Rechtssatz RS0051795
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051795
Geschäftszahl
5Ob289/68; 5Ob312/79; 5Ob381/87
Entscheidungsdatum
26.01.1988
Rechtssatz
Die Vorrangsordnung ist zwingendes Recht. Das Anerkenntnis einer Forderung als bevorrechtet begründet den Vorrang nicht. Eine gemäß § 23 Z 1 AO bevorrechtete Forderung muß nicht angemeldet werden. Die Anmeldung und Eintragung einer solchen bevorrechteten Forderung in das Anmeldungsverzeichnis schafft auch bei Anerkenntnis keinen Exekutionstitel. Die dennoch rechtskräftig bewilligte Exekution hat keine Tatbestandwirkung in der Frage, ob die Forderung tatsächlich bevorrechtet war.Die Vorrangsordnung ist zwingendes Recht. Das Anerkenntnis einer Forderung als bevorrechtet begründet den Vorrang nicht. Eine gemäß Paragraph 23, Ziffer eins, AO bevorrechtete Forderung muß nicht angemeldet werden. Die Anmeldung und Eintragung einer solchen bevorrechteten Forderung in das Anmeldungsverzeichnis schafft auch bei Anerkenntnis keinen Exekutionstitel. Die dennoch rechtskräftig bewilligte Exekution hat keine Tatbestandwirkung in der Frage, ob die Forderung tatsächlich bevorrechtet war.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 289/68
Entscheidungstext OGH 05.03.1969 5 Ob 289/68
Veröff: EvBl 1969/258 S 394
- 5 Ob 312/79
Entscheidungstext OGH 23.10.1979 5 Ob 312/79
nur: Die Vorrangsordnung ist zwingendes Recht. Das Anerkenntnis einer Forderung als bevorrechtet begründet den Vorrang nicht. (T1) Beisatz: Hier: Konkurs (T2) Veröff: SZ 52/150 = JBl 1980,492
- 5 Ob 381/87
Entscheidungstext OGH 26.01.1988 5 Ob 381/87
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0051795
Dokumentnummer
JJR_19690305_OGH0002_0050OB00289_6800000_002