Rechtssatz RS0064902
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064902
Entscheidungsdatum
26.04.2001
Rechtssatz
Auch durch die Pflicht des Bestellers, die vom Unternehmer in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge zu tragen, bleibt der Unternehmer Steuerschuldner und wird die Umsatzsteuer im Konkurs des Bestellers zu keiner bevorrechteten Forderung. Für eine analoge Anwendung des § 16 Abs 2 UStG ist kein Raum.Auch durch die Pflicht des Bestellers, die vom Unternehmer in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge zu tragen, bleibt der Unternehmer Steuerschuldner und wird die Umsatzsteuer im Konkurs des Bestellers zu keiner bevorrechteten Forderung. Für eine analoge Anwendung des Paragraph 16, Absatz 2, UStG ist kein Raum.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 312/79
Entscheidungstext OGH 23.10.1979 5 Ob 312/79
Veröff: SZ 52/150 = JBl 1980,492
- 5 Ob 343/87
Entscheidungstext OGH 22.09.1987 5 Ob 343/87
Auch; Veröff: SZ 60/175 = WBl 1987,347
- 6 Ob 37/01m
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 37/01m
Vgl auch; nur: Auch durch die Pflicht des Bestellers, die vom Unternehmer in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge zu tragen, bleibt der Unternehmer Steuerschuldner. (T1) Beisatz: Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist der Unternehmer. Seine Umsatzsteuerzahlungen - mögen sie auch wirtschaftlich gesehen vom Letztverbraucher erbracht worden sein - mindern unmittelbar den zur anteiligen Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung stehenden Haftungsfonds. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0064902
Dokumentnummer
JJR_19791023_OGH0002_0050OB00312_7900000_002