Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Umstand, daß der verfahrensgegenständliche, auf die klagende Partei übergegangene Abfertigungsanspruch des Gerhard N*** vom ehemaligen Masseverwalter als Masseforderung anerkannt wurde, hat auf die nunmehr vorzunehmende rechtliche Qualifikation dieses Anspruches als Masseforderung oder Konkursforderung keinen Einfluß (vgl. Bartsch-Pollak3 I 286; Petschek-Reimer Schiemer 539; Arb. 5.729, SZ 50/82, SZ 52/150, WBl. 1987, 130).Der Umstand, daß der verfahrensgegenständliche, auf die klagende Partei übergegangene Abfertigungsanspruch des Gerhard N*** vom ehemaligen Masseverwalter als Masseforderung anerkannt wurde, hat auf die nunmehr vorzunehmende rechtliche Qualifikation dieses Anspruches als Masseforderung oder Konkursforderung keinen Einfluß vergleiche Bartsch-Pollak3 römisch eins 286; Petschek-Reimer Schiemer 539; Arb. 5.729, SZ 50/82, SZ 52/150, WBl. 1987, 130).
Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß der in Rede stehende Abfertigungsanspruch nach § 46 Abs 2 Z 2 lit a KO als Masseforderung zu qualifizieren ist, wird vom Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen; sie stimmt mit der Lehre (Bartsch-Heil4 Rz 215 aE; Holzhammer2, 35; Schwarz-Holzer-Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2, 457; Feil, Ausgleichsordnung, Konkursordnung, Anfechtungsordnung 184 f;Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß der in Rede stehende Abfertigungsanspruch nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, KO als Masseforderung zu qualifizieren ist, wird vom Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen; sie stimmt mit der Lehre (Bartsch-Heil4 Rz 215 aE; Holzhammer2, 35; Schwarz-Holzer-Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2, 457; Feil, Ausgleichsordnung, Konkursordnung, Anfechtungsordnung 184 f;
Chalupsky-Holzapfel-Straberger, Österreichisches Insolvenzrecht 144) und Rechtsprechung (5 Ob 314/86 = WBl. 1987, 130; 5 Ob 321/87) überein und wird vom erkennenden Senat aufrecht erhalten. Der Beklagte vertritt jedoch in der Revision nach wie vor den Standpunkt, daß die von der Behandlung der Arbeitnehmerforderungen im Konkurs des Arbeitgebers (§ 46 Abs 1 Z 3 KO) abweichende Einstufung der Arbeitnehmerforderungen im Anschlußkonkurs des Arbeitgebers (§ 46 Abs 2 Z 2 KO) - Qualifikation der Ansprüche des Arbeitnehmers, die sich aus der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers gemäß § 25 KO ergeben, im normalen Konkurs als Konkursforderung (§ 46 Abs 1 Z 3 KO) und im Anschlußkonkurs als Masseforderung (§ 46 Abs 2 Z 2 lit a KO) - wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG, d.h. wegen der - sowohl aus der Sicht des (Gemein-)Schuldners (Arbeitgebers) als auch aus der Sicht der übrigen (d.h. vom Arbeitnehmer bzw. I***-A***-F*** verschiedenen) Gläubiger gegebenen - Ungleichbehandlung von Gleichem oder nahezu Gleichem, verfassungswidrig sei. Der Zweck der vor dem IRÄG bestandenen Rechtslage - Qualifikation von Arbeitnehmerforderungen als Masseforderungen -, sozial Schwächere im Insolvenzverfahren möglichst zu schützen, sei mit der Einführung des IESG weggefallen. Wenn der Schuldner bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung im Interesse der (dem Gesetzgeber erwünschten) Fortführung seines Unternehmens die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beantrage, würden er (und die übrigen Gläubiger, die den Schuldner an dieser Vorgangsweise nicht hindern könnten) dafür im Falle der Eröffnung des Anschlußkonkurses mit dem Entstehen von Arbeitnehmerforderungen als Masseforderungen bestraft; das im Ausgleichsverfahren bestehende Kündigungsprivileg der §§ 20 b und 20 c AO sei kein Äquivalent für das Kündigungs- und Austrittprivileg des § 25 KO und werde im Vorverfahren überhaupt nicht gewährt (§ 83 Abs 4 AO), wodurch sich die "Ungleichgewichtung" besonders kraß zeige. Der dem eine Unternehmenssanierung anstrebenden Schuldner offen stehende Weg, sich auf das Risiko eines Ausgleichsverfahrens oder Vorverfahrens nicht einzulassen, sogleich Konkurs anzumelden und im Konkurs eine 40 %ige Zwangsausgleichsquote anzubieten, sei wegen § 25 KO meist nicht praktikabel, weil der Schuldner weder den Masseverwalter an der Kündigung der Arbeitnehmer noch die Arbeitnehmer am vorzeitigen Austritt hindern könne, womit sich jede weitere Überlegung in Richtung Sanierung erübrige.Chalupsky-Holzapfel-Straberger, Österreichisches Insolvenzrecht 144) und Rechtsprechung (5 Ob 314/86 = WBl. 1987, 130; 5 Ob 321/87) überein und wird vom erkennenden Senat aufrecht erhalten. Der Beklagte vertritt jedoch in der Revision nach wie vor den Standpunkt, daß die von der Behandlung der Arbeitnehmerforderungen im Konkurs des Arbeitgebers (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO) abweichende Einstufung der Arbeitnehmerforderungen im Anschlußkonkurs des Arbeitgebers (Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, KO) - Qualifikation der Ansprüche des Arbeitnehmers, die sich aus der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers gemäß Paragraph 25, KO ergeben, im normalen Konkurs als Konkursforderung (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO) und im Anschlußkonkurs als Masseforderung (Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, KO) - wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, B-VG, d.h. wegen der - sowohl aus der Sicht des (Gemein-)Schuldners (Arbeitgebers) als auch aus der Sicht der übrigen (d.h. vom Arbeitnehmer bzw. I***-A***-F*** verschiedenen) Gläubiger gegebenen - Ungleichbehandlung von Gleichem oder nahezu Gleichem, verfassungswidrig sei. Der Zweck der vor dem IRÄG bestandenen Rechtslage - Qualifikation von Arbeitnehmerforderungen als Masseforderungen -, sozial Schwächere im Insolvenzverfahren möglichst zu schützen, sei mit der Einführung des IESG weggefallen. Wenn der Schuldner bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung im Interesse der (dem Gesetzgeber erwünschten) Fortführung seines Unternehmens die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beantrage, würden er (und die übrigen Gläubiger, die den Schuldner an dieser Vorgangsweise nicht hindern könnten) dafür im Falle der Eröffnung des Anschlußkonkurses mit dem Entstehen von Arbeitnehmerforderungen als Masseforderungen bestraft; das im Ausgleichsverfahren bestehende Kündigungsprivileg der Paragraphen 20, b und 20 c AO sei kein Äquivalent für das Kündigungs- und Austrittprivileg des Paragraph 25, KO und werde im Vorverfahren überhaupt nicht gewährt (Paragraph 83, Absatz 4, AO), wodurch sich die "Ungleichgewichtung" besonders kraß zeige. Der dem eine Unternehmenssanierung anstrebenden Schuldner offen stehende Weg, sich auf das Risiko eines Ausgleichsverfahrens oder Vorverfahrens nicht einzulassen, sogleich Konkurs anzumelden und im Konkurs eine 40 %ige Zwangsausgleichsquote anzubieten, sei wegen Paragraph 25, KO meist nicht praktikabel, weil der Schuldner weder den Masseverwalter an der Kündigung der Arbeitnehmer noch die Arbeitnehmer am vorzeitigen Austritt hindern könne, womit sich jede weitere Überlegung in Richtung Sanierung erübrige.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die von § 46 Abs 1 Z 3 KO abweichende Qualifikation der Ansprüche des Arbeitnehmers, die sich aus der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers gemäß § 25 KO ergeben, im Anschlußkonkurs als Masseforderung (§ 46 Abs 2 Z 2 lit a KO) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen zu lassen.Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die von Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO abweichende Qualifikation der Ansprüche des Arbeitnehmers, die sich aus der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers gemäß Paragraph 25, KO ergeben, im Anschlußkonkurs als Masseforderung (Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, KO) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, B-VG verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen zu lassen.
Wie der Beklagte in der Revision selbst einräumt, hat das IRÄG nichts daran geändert, daß primärer Zweck des Konkursverfahrens die kridamäßige Verwertung des gesamten Schuldnervermögens und die Verteilung des Erlöses unter die Gläubiger ist, während das Ausgleichsverfahren (und das in dieselbe Richtung zielende Vorverfahren) die Gesundung der Wirtschaft des Schuldners im Interesse der Gläubiger erstrebt, die dafür in der Form einer Stundung oder auch des endgültigen Verzichts auf einen Teil ihrer Forderungen Opfer bringen (vgl. Bartsch-Heil4 Rz 10). Die im Regelfall unterschiedlichen Ziele des Konkursverfahrens einerseits und des Ausgleichs-(Vor-)Verfahrens andererseits rechtfertigen eine Ungleichbehandlung der Möglichkeiten des Gemeinschuldners (Ausgleichsschuldners) als Arbeitgeber, die Arbeitsverhältnisse seiner Arbeitnehmer durch Kündigung zu lösen (§ 25 KO: §§ 20 b, 20 c AO), sowie der Möglichkeiten der Arbeitnehmer zahlungsunfähiger bzw. überschuldeter Arbeitgeber, ihr Arbeitsverhältnis durch vorzeitigen Austritt zu beenden (Recht zum vorzeitigen Austritt nach § 25 KO nur im Konkurs). Wird über das Vermögen des Arbeitgebers der Konkurs eröffnet, so kann der Arbeitnehmer das Risiko, Arbeitsleistungen erbringen zu müssen, ohne dafür Arbeitslohn zu erhalten, durch vorzeitigen Austritt nach § 25 KO vermeiden. Diese Möglichkeit hat der Arbeitnehmer auch im Anschlußkonkurs, doch bleibt ihm der Nachteil, daß er dieses Risiko während des vorangegangenen Ausgleichs(Vor-)Verfahrens tragen mußte, in dem er nicht das Recht zum vorzeitigen Austritt nach § 25 KO hatte. Zum Ausgleich dieses Nachteils erscheint es dem Obersten Gerichtshof sachlich gerechtfertigt, die Ansprüche des Arbeitnehmers, die sich aus der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers gemäß § 25 KO im Anschlußkonkurs ergeben, im Unterschied zum Fall eines "normalen" Konkurses als Masseforderung zu behandeln. Die Absicherung der Arbeitnehmer durch das IESG ändert daran nichts. Die klagende Partei weist in der Revisionsbeantwortung zutreffend darauf hin, daß unter anderem der Leistungsaufwand nach diesem Gesetz auch aus den Mitteln bestritten wird, die dem I***-A***-F*** aufgrund übergegangener AnsprücheWie der Beklagte in der Revision selbst einräumt, hat das IRÄG nichts daran geändert, daß primärer Zweck des Konkursverfahrens die kridamäßige Verwertung des gesamten Schuldnervermögens und die Verteilung des Erlöses unter die Gläubiger ist, während das Ausgleichsverfahren (und das in dieselbe Richtung zielende Vorverfahren) die Gesundung der Wirtschaft des Schuldners im Interesse der Gläubiger erstrebt, die dafür in der Form einer Stundung oder auch des endgültigen Verzichts auf einen Teil ihrer Forderungen Opfer bringen vergleiche Bartsch-Heil4 Rz 10). Die im Regelfall unterschiedlichen Ziele des Konkursverfahrens einerseits und des Ausgleichs-(Vor-)Verfahrens andererseits rechtfertigen eine Ungleichbehandlung der Möglichkeiten des Gemeinschuldners (Ausgleichsschuldners) als Arbeitgeber, die Arbeitsverhältnisse seiner Arbeitnehmer durch Kündigung zu lösen (Paragraph 25, KO: Paragraphen 20, b, 20 c AO), sowie der Möglichkeiten der Arbeitnehmer zahlungsunfähiger bzw. überschuldeter Arbeitgeber, ihr Arbeitsverhältnis durch vorzeitigen Austritt zu beenden (Recht zum vorzeitigen Austritt nach Paragraph 25, KO nur im Konkurs). Wird über das Vermögen des Arbeitgebers der Konkurs eröffnet, so kann der Arbeitnehmer das Risiko, Arbeitsleistungen erbringen zu müssen, ohne dafür Arbeitslohn zu erhalten, durch vorzeitigen Austritt nach Paragraph 25, KO vermeiden. Diese Möglichkeit hat der Arbeitnehmer auch im Anschlußkonkurs, doch bleibt ihm der Nachteil, daß er dieses Risiko während des vorangegangenen Ausgleichs(Vor-)Verfahrens tragen mußte, in dem er nicht das Recht zum vorzeitigen Austritt nach Paragraph 25, KO hatte. Zum Ausgleich dieses Nachteils erscheint es dem Obersten Gerichtshof sachlich gerechtfertigt, die Ansprüche des Arbeitnehmers, die sich aus der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers gemäß Paragraph 25, KO im Anschlußkonkurs ergeben, im Unterschied zum Fall eines "normalen" Konkurses als Masseforderung zu behandeln. Die Absicherung der Arbeitnehmer durch das IESG ändert daran nichts. Die klagende Partei weist in der Revisionsbeantwortung zutreffend darauf hin, daß unter anderem der Leistungsaufwand nach diesem Gesetz auch aus den Mitteln bestritten wird, die dem I***-A***-F*** aufgrund übergegangener Ansprüche
zufließen (§ 12 Abs 1 Z 1 IESG). Damit wird zugleich das Argument des Beklagten hinfällig, daß der Fonds nicht zu den sozial schwächeren Gläubigern gehöre. Die dem (Gemein-)Schuldner und den übrigen Gläubigern aus der Regelung des § 46 Abs 2 Z 2 lit a KO erwachsenen Nachteile machen diese Regelung noch nicht gleichheitswidrig.zufließen (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, IESG). Damit wird zugleich das Argument des Beklagten hinfällig, daß der Fonds nicht zu den sozial schwächeren Gläubigern gehöre. Die dem (Gemein-)Schuldner und den übrigen Gläubigern aus der Regelung des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, KO erwachsenen Nachteile machen diese Regelung noch nicht gleichheitswidrig.
Da der Oberste Gerichtshof sohin gleich dem Berufungsgericht (siehe auch die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 29.Juli 1987, 6 6 5/87) die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beklagten nicht teilt, war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.