Rechtssatz RS0115086
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115086
Entscheidungsdatum
18.10.2016
Rechtssatz
Ein auf den Haftungstatbestand des § 82 EStG 1988 gegründetes Abgabenschuldverhältnis entsteht erst dann, wenn der Haftungstatbestand (Nichtabfuhr bei Fälligkeit) verwirklicht und die Haftung des Arbeitgebers bescheidmäßig geltend gemacht wird. Erst unter dieser Voraussetzung erfüllt der Arbeitgeber eine eigene Schuld gegenüber dem Gläubiger Finanzamt.Ein auf den Haftungstatbestand des Paragraph 82, EStG 1988 gegründetes Abgabenschuldverhältnis entsteht erst dann, wenn der Haftungstatbestand (Nichtabfuhr bei Fälligkeit) verwirklicht und die Haftung des Arbeitgebers bescheidmäßig geltend gemacht wird. Erst unter dieser Voraussetzung erfüllt der Arbeitgeber eine eigene Schuld gegenüber dem Gläubiger Finanzamt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 37/01m
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 37/01m
- 6 Ob 339/00x
Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 339/00x
Veröff: SZ 74/101
- 3 Ob 155/16i
Entscheidungstext OGH 18.10.2016 3 Ob 155/16i
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115086
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
JJR_20010426_OGH0002_0060OB00037_01M0000_002