungsunfähigkeit (der Überschuldung) oder der Begünstigungsabsicht Fahrlässigkeit zur Last fällt, bestimmt sich danach, welche Auskunftsmittel ihm im Zeitpunkt der Vornahme der anzufechtenden Rechtshandlung zur Verfügung standen und in welchem Maß ihm eine Heranziehung dieser Mittel nach seinem Verständnis zugemutet werden kann (SZ 55/65; König aaO Rz 280). Dabei ist dem Finanzamt - wie schon bisher den Banken - ein strengerer Maßstab zu setzen als anderen Gläubigern, weil es in weit größerem Ausmaß in der Lage ist, Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerschuldners zu erhalten (zu Banken vgl König aaO Rz 280). Es wird daher zunächst bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen festzustellen sein, welche Information den Vertretern des Finanzamtes im Zusammenhang mit den für den Eintritt einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit maßgeblichen Kriterien zur Verfügung stand und welche Erkenntnisse sei aus den im Gespräch vom 6. 10. 1997 verlangten, aber nicht erhaltenen Unterlagen (Sanierungskonzept und Status per September 1997) hätten gewinnen können. Für die Beurteilung des Kennenmüssens der Zahlungsunfähigkeit werden auch die Kontakte mit der Hausbank und die dabei erlangte Information von Bedeutung sein; so das Schreiben vom 7. 11. 1997, aus welchem sich eine Stundungsvereinbarung mit der Hausbank bis 30. 6. 1998 ergab und das Gespräch vom 17. 11. 1997, in dem der Vertreter der Hausbank im Zusammenhang mit einer von der Schuldnerin gewünschten Unbedenklichkeitsbescheinigung darauf hinwies, dass potentielle Beteiligungsinteressenten abspringen würden, wenn das Unternehmen mangels Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Aufträge mehr erhalte. Entscheidend für die Kenntnis (oder fahrlässige Unkenntnis) der Zahlungsunfähigkeit, der insolvenzrechtlichen Überschuldung und der Begünstigungsabsicht wird im gegebenen Zusammenhang schließlich sein, ob die Vertreter der Hausbank nach den noch zu treffenden Feststellungen den Gläubigervertretern den Eindruck einer positiven Fortbestandsprognose bei noch vorhandener Zahlungsfähigkeit vermittelten und die Vertreter der Gläubigerin aus den ihnen zugekommenen Informationen (bzw aus dem Status zum September 1997 und dem Sanierungskonzept) nichts Gegenteiliges erkennen konnten.Die bisherigen Verfahrensergebnisse reichen daher - wie dargestellt - nicht zur Beurteilung von Eintritt und Zeitpunkt einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtlichen Überschuldung der Schuldnerin aus, sodass sich die Aufhebung und Verfahrensergänzung als erforderlich erweist. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren - bezogen auf das Jahr 1997 - die aufgezeigten Feststellungen über Auftragslage, Umsatz und Einnahmen der Schuldnerin einerseits und die diesen gegenüberstehenden fälligen (nicht gestundeten) Verbindlichkeiten andererseits zu treffen haben. Gleichfalls werden Feststellungen zu den Sanierungsbemühungen zu treffen sein, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob und bis wann von einer positiven Fortbestehensprognose (als Voraussetzung fehlender insolvenzrechtlicher Überschuldung) ausgegangen werden konnte. Sollte die rechtliche Beurteilung des dann feststehenden Sachverhalts den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (bzw der insolvenzrechtlicher Überschuldung) vor den hier angefochtenen Zahlungen ergeben, bedürfte es auch im Hinblick auf die geforderte Kenntnis des befriedigten Gläubigers einer weiteren Verfahrensergänzung. Der Anfechtungstatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO setzt neben dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (der insolvenzrechtlichen Überschuldung) die Kenntnis - oder das Kennenmüssen - des Gläubigers hievon voraus, während die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners und deren Kenntnis (oder Kennenmüssen) durch den befriedigten oder sichergestellten Gläubiger weitere Voraussetzung der Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, KO ist. Die Vorinstanzen haben nicht festgestellt, dass die Vertreter der Anfechtungsgegnerin im Zeitpunkt ihrer Befriedigung Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw der insolvenzrechtlichen Überschuldung oder der Begünstigungsabsicht gehabt hätten. Ob diese Umstände der Anfechtungsgegnerin (ihren Vertretern, vergleiche König aaO Rz 278) hätte bekannt sein müssen, ist eine Rechtsfrage, wobei der Anfechtungskläger für alle jene Umstände beweispflichtig ist, die den Schluss rechtfertigen, dies hätte dem Anfechtungsgegner bekannt sein müssen. Ein solches "Wissenmüssen" ist dem Anfechtungsgegner dann anzulasten, wenn seine Unkenntnis auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht, wozu schon leichte Fahrlässigkeit genügt (ÖBA 1993/387 mwN; JBl 1990, 728; RIS-Justiz RS0064805 und RS0443687). Ob dem Anfechtungsgegner im Zusammenhang mit dem Kennenmüssen der Zahlungsunfähigkeit (der Überschuldung) oder der Begünstigungsabsicht Fahrlässigkeit zur Last fällt, bestimmt sich danach, welche Auskunftsmittel ihm im Zeitpunkt der Vornahme der anzufechtenden Rechtshandlung zur Verfügung standen und in welchem Maß ihm eine Heranziehung dieser Mittel nach seinem Verständnis zugemutet werden kann (SZ 55/65; König aaO Rz 280). Dabei ist dem Finanzamt - wie schon bisher den Banken - ein strengerer Maßstab zu setzen als anderen Gläubigern, weil es in weit größerem Ausmaß in der Lage ist, Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerschuldners zu erhalten (zu Banken vergleiche König aaO Rz 280). Es wird daher zunächst bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen festzustellen sein, welche Information den Vertretern des Finanzamtes im Zusammenhang mit den für den Eintritt einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit maßgeblichen Kriterien zur Verfügung stand und welche Erkenntnisse sei aus den im Gespräch vom 6. 10. 1997 verlangten, aber nicht erhaltenen Unterlagen (Sanierungskonzept und Status per September 1997) hätten gewinnen können. Für die Beurteilung des Kennenmüssens der Zahlungsunfähigkeit werden auch die Kontakte mit der Hausbank und die dabei erlangte Information von Bedeutung sein; so das Schreiben vom 7. 11. 1997, aus welchem sich eine Stundungsvereinbarung mit der Hausbank bis 30. 6. 1998 ergab und das Gespräch vom 17. 11. 1997, in dem der Vertreter der Hausbank im Zusammenhang mit einer von der Schuldnerin gewünschten Unbedenklichkeitsbescheinigung darauf hinwies, dass potentielle Beteiligungsinteressenten abspringen würden, wenn das Unternehmen mangels Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Aufträge mehr erhalte. Entscheidend für die Kenntnis (oder fahrlässige Unkenntnis) der Zahlungsunfähigkeit, der insolvenzrechtlichen Überschuldung und der Begünstigungsabsicht wird im gegebenen Zusammenhang schließlich sein, ob die Vertreter der Hausbank nach den noch zu treffenden Feststellungen den Gläubigervertretern den Eindruck einer positiven Fortbestandsprognose bei noch vorhandener Zahlungsfähigkeit vermittelten und die Vertreter der Gläubigerin aus den ihnen zugekommenen Informationen (bzw aus dem Status zum September 1997 und dem Sanierungskonzept) nichts Gegenteiliges erkennen konnten.
Der Revision der Anfechtungsgegnerin wird somit Folge gegeben, die Entscheidungen der Vorinstanzen werden - soweit sie nicht den bereits rechtskräftig abgewiesenen Teil des Klagebegehrens betreffen - aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinn aufgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.