In dem am 29. November 1978 zu S 48/78 des Erstgerichtes über das Vermögen der protokollierten Firma X eröffneten Konkursverfahren meldete der Kläger am 6. Feber 1979 neben einer Forderung in der III. Klasse auch eine Forderung von 1 325 398 S in der II. Klasse an und behauptete, dieser Betrag stelle die Umsatzsteuer dar, deren Begleichung die Gemeinschuldnerin durch Vertrag mit ihm übernommen habe. Der Masseverwalter anerkannte diese Forderung, bestritt aber deren Rang in der II. Klasse mit der Begründung, daß der Forderung kein Vorrecht im Sinne des § 52 KO zukomme.In dem am 29. November 1978 zu S 48/78 des Erstgerichtes über das Vermögen der protokollierten Firma römisch zehn eröffneten Konkursverfahren meldete der Kläger am 6. Feber 1979 neben einer Forderung in der römisch drei. Klasse auch eine Forderung von 1 325 398 S in der römisch zwei. Klasse an und behauptete, dieser Betrag stelle die Umsatzsteuer dar, deren Begleichung die Gemeinschuldnerin durch Vertrag mit ihm übernommen habe. Der Masseverwalter anerkannte diese Forderung, bestritt aber deren Rang in der römisch zwei. Klasse mit der Begründung, daß der Forderung kein Vorrecht im Sinne des Paragraph 52, KO zukomme.
Hierauf brachte der Kläger rechtzeitig gemäß § 110 KO beim Erstgericht die vorliegende Klage auf Feststellung ein, die von ihm im gegenständlichen Konkursverfahren angemeldete Forderung gehöre mit dem Teilbetrag von 1 325 308 S in die II. Klasse. Er brachte vor, er habe mit den Geschäftsführern der Firma X vereinbart, daß diese für die ihr samt Umsatzsteuer in Rechnung gestellten Leistungen an ihn lediglich die Nettobeträge bezahle, die Umsatzsteuer aber direkt an das Finanzamt abführe oder mit diesem verrechne. Die Firma X habe in der Folge auch an ihn einige Nettozahlungen erbracht, die darauf entfallende Umsatzsteuer allerdings niemals an das Finanzamt abgeführt oder mit diesem verrechnet, so daß er die Umsatzsteuer in der im Klagebegehren genannten Höhe nunmehr selbst zu erbringen habe. Aus diesem Gründe stehe ihm hinsichtlich dieses Betrages im Konkurs der Firma X die II. Klasse der Konkursforderungen zu.Hierauf brachte der Kläger rechtzeitig gemäß Paragraph 110, KO beim Erstgericht die vorliegende Klage auf Feststellung ein, die von ihm im gegenständlichen Konkursverfahren angemeldete Forderung gehöre mit dem Teilbetrag von 1 325 308 S in die römisch zwei. Klasse. Er brachte vor, er habe mit den Geschäftsführern der Firma römisch zehn vereinbart, daß diese für die ihr samt Umsatzsteuer in Rechnung gestellten Leistungen an ihn lediglich die Nettobeträge bezahle, die Umsatzsteuer aber direkt an das Finanzamt abführe oder mit diesem verrechne. Die Firma römisch zehn habe in der Folge auch an ihn einige Nettozahlungen erbracht, die darauf entfallende Umsatzsteuer allerdings niemals an das Finanzamt abgeführt oder mit diesem verrechnet, so daß er die Umsatzsteuer in der im Klagebegehren genannten Höhe nunmehr selbst zu erbringen habe. Aus diesem Gründe stehe ihm hinsichtlich dieses Betrages im Konkurs der Firma römisch zehn die römisch zwei. Klasse der Konkursforderungen zu.
Der Beklagte stellte die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen als richtig außer Streit, bestritt jedoch den Klageanspruch und beantragte Klageabweisung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte über den außer Streit stehenden Sachverhalt hinaus fest, daß der Kläger inzwischen über Aufforderung des Finanzamtes von jenen Rechnungen die Umsatzsteuer (im Betrage von 808 707.42 S) bezahlte, von welchen er von der Firma X die vereinbarten Nettozahlungen (im Betrage von 4 492 819 S) erhalten hatte. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus:Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte über den außer Streit stehenden Sachverhalt hinaus fest, daß der Kläger inzwischen über Aufforderung des Finanzamtes von jenen Rechnungen die Umsatzsteuer (im Betrage von 808 707.42 S) bezahlte, von welchen er von der Firma römisch zehn die vereinbarten Nettozahlungen (im Betrage von 4 492 819 S) erhalten hatte. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus:
Gemäß § 19 Abs. 1 UStG sei Steuerschuldner der Unternehmer, der Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführe (§ 1 Abs. 1 Z. 1 UStG). Dieser Bestimmung zufolge sei der Kläger vom Finanzamt zur Zahlung der Umsatzsteuer aufgefordert worden. Führe der Kläger diese Steuer beim Finanzamt ab, so begleiche er dadurch seine eigene Schuld und nicht etwa eine Schuld der Firma X. Daran ändere auch die zwischen ihm und der genannten Firma getroffene Vereinbarung nichts. Selbst im Privatrecht erfolge eine befreiende Schuldübernahme, bei der der alte Schuldner entfassen werde, nur mit Zustimmung des Gläubigers (§ 1405 ABGB). Dazu komme, daß gemäß § 54 Abs. 2 KO nur Forderungen auf Ersatz einer für den Gemeinschuldner effektiv bezahlten Schuld den Rang der bezahlten Forderung genössen. Der Kläger habe bisher von den hier streitverfangenen Umsatzsteuerbeträgen an das Finanzamt nur 808 707.42 S abgeführt, so daß das Klagebegehren hinsichtlich des Restbetrages von 516 600.60 S auch schon aus diesem Gründe abzuweisen gewesen wäre.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UStG sei Steuerschuldner der Unternehmer, der Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführe (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG). Dieser Bestimmung zufolge sei der Kläger vom Finanzamt zur Zahlung der Umsatzsteuer aufgefordert worden. Führe der Kläger diese Steuer beim Finanzamt ab, so begleiche er dadurch seine eigene Schuld und nicht etwa eine Schuld der Firma römisch zehn. Daran ändere auch die zwischen ihm und der genannten Firma getroffene Vereinbarung nichts. Selbst im Privatrecht erfolge eine befreiende Schuldübernahme, bei der der alte Schuldner entfassen werde, nur mit Zustimmung des Gläubigers (Paragraph 1405, ABGB). Dazu komme, daß gemäß Paragraph 54, Absatz 2, KO nur Forderungen auf Ersatz einer für den Gemeinschuldner effektiv bezahlten Schuld den Rang der bezahlten Forderung genössen. Der Kläger habe bisher von den hier streitverfangenen Umsatzsteuerbeträgen an das Finanzamt nur 808 707.42 S abgeführt, so daß das Klagebegehren hinsichtlich des Restbetrages von 516 600.60 S auch schon aus diesem Gründe abzuweisen gewesen wäre.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit nachstehender Begründung:
Der Bestimmung des § 54 Abs. 2 KO zufolge genössen Forderungen auf Ersatz einer für den Gemeinschuldner bezahlten Schuld den Rang der bezahlten Forderung. Der Wortlaut des Gesetzes lasse keinen Zweifel darüber offen, daß die Schuld durch den Gläubiger, der vom Schuldner Ersatz fordere, bezahlt worden sein müsse. In Betracht kämen somit Bereicherungsansprüche sowie Ersatzansprüche nach §§ 1358 und 1422 (Bartsch - Pollak[3] I, 306; JBl. 1960, 3404; SZ 13/203 u. a.). Daraus folge bereits - wie das Erstgericht zutreffend erkannt habe - , daß eine Feststellung der Rangordnung in der II. Klasse überhaupt nur hinsichtlich des bereits bezahlten Betrages von 808 707.42 S in Betracht käme. Aber auch hinsichtlich dieses Betrages habe das Erstgericht das Klagebegehren mit Recht abgewiesen:Der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, KO zufolge genössen Forderungen auf Ersatz einer für den Gemeinschuldner bezahlten Schuld den Rang der bezahlten Forderung. Der Wortlaut des Gesetzes lasse keinen Zweifel darüber offen, daß die Schuld durch den Gläubiger, der vom Schuldner Ersatz fordere, bezahlt worden sein müsse. In Betracht kämen somit Bereicherungsansprüche sowie Ersatzansprüche nach Paragraphen 1358 und 1422 (Bartsch - Pollak[3] römisch eins, 306; JBl. 1960, 3404; SZ 13/203 u. a.). Daraus folge bereits - wie das Erstgericht zutreffend erkannt habe - , daß eine Feststellung der Rangordnung in der römisch zwei. Klasse überhaupt nur hinsichtlich des bereits bezahlten Betrages von 808 707.42 S in Betracht käme. Aber auch hinsichtlich dieses Betrages habe das Erstgericht das Klagebegehren mit Recht abgewiesen:
Steuerschuldner im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG und damit Abgabepflichtiger im Sinne des § 77 BAO sei der Kläger als Unternehmer. Der Unternehmer schulde die Umsatzsteuer und habe auch die weiteren ihm nach den Abgabengesetzen auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Er habe daher die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Steuererklärung abzugeben sowie die Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten; ihn träfen auch die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen, insbesondere der Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe einer Abgabenerklärung (§ 135 BAO) und der Säumniszuschlag bei nicht zeitgerechter Entrichtung der Abgabe (§ 217 BAO); gegen ihn richteten sich primär auch allfällige Vollstreckungsmaßnahmen (Kranich - Siegl - Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer III, Anm. 6 und 7 zu § 19 UStG). An der Qualifikation des Unternehmers als Steuerschuldner ändere auch der Umstand nichts, daß die Umsatzsteuer im Unternehmensbereich nur einen durchlaufenden Posten darstelle und der Letztverbraucher die Umsatzsteuer wirtschaftlich zu tragen habe (JBl. 1976, 37).Steuerschuldner im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, UStG und damit Abgabepflichtiger im Sinne des Paragraph 77, BAO sei der Kläger als Unternehmer. Der Unternehmer schulde die Umsatzsteuer und habe auch die weiteren ihm nach den Abgabengesetzen auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Er habe daher die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Steuererklärung abzugeben sowie die Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten; ihn träfen auch die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen, insbesondere der Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe einer Abgabenerklärung (Paragraph 135, BAO) und der Säumniszuschlag bei nicht zeitgerechter Entrichtung der Abgabe (Paragraph 217, BAO); gegen ihn richteten sich primär auch allfällige Vollstreckungsmaßnahmen (Kranich - Siegl - Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer römisch drei, Anmerkung 6 und 7 zu Paragraph 19, UStG). An der Qualifikation des Unternehmers als Steuerschuldner ändere auch der Umstand nichts, daß die Umsatzsteuer im Unternehmensbereich nur einen durchlaufenden Posten darstelle und der Letztverbraucher die Umsatzsteuer wirtschaftlich zu tragen habe (JBl. 1976, 37).
Richtig sei allerdings, daß das UStG, abweichend von der Grundregel seines § 19 Abs. 1 den Steuerschuldner in besonderen Fällen kenne (z. B. § 11 Abs. 12 und 14, § 16 Abs. 2). Aus § 16 Abs. 2 UStG wolle derRichtig sei allerdings, daß das UStG, abweichend von der Grundregel seines Paragraph 19, Absatz eins, den Steuerschuldner in besonderen Fällen kenne (z. B. Paragraph 11, Absatz 12 und 14, Paragraph 16, Absatz 2,). Aus Paragraph 16, Absatz 2, UStG wolle der
Kläger auch den von ihm behaupteten Schuldnerwechsel ableiten. Diese Bestimmung habe aber für den gegenständlichen Fall keinerlei Bedeutung, weil sie nur für sogenannte Zentralregulierungsgeschäfte geschaffen worden sei, bei denen in den Abrechnungsverkehr zwischen inländischen Lieferanten und inländischen Abnehmern ein Dritter in der Weise eingeschaltet sei, daß er für die Abnehmer die Zahlungsabwicklung besorge. Der Dritte nehme dabei regelmäßig Zahlungsabzüge vor, die beim Lieferer zu einer Entgeltminderung führten. Da dadurch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges bei den Abnehmern erforderlich sei, würden die somit entstehenden praktischen Schwierigkeiten durch die gegenständliche Bestimmung vermieden, so daß die Berichtigung des Vorsteuerabzuges bei den einzelnen Abnehmern unterbleiben könne, wenn der auf die Entgeltminderung entfallende Vorsteuerbetrag von dem dritten Unternehmer als Steuer abgeführt werde. Der Dritte habe in diesen Fällen die auf die Entgeltminderung entfallende Steuer für den Veranlagungszeitraum zu entrichten, in welchem die Minderung des Entgeltes eingetreten sei (Kranich - Siegl - Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer III, Anm. 19 zu § 19 UStG, II Anm. 61 und 62 zu § 16 UStG). Da im gegenständlichen Falle nicht davon gesprochen werden könne, daß ein Dritter eingeschaltet worden sei, der für den Abnehmer die Zahlungsabwicklung besorgt habe - derartiges sei gar nicht behauptet worden -, erscheine also die Bezugnahme auf diese Bestimmung nicht tragfähig.Kläger auch den von ihm behaupteten Schuldnerwechsel ableiten. Diese Bestimmung habe aber für den gegenständlichen Fall keinerlei Bedeutung, weil sie nur für sogenannte Zentralregulierungsgeschäfte geschaffen worden sei, bei denen in den Abrechnungsverkehr zwischen inländischen Lieferanten und inländischen Abnehmern ein Dritter in der Weise eingeschaltet sei, daß er für die Abnehmer die Zahlungsabwicklung besorge. Der Dritte nehme dabei regelmäßig Zahlungsabzüge vor, die beim Lieferer zu einer Entgeltminderung führten. Da dadurch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges bei den Abnehmern erforderlich sei, würden die somit entstehenden praktischen Schwierigkeiten durch die gegenständliche Bestimmung vermieden, so daß die Berichtigung des Vorsteuerabzuges bei den einzelnen Abnehmern unterbleiben könne, wenn der auf die Entgeltminderung entfallende Vorsteuerbetrag von dem dritten Unternehmer als Steuer abgeführt werde. Der Dritte habe in diesen Fällen die auf die Entgeltminderung entfallende Steuer für den Veranlagungszeitraum zu entrichten, in welchem die Minderung des Entgeltes eingetreten sei (Kranich - Siegl - Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer römisch drei, Anmerkung 19 zu Paragraph 19, UStG, römisch zwei Anmerkung 61 und 62 zu Paragraph 16, UStG). Da im gegenständlichen Falle nicht davon gesprochen werden könne, daß ein Dritter eingeschaltet worden sei, der für den Abnehmer die Zahlungsabwicklung besorgt habe - derartiges sei gar nicht behauptet worden -, erscheine also die Bezugnahme auf diese Bestimmung nicht tragfähig.
Auch der Hinweis des Klägers auf die Behandlung der Zollforderungen des Spediteurs im Konkurs seiner Kunden sei nicht zielführend. Wohl werde auch der Spediteur formell Zollschuldner; allerdings gehe - im Gegensatz zu den Bestimmungen des UStG - zufolge § 174 Abs. 2 ZollG die Zollschuld auf den Warenempfänger über, wenn dieser in der Warenerklärung genannt sei und der Spediteur die Übernahme der Ware durch den Warenempfänger nachweise (vgl. Tlapek, Zollforderungen des Spediteurs im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, ÖJZ 1963, 514 f.,; ZBl. 1927/230). Nach dem UStG werde der Empfänger der Leistung aber, auch wenn er letztlich die Umsatzsteuer wirtschaftlich zu tragen habe, nicht Abgabenschuldner im Sinne der Abgabenvorschriften, so daß der Unternehmer, der die Umsatzsteuer dem Finanzamt entrichte, in Wahrheit seine eigene Verbindlichkeit abtrage. Die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung habe somit nur intern gewirkt und die Stellung des Klägers als Steuerschuldner nicht beseitigen können.Auch der Hinweis des Klägers auf die Behandlung der Zollforderungen des Spediteurs im Konkurs seiner Kunden sei nicht zielführend. Wohl werde auch der Spediteur formell Zollschuldner; allerdings gehe - im Gegensatz zu den Bestimmungen des UStG - zufolge Paragraph 174, Absatz 2, ZollG die Zollschuld auf den Warenempfänger über, wenn dieser in der Warenerklärung genannt sei und der Spediteur die Übernahme der Ware durch den Warenempfänger nachweise vergleiche Tlapek, Zollforderungen des Spediteurs im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, ÖJZ 1963, 514 f.,; ZBl. 1927/230). Nach dem UStG werde der Empfänger der Leistung aber, auch wenn er letztlich die Umsatzsteuer wirtschaftlich zu tragen habe, nicht Abgabenschuldner im Sinne der Abgabenvorschriften, so daß der Unternehmer, der die Umsatzsteuer dem Finanzamt entrichte, in Wahrheit seine eigene Verbindlichkeit abtrage. Die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung habe somit nur intern gewirkt und die Stellung des Klägers als Steuerschuldner nicht beseitigen können.
Für die Anwendbarkeit des § 54 Abs. 2 KO bleibe daher kein Raum. Aus diesen Überlegungen heraus erweise sich die Berufung, ohne daß es noch der vermißten Feststellung bedurft habe, der Kläger habe den Betrag von 808 707.42 S sechs Wochen nach Konkurseröffnung an das Finanzamt entrichtet, als unbegrundet.Für die Anwendbarkeit des Paragraph 54, Absatz 2, KO bleibe daher kein Raum. Aus diesen Überlegungen heraus erweise sich die Berufung, ohne daß es noch der vermißten Feststellung bedurft habe, der Kläger habe den Betrag von 808 707.42 S sechs Wochen nach Konkurseröffnung an das Finanzamt entrichtet, als unbegrundet.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.