Rechtssatz RS0064935
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064935
Entscheidungsdatum
26.04.2001
Rechtssatz
Die Judikatur will grobe Wertungsdifferenzen zwischen den in § 67 KO genannten Rechtssubjekten und sonstigen Personen abbauen, keinesfalls will sie aber erreichen, daß die erwähnten juristischen Personen konkursrechtlich günstiger gestellt sind als andere Personen.Die Judikatur will grobe Wertungsdifferenzen zwischen den in Paragraph 67, KO genannten Rechtssubjekten und sonstigen Personen abbauen, keinesfalls will sie aber erreichen, daß die erwähnten juristischen Personen konkursrechtlich günstiger gestellt sind als andere Personen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 526/89
Entscheidungstext OGH 23.02.1989 7 Ob 526/89
Veröff: ÖBA 1989,922 = WBl 1989,195
- 6 Ob 37/01m
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 37/01m
Vgl auch; Beisatz: Die Beschränkung der insolvenzrechtlich bedeutsamen Überschuldung auf jene Fälle, in denen die Lebensfähigkeit der Gesellschaft trotz eingeleiteter Sanierungsmaßnahmen nicht gesichert ist, ist nur insoweit gerechtfertigt, als sie die in § 67 KO angeführten Rechtssubjekte nicht konkursrechtlich besser stellt als andere Rechtssubjekte, bei denen nach § 66 KO die Zahlungsunfähigkeit maßgeblich ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064935
Dokumentnummer
JJR_19890223_OGH0002_0070OB00526_8900000_002